Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
1
8) Fr.
65
30
20
30
8) Fr.
60
150
30
13 )
40
40
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 C. Fahrzeugausweise Fr.
1. Fahrzeugausweis
15 )
45
2. Duplikat
6 )
30
3. Ersatz (z. B. Versicherungswechsel, Adressänderung, Eintrag und Löschung von Auflagen / Codes, Ände- rung von Einträgen infolge Fahrzeugprüfung, Ände- rung von Farbe, Anhängelast, Platzzahl, Hubraum, usw.)
18)
30
4. Namensänderung, Änderung der Nationalität
15 )
30
5. Verlängerung befristeter Fahrzeugausweise
15 )
30
6. Mofa-Fahrzeugausweis 20
7. Duplikat, Ersatz Mofa-Fahrzeugausweis 20
8. Ausweis für Ersatzfahrzeug (bis 30 Tage)
15 )
45
9. Generelle Ersatzfahrzeug-Bewilligung für 1 Jahr 160
10. Tagesausweis (ohne Versicherung)
15 )
45
11. Ausweis für Ersatzschilder (Schilderverlust)
15 )
45
12. Depotgebühr für Tages- oder Ersatzschilder 50 - 300
13. ...
14 ) D. Bewilligungen / Bestätigungen Fr.
1. Bewilligung für Führerprüfungen in einem anderen Kanton 20
2. Prüfungsbestätigung 20
3. Gefährliche Ladung, Bescheinigung der besonderen Zulassung 20
4. Verlängerung der Bescheinigung für besondere Zulassung 20
5. Wochenaufenthalterbewilligung für Ausländer 50
6. Bewilligung für befristete Weiterverwendung von ausserkantonalen Kontrollschildern 20
7. Ausbildnerbewilligung (Lastwagenführer-Lehrling) 20
8. Ausbildungsbescheinigung Grenzverkehr
9 )
20
9. Übrige Bewilligungen / Bestätigungen je nach Aufwand
8)
10 - 100
3 Fr.
15 )
5 - 50
20
13 )
10 Fr.
50 - 100
15 )
100 - 150
18 )
20
10
20
10)
30
10
18 )
30
150
10 - 30
16 )
200
200
16) pro Stunde120
8) Verkehrs- Theorie in Gruppen Fr. technische Theorie in Gruppen Fr. Fahren Fr. )
30 - 80 )
30 - 80
15 )
30 30 120
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4. Kategorie B1
15 )
30 30 120
5. Kategorie C / CE
15 )
30 30 180
6. Kategorie C1 / C1E
15 )
30 30 150
7. Kategorie D
15 ) - 30 240
8. Kategorie D1 / D1E
15 ) - 30 150
9. Kategorie F
15 )
30 30 120
10. Kategorie G
15 )
30 - -
11. Trolleybus (inkl. Theorie) - - 240
12. Motorfahrrad
15 )
30 - -
13. Besondere Führerprüfung / Einzeltheorie- prüfung nach Aufwand
15) pro Stunde 120
14. ...
12 )
15. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Aus- bleibegebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens drei Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamt vorliegt. Wenn der Termin anderweitig verwendet werden kann, wird auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichtet.
13) I. Fahrzeugprüfungen Typen- genehmigte Fahrzeuge Fr. Nicht typengeneh- migte Fahrzeuge (13.20 A) Fr.
1. Personenwagen
15 )
60 120
1a. Personenwagen mit EU- Übereinstimmungsbescheinigung (COC), wenn die erste Inverkehr- setzung vor weniger als drei Mona- ten erfolgt ist und das Importdatum weniger als ein Jahr zurück liegt.
16)
90
2. Lieferwagen
15 )
60 120
3. Kleinbus
15 )
60 120
4. Lastwagen
11 )
135 180
5. Gesellschaftswagen
11 )
135 180
6. Gelenkmotorwagen
11 )
135 180
5
15 )
60 120
11 )
135 180
2 )
40 80
2 )
40 80
2 )
40 80
15 )
60 120
11 )
135 180
15 )
60 120
11 )
90 150
15 )
60 120
11 )
135 180
60 120
90 120
11)
40 80
11)
60 80
10)
40 -
2)
40 80
90 150
2 )
30 - -
2 )
40 80
40 80
2 )
40 80
40 80
8 )
40 60
8 )
90 120
40 60
40 60
40 60
2 )
90 120
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
35. Sattelanhänger an Schlepper (bis 3,5 t) 40 60
36. Sattelanhänger an Schlepper (über 3,5 t)
2 )
90 120
37. Personentransportanhänger
2 )
90 120
38. Anhänger an Motorräder
2 )
40 80
39. Übrige Anhänger (bis 3,5 t) 40 60
40. Übrige Anhänger (über 3,5 t)
2 )
90 120
41. Landwirtschaftliche Anhänger
11 )
90 120
42. Zuschlag für Fahrzeugprüfungen ausser- halb der normalen Arbeitzeit
3)
20 - 60 K. Periodische Teil-, Nach- und besondere Prüfungen von Fahrzeugen Fr.
1. Prüfung der Anhängevorrichtung an leichten Mo- torwagen
8)
30
2. Berechnung der zulässigen Gewichte für schwe- re Motorfahrzeuge sowie der Gewichte für Son- dertransporte
15)
30
3. Besondere Fahrzeugprüfung (z. B. Rauch-, Ab- gas-, Lärmmessung oder Expertise) sowie tech- nisch administrative Prüfung von Unterlagen oder Abklärung nach Aufwand
15) pro Stun d
150
4. Für periodische Fahrzeugprüfungen werden die ordentlichen Ansätze für typengenehmigte Fahr- zeuge erhoben.
5. Für Teilprüfungen und Prüfungen von techni- schen Ände-rungen (z. B. Felgen, Bremsen, Mo- torwechsel, Sitzplatzänderungen, Gewichtsände- rungen, Fahrgestell-, Radstand- und Spurenän- derungen, Fahrschuleinrichtungen usw.), werden die ordentlichen Prüfungsgebühren erhoben.
15)
6. ...
17 )
7. Für die Nachprüfungen von beanstandeten Fahr- zeugen wird die Gebühr entsprechend dem Zeit- aufwand erhoben, höchstens jedoch die Gebühr für die ordentliche Einzelprüfung.
8. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder ver- späteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibegebühr). Eine Abmel- dung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens drei Arbeitstage vor dem festge-
7 Fr.
15 )
40 - 50
15)
40 - 50
10 - 30
10 - 30
10 - 30
10 - 30
10 - 30
18)
18)
18)
7
40 - 60
18 )
50 - 800
18) nach Aufwand Fr.
18 )
50
18 )
80
18 )
250
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8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4. Muss mit der Nachtfahrbewilligung auch eine Sonn- tagsfahrbewilligung erteilt werden, so sind folgende Zuschläge zu entrichten: a) zu Ziff. 1 b) zu Ziff. 2 - 3
10
20 N. Sonntagsfahrbewilligungen (pro Fahrzeug inklusive Anhänger)
13) Fr.
1. Bewilligung für einen Sonntag
18 )
50
2. ...
19 )
3. Bewilligung für 2 bis 10 Sonntage
18 )
80
4. Jahresbewilligung (Kalenderjahr)
18 )
250
5. Muss mit der Sonntagsfahrbewilligung auch eine Nachtfahrbewilligung erteilt werden, so sind die fol- genden Zuschläge zu entrichten:
18) a) zu Ziff. 1 10 b) zu Ziff. 3 - 4 20 O. ARV-Bewilligungen Fr.
1. Globalbewilligung (Erteilung oder Verlängerung)
13 )
20
2. Tagesrapport (Erteilung oder Verlängerung) 10 P. Übrige Bewilligungen Fr.
1. Bewilligung sportliche Veranstaltung je nach Aufwand 20 - 3000
2. Bewilligung werkinterner Verkehr je nach Aufwand 50 - 500
3. Verwendung von landwirtschaftlichen Motor- fahrzeugen für volkstümliche Anlässe
15)
40 - 50
4. Gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge a) Einzelbewilligung
15) b) Zuschlag pro Monat
40 - 50
5
5. Duplikat Einzel- oder Jahresbewilligung 15
9 Fr.
100 - 200
50 - 150
50 - 150
15 Fr.
2)
100 - 300
50 - 150
50 - 150
2)
100 - 300
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10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Leistungserbringung durch besondere Umstände verringert wird. Dies gilt beispielsweise für:
18) a) den Ersatz des Fahrzeugausweises infolge Versicherungs- wechsel oder Adressänderung ab 20 Kontrollschilder; b) den Ersatz des Fahrzeugausweises infolge Versicherungs- wechsel oder Adressänderung bei Wechselschilder; c) den Ersatz des Fahrzeugausweises infolge Kontrollschilderab- tretung ab drei Kontrollschilder; d) die Prüfung einer technischen Änderung gleichzeitig mit der pe- riodischen Fahrzeugprüfung usw.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Gesetzessammlung auf- zunehmen.
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 7. Dezember 1993. Fussnoten:
1) Amtsblatt 1997, S. 738.
2) Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1909).
3) Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1909).
6) Fassung gemäss RRB vom 30. Juli 2002, in Kraft getreten am
1. September 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1200).
7) Aufgehoben durch RRB vom 30. Juli 2002, in Kraft getreten am
1. September 2002 (Amtsblatt 2002, S. 1200).
8) Fassung gemäss RRB vom 25. März 2003, in Kraft getreten am
1. April 2003 (Amtsblatt 2003, S. 464).
9) Eingefügt durch RRB vom 25. März 2003, in Kraft getreten am
1. April 2003 (Amtsblatt 2003, S. 464).
10) Eingefügt durch RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1809).
11) Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1809).
12) Aufgehoben durch RRB vom 16. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1809).
13) Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1675).
14) Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1675).
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