Verordnung über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler
                            Verordnung  über die Rechtsstellung der Patienten  und Patientinnen der kantonalen Spitäler  (Patientenverordnung)  vom 6. Dezember 1993  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1992 über die öffent-  liche Krankenpflege (Krankenpflegegesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der stationären und am-  bulanten Patienten und Patientinnen der kantonalen Spitäler  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Patienten, die Patientinnen und das Spitalpersonal respektieren ge-  genseitig Persönlichkeit und Menschenwürde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Gesetz und Verordnung ist die Beachtung des Willens der  Patienten und Patientinnen oberstes Gebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patientenwünschen  wird  im  Rahmen  der  medizinischen,  pflegerischen  und betrieblichen Möglichkeiten Rechnung getragen, ebenso berechtigten  Wünschen der Angehörigen und anderer nahe stehender Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ethikkommission
                            a) Aufgaben  Die Ethikkommission für die kantonalen Spitäler  a) behandelt die ihr durch diese Verordnung  3)   zugewiesenen Geschäfte,  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 812.11, im Folgenden kurz: KPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Spital Herisau, Spital Heiden und Kantonale Psychiatrische Klinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   vgl. Art. 22 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   berät  Patienten  und  Patientinnen,  ihnen  nahe  stehende  Personen  und  das Spitalpersonal in Einzelfällen, namentlich im Zusammenhang mit le-  bensverlängernden Massnahmen,  c)  beurteilt ihr vorgelegte Grundsatzfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Wahl und Organisation
                            1  Der Regierungsrat wählt die Kommission und regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet darauf, dass die Patienten und Patientinnen sowie die Spitäler  angemessen vertreten sind.  II. Ein- und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Eintritt
                            In ein kantonales Spital eintreten kann, wer Dienstleistungen benötigt, die  das Spital nach seinem Leistungsauftrag  1)   erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anspruch auf Aufnahme
                            a) im Allgemeinen  Anspruch auf Aufnahme haben  a)   Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons,  b)   Personen, die ihnen durch Staatsverträge gleichgestellt sind  2)  ,  c)   Personen, die durch Behörden des Kantons oder eines Vertragskantons  zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere  Personen  können  aufgenommen  werden,  wenn  es  die  Auslas-  tung des Spitals erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspruch auf Aufnahme in eine Privatabteilung besteht nur im Rahmen  der betrieblichen Möglichkeiten und nach Klärung der Kostenfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Notfälle
                            Die kantonalen Spitäler nehmen Patienten und Patientinnen, die einer un-  aufschiebbaren Behandlung, Betreuung oder Pflege bedürfen, ohne Rück-  sicht auf ihren Wohnsitz auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c KPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    vgl. namentlich die Verträge mit den Kantonen Appenzell I.Rh. und Glarus über die  Aufnahme psychisch Kranker in die Kantonale Psychiatrische Klinik (bGS 812.25  und 812.26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    vgl. Art. 15 KPG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufnahmegründe
                            a) Freiwilliger Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Eintritt  in  ein  kantonales  Spital  erfolgt  in  der  Regel  auf  Wunsch  des  Patienten oder der Patientin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Eintritt urteilsunfähiger Personen gelten Art. 19 und 20 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  freiwillig  in  die  Kantonale  Psychiatrische  Klinik  eintritt,  bestätigt  nach  Belehrung über seine Rechtsstellung den Eintrittswillen unterschriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Behördliche Einweisung
                            1  Die  kantonalen  Spitäler  nehmen  Personen  auf,  die  ihnen  zugewiesen  werden  a)   im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges  1)  ,  b)   durch Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden  2)  ,  c)  in  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Bekämpfung  übertragbarer Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verantwortung  für  den  Freiheitsentzug  und  die  notwendigen  Ver-  fahrensschritte,  namentlich  die  Information  der  eingewiesenen  Personen,  liegt bei den einweisenden Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Spitäler  sind  dafür  besorgt,  dass  die  eingewiesenen  Personen  wenigstens von der Art der Einweisung, von der zuständigen Behörde und  von den eigenen Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Kenntnis haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Austritt von Patienten und Patientinnen erfolgt im Einvernehmen mit  dem zuständigen Spitalpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  behördlich  eingewiesene  Personen  gilt  der  Entscheid  der  zustän-  digen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Spital  soll  bei  der  Behörde  die  Entlassung  beantragen,  sobald  ein  weiterer Aufenthalt nicht mehr geboten scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) gegen den Rat des Spitalpersonals
                            1  Freiwillig eingetretene, urteilsfähige Patienten und Patientinnen, die gegen  den  Rat  des  Spitalpersonals  austreten  wollen,  haben  dies  auf  Verlangen  unterschriftlich zu bestätigen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    vgl.  Art.  397  a–f  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (ZGB,  SR  210)  und die  Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (bGS 212.42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    vgl. Art. 110 und 256 ff. der Strafprozessordnung (bGS 321.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    insbesondere Art. 15 f. des Epidemiengesetzes (SR 818.01)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    vgl. Art. 397 e Ziff. 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorzeitige Austritt urteilsunfähiger Personen erfolgt auf Veranlassung  und auf Verantwortung der Personen, welche sie gesetzlich vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Disziplinarische Entlassung
                            1  Das Spital kann die vorzeitige Entlassung freiwillig eingetretener Patien-  ten und Patientinnen anordnen, wenn diese  a)   Anordnungen des Spitalpersonals missachten, die für den Behandlungs-  erfolg ausschlaggebend sind, oder  b)   den Betrieb in schwerwiegender Weise stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorzeitige Entlassung darf nicht angeordnet werden, wenn  a)   eine mildere Massnahme genügt oder  b)   die  Entlassung  eine  erhebliche  Verschlimmerung  des  Gesundheitszu-  standes befürchten lässt.  III. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz
                            1  Die Behandlung erfolgt im Einvernehmen mit den Patienten und Patien-  tinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Wünschen  Urteilsunfähiger  wird  im  Rahmen  des  ärztlichen  und  pflegerischen Ermessens Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufklärung
                            a) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Spitalpersonal informiert die Patienten, die Patientinnen  und die Personen, welche sie gesetzlich vertreten, unaufgefordert und fort-  laufend über die vorgesehenen Massnahmen und den Stand der Behand-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand der Aufklärung sind namentlich  a)   die Untersuchungsmassnahmen und ihre Ergebnisse,  b)   die geplante Behandlung und mögliche Alternativen,  c)   die Vor- und Nachteile sowie die Risiken geplanter Eingriffe,  d)   das  Vorgehen  bei  der  Feststellung  neuer  Befunde  während  eines  Ein-  griffes,  e)  das Ergebnis durchgeführter Massnahmen,  f)   die Kostenfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Umfang
                            1  Der  Umfang  der  Aufklärung  richtet  sich  nach  dem  Willen  der  Aufzu-  klärenden und nach den Umständen des Einzelfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt werden namentlich  a)  die Dringlichkeit der Massnahmen,  b)  die Schwere von Eingriffen und das mit ihnen verbundene Risiko,  c)  die persönlichen Eigenschaften der Aufzuklärenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 c) Form
                            1  Die  Aufklärung  erfolgt  in  geeigneter,  verständlicher  und  der  Situation  angepasster Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Wunsch  wird  die  Aufklärung  über  geplante  Eingriffe  schriftlich  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Musste in Notfällen eine genügende Information unterbleiben, so wird sie  nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zustimmung
                            a) Grundsatz  Medizinische und pflegerische Massnahmen bedürfen der Zustimmung der  Patienten und Patientinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Form
                            1  Für  Massnahmen  ohne  Eingriffscharakter  und  einfache  diagnostische  Eingriffe genügt eine stillschweigende Zustimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Eingriffe bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen kann  der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin eine schriftliche Zustim-  mungserklärung einholen; auf ihr ist der wesentliche Inhalt der Aufklärung in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 c) Sonderfälle
                            1. Urteilsunfähige mit gesetzlicher Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Behandlung  urteilsunfähiger  Personen  setzt  die  Zustimmung  der  Person voraus, welche sie gesetzlich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  diese  Person  nicht  erreicht  werden,  entscheidet  das  zuständige  Spitalpersonal nach pflichtgemässem Ermessen. Art. 20 Abs. 2 bis 4 gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Urteilsunfähige ohne gesetzliche Vertretung
                            1  Das  zuständige  Spitalpersonal  trifft  Massnahmen  an  vorübergehend  oder  dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  berücksichtigt  den  mutmasslichen  Willen  und  die  Interessen  der  Patienten und Patientinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  in  urteilsfähigem  Zustand  zum  Voraus  geäusserter  Wille  wird  res-  pektiert, wenn  a)   er neueren Datums und klar dokumentiert ist und  b)   keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich inzwischen geändert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur  durchgeführt,  wenn  eine  schwere,  nicht  anders  abwendbare  Gefahr  für  Leben und Gesundheit vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 3. Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte
                            1  Urteilsfähige  Unmündige  und  Entmündigte  entscheiden  selbst  über  die  Durchführung medizinischer und pflegerischer Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen sind  die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen durch den behandelnden Arzt  oder die behandelnde Ärztin zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Information  kann  unterbleiben,  wenn  der  Patient  oder  die  Patientin  widerspricht oder der Entmündigungsgrund mit dem Eingriff nicht zusam-  menhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 4. Patientenverfügung
                            1  Die  von  einem  Patienten  oder  einer  Patientin  bei  voller  Urteilsfähigkeit  verfasste  Verfügung,  nach  der  unter  bestimmten  Voraussetzungen  auf  lebensverlängernde Massnahmen verzichtet werden soll, ist für das Spital  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist unbeachtlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass  sich  die  Einstellung  des  Patienten  oder  der  Patientin  seit  Verfassung  der  Verfügung geändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweifelsfälle werden der Ethikkommission unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 5. Ausdehnung von Eingriffen
                            Die Ausdehnung eines Eingriffes über das bekannt gegebene Mass hinaus  ist zulässig, wenn sie  a)  dringlich und unzweifelhaft notwendig ist und  b)  im Patienteninteresse liegt und  c)  mit mutmasslicher Einwilligung der berechtigten Person erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 6. Verweigerung der Zustimmung
                            Verweigert  die  berechtigte  Person  die  Zustimmung  zu  einer  vorgeschla-  genen Massnahme, hat sie dies auf Verlangen des Spitals unterschriftlich zu  bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unterricht und Forschung
                            1  Patienten  und  Patientinnen  werden  nur  mit  ihrer  Zustimmung  zu  Un-  terricht und Forschung herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Urteilsunfähigen  bedarf  es  der  ausdrücklichen  Zustimmung  der  Personen, die sie gesetzlich vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Forschungsvorhaben am Menschen bedürfen einer vorgängigen Bewilli-  gung  durch  die  Ethikkommission.  Im  Übrigen  gelten  die  Richtlinien  der  Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Freiheitsbeschränkende Massnahmen
                            a) Zwangsbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zwangsbehandlung von Patienten und Patientinnen ist nur zulässig,  wenn  a)   diese behördlich eingewiesen sind und  b)   ihnen die Fähigkeit fehlt, nach erfolgter Aufklärung der Behandlung zu-  zustimmen, und  c)   die Behandlung in ihrem überwiegenden Interesse liegt, mit dem Einwei-  sungsgrund sachlich zusammenhängt und verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zwangsbehandlung wird schriftlich dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Sicherheitsmassnahmen
                            1  Patienten und Patientinnen werden besonderen Sicherheitsmassnahmen  unterworfen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dafür besteht, dass  sie  a)  sich selbst oder andere töten oder verletzen,  b)  nach behördlicher Einweisung fliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Massnahmen kommen in Frage  a)  die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,  b)  die Einschliessung,  c)  die Fixierung,  d)  die medikamentöse Behandlung.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vgl. Art. 16 Abs. 4 KPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Massnahmen  werden  befristet  angeordnet,  schriftlich  dokumentiert,  fachgerecht überwacht und unverzüglich aufgehoben, wenn ihr Grund weg-  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c) Beratung
                            1  Von  einer  Zwangsbehandlung  oder  von  Sicherheitsmassnahmen  Be-  troffene und ihnen nahe stehende Personen können die Ethikkommission  um Rat fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrufung der Kommission hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die  Fortführung der Behandlung oder der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerderecht  1)   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ablehnungsrecht
                            Die Spitäler können ärztliche und pflegerische Massnahmen ablehnen, die  weder aus medizinischen noch aus ethischen Gründen geboten sind.  IV. Mitwirkungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Patienten und Patientinnen
                            a)   unterstützen das Personal bei Behandlung und Pflege,  b)  geben auf Wunsch wahrheitsgemäss die für die Untersuchung und die  Behandlung notwendigen und nützlichen Angaben über ihre Person, Fa-  milie und Umgebung,  c)  nehmen auf Mitpatienten und -patientinnen Rücksicht und  d)  beachten die Hausordnung des Spitals.  V. Krankengeschichten, Einsicht und Auskunft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Krankengeschichten
                            1  Die  Spitäler  führen  über  ihre  Patienten  und  Patientinnen  Krankenge-  schichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  enthalten  alle  wesentlichen  Angaben  über  die  Untersuchung,  die  Diagnose,  den  Behandlungsplan,  den  Behandlungsverlauf  und  die  Auf-  klärung.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vgl. Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu  ihnen  gehören  auch  die Berichte über technische und ähnliche Un-  tersuchungen einschliesslich der Datenträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Krankengeschichten  stehen  im  Eigentum  des  Spitals  und  werden  nach  Abschluss  der  letzten  Behandlung  wenigstens  zwanzig  Jahre  auf-  bewahrt; auf schriftliches Gesuch eines Patienten, einer Patientin oder der  Person, die ihn oder sie vertritt, ist die Krankengeschichte bereits nach zehn  Jahren herauszugeben oder zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einsichtsrecht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Patienten  und  Patientinnen  können  in  die Krankengeschichten Ein-  sicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Einsichtsrecht  steht  auch  Personen  zu,  welche  Patienten  und  Pa-  tientinnen gesetzlich oder vertraglich vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Birgt  die  Einsichtnahme  Risiken  in  sich,  so  erfolgt  sie  nach  angemes-  sener Aufklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Ausübung
                            Die Einsicht wird auf mündliches oder schriftliches Gesuch ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Spital  kann  die  Einsicht  durch  Vertreter  und  Vertreterinnen  vom  schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsicht erfolgt in der Regel unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Anfertigen von Kopien wird eine kostendeckende Gebühr erho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Einschränkung
                            Die  Einsicht  kann  mit  Rücksicht  auf  schutzwürdige  Interessen  von  Dritt-  personen eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 d) Auskünfte an Dritte
                            1  Auskünfte  an  Dritte  setzen  das  Einverständnis  der  betroffenen  Person  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An nächste Angehörige und an Personen, die mit der betroffenen Person  in  Lebensgemeinschaft  stehen,  kann  Auskunft  erteilt  werden,  wenn  kein  entgegenstehender Wille der betroffenen Person ersichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine wissenschaftliche Auswertung ist zulässig, wenn gesichert ist, dass  die Bekanntgabe der Daten keine Rückschlüsse auf die betroffene Person  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Weitergabe zu medizinischen Zwecken
                            1  Die  Spitäler  sind  befugt,  Krankengeschichten  an  später  behandelnde  Ärzte, Ärztinnen und medizinische Institutionen weiterzugeben, wenn kein  entgegenstehender Wille der betroffenen Person ersichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  können  die  Weitergabe  von  der  schriftlichen  Zustimmung  der  be-  troffenen Person abhängig machen.  Vl. Todesfeststellung, Obduktion und Organverpflanzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Die Todesfeststellung, die Obduktion und die Organverpflanzung richten
                            sich nach den Vorschriften des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und den Richtlinien der Schwei-  zerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  VII. Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Patienten und Patientinnen können sich gegen die Anordnungen und das  Verhalten des Spitalpersonals bei der nächsthöheren Instanz beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerde soll eine persönliche Aussprache vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  findet  das  Gesetz  über  das  Verwaltungsverfahren  3)   Anwen-  dung.  VIII. Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  ihrem  Inkrafttreten  wird  die  Verordnung  über  den  Betrieb  der  Kanto-  nalen Psychiatrischen Klinik in Herisau vom 14. Juli 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   aufgehoben.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17 f. KPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    vgl. Art. 16 Abs. 4 KPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    bGS 143.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   bGS 812.211, vgl. auch Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb der kan-  tonalen Spitäler vom 8. Dezember 1992 (bGS 812.11)