Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (211)
CH - BL

Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches

Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Vom 16. November 2006 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
1 ) und des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
2 ) über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsge - setz) und § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
3 ) , beschliesst:
4 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
5 ) und des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleich - geschlechtlicher Paare (PartG)
6 )
.
2 Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach diesem Gesetz.
2 Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden aufgrund des ZGB und des PartG richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessord - nung
7 )
. *
1) SR 210
2) SR 211.231
3) SGS 100
4) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 18. Januar 2007.
5) SR 210
6) SR 211.231
7) SGS 221 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 3 Amtsblatt

1 Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen werden im kantonalen Amtsblatt publiziert.
2 In den Fällen der Art. 36, 555, 558 Abs. 2, 582, 662 ZGB und Art. 43 Schluss - titel ZGB sowie § 114 dieses Gesetzes hat die Bekanntmachung 3-mal nach - einander zu erfolgen.

§ 4 Sonstige Bekanntmachungen

1 Vorbehalten bleibt die vom ZGB vorgeschriebene Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
2 Vorbehalten bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitere angemes - sene Bekanntmachungen zu veranlassen.

§ 5 Amtsblatt im öffentlichen Datennetz

1 Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Auffor - derungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz ver - öffentlicht werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Öffentliche Beurkundung
2.1 Notarinnen und Notare, allgemein

§ 6 * Notarinnen und Notare

1 Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt, nämlich:
a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare,
b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden.
2 Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare üben die Notariatstätigkeit als selbständig Erwerbende aus.

§ 6a * Sachliche Zuständigkeit

1 Sachlich zuständig sind:
a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für sämtliche öffentliche Beurkundungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
b. wahlweise neben den Basellandschaftlichen Notarinnen und Notaren die Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke.

§ 6b * Örtliche Zuständigkeit

1 Örtlich zuständig sind:
a. Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für das gesamte Kantonsgebiet;
b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann.

§ 6c * Zuständigkeit für Beglaubigungen

1 Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie von Abschriften und Auszügen sind
a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare;
b. Mitarbeitende der Zivilrechtsverwaltung, denen die Befugnis von der Si - cherheitsdirektion übertragen wurde;
c. die Landeskanzlei für Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Apostil - len;
d. die Notarinnen und Notare der Gemeinden, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter, die Gemeindeschrei - berinnen und Gemeindeschreiber sowie weitere Gemeindeangestellte, denen die Befugnis vom Gemeinderat übertragen wurde.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hin - sichtlich der Führung öffentlicher Register

§ 6d * Notariatsgesetz

1 Das Notariatsgesetz vom 22. März 2012
8 ) regelt das Beurkundungsverfahren und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Nota - renberuf und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Diszi - plinarwesen und die Aufsicht. § § 7 - 47 * ...
8) SGS 217 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Personenrecht

§ 47a * Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung

1 Für die Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs
9 ) ist die Sicherheitsdirektion zuständig.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz
10 )
.

§ 48 Namensänderung

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensände - rungen (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB). *
2 Die Sicherheitsdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sach - verständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Ge - setzes Anwendung. *

§ 49 Anzeige von Findelkindern

1 Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern.

§ 50 Zivilstandswesen

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswe - sen (Art. 45 Abs. 1 ZGB). *
2 Das Dekret
11 ) regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und die Aufsicht über die Zivilstandsämter.

§ 51 Vereine

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von Klagen auf Aufhe - bung eines Vereins (Art. 78 ZGB). *

§ 52 * Aufsicht über die Stiftungen

1 Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für:
a. die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art. 84 ZGB);
b. unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB).
2 Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für:
a. die Aufsicht über die Stiftungen des Kantons (Art. 84 ZGB);
b. die Änderungen von deren Organisation (Art. 85 ZGB) oder Zweck (Art. 86 ZGB);
9) SR 210
10) SGS 700
11) SGS 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
c. die Änderungen von deren Zweck auf Antrag des Stifters bzw. aufgrund seiner Verfügung von Todes wegen (Art. 86a ZGB) und unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB);
d. die Aufhebung der Stiftungen des Kantons (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
3 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Oberaufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art. 84 ZGB);
b. die Änderungen von deren Organisation (Art. 85 ZGB) oder Zweck (Art. 86 und 86a ZGB),
c. die Aufhebung der Stiftungen der Gemeinden (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
4 Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftun - gen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen.

§ 53 Genossenschaften des kantonalen Rechts

1 Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Ein - tragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht:
a. die Wasserversorgungsgenossenschaften gemäss § 2 Abs. 5 des Geset - zes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 1967
12 ) mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Direktion;
b. die Baulandumlegungsgenossenschaft gemäss § 61 Abs. 1 des Raum - planungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998
13 ) durch Be - schluss der Baulandumlegung;
c. die Genossenschaft für die Durchführung einer Bodenverbesserung so - wie die Genossenschaft für den Unterhalt von in Bodenverbesserungen erstellten Objekten gemäss § 26 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgeset - zes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998
14 ) mit der Genehmi - gung der Statuten durch den Regierungsrat.

§ 54 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts

1 Folgende Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts erlangen die juristische Persönlichkeit aufgrund besonderer kantonaler Erlasse und werden ins Handelsregister eingetragen: *
a. die Basellandschaftliche Kantonalbank gemäss § 3 des Kantonalbankge - setzes vom 24. Juni 2004
15 ) ;
b. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung gemäss § 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1981
16 ) über die Versicherung von Gebäuden und Grund - stücken (Sachversicherungsgesetz);
12) SGS 455
13) SGS 400
14) SGS 510
15) SGS 371
16) SGS 350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
c. * die Basellandschaftliche Pensionskasse gemäss § 1 des Gesetzes vom
16. Mai 2013
17 ) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftli - che Pensionskasse (Pensionskassengesetz);
d. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 1 des Einführungsgesetzes vom 22. September 1994
18 ) zu den Bundes - gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invali - denversicherung (EG AHVG/IVG-BL);
e. * das Kantonsspital Baselland gemäss § 8 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom
17. November 2011 ) ;
f. * die Psychiatrie Baselland gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes vom
17. November 2011
20 )
.

§ 55 Burgerkorporationen

1 Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Ge - nehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öf - fentlichen Rechts.
4 Familienrecht
4.1 Eherecht und Verwandtschaft

§ 56 Eheungültigkeit und Ungültigkeit einer eingetragenen Partner -

schaft
1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von: *
a. Klagen auf Eheungültigkeit von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 ZGB);
b. Klagen auf Ungültigkeit von eingetragenen Partnerschaften von Amtes wegen (Art. 9 Abs. 2 PartG).

§ 57 * Inventare und Beurkundungen nach Eherecht und Partner -

schaftsgesetz
1 Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beur - kundung von:
a. Eheverträgen (Art. 182 ZGB);
b. Inventaren über eheliche Vermögenswerte (Art. 195a ZGB);
c. Inventaren über eigene Vermögenswerte (Art. 20 PartG);
17) SGS 834
18) SGS 831
19) SGS 930
20) SGS 930 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
d. Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
e. Inventaren bei Scheidung (Art. 120 ZGB).

§ 58 Adoptionswesen

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: *
a. die Bewilligung von Adoptionen (Art. 268 Abs. 1 ZGB);
b. die Unterstützung bei Auskunftsersuchen von Adoptivkindern (Art. 268c Abs. 3 ZGB);
c. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption und Aufsicht über Adoptionspflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1 bis ZGB).
2 Die Sicherheitsdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Ad - optionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. *

§ 58a * Feststellung und Aufhebung Kindesverhältnis

1 Der Gemeinderat ist zuständig für:
a. die Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1 ZGB);
b. die Vaterschaftsklage (Art. 261 Abs. 2 ZGB);
c. die Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB).

§ 59 * Vorkehrungen bei Hausgenossen

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Vorkehrungen bei minderjährigen oder geistig behinderten sowie unter umfassender Bei - standschaft stehender oder an einer psychischen Störung leidender Hausge - nossinnen und Hausgenossen (Art. 333 ZGB).
4.2 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht *
4.2.1 Organisation, Behörden und Zuständigkeiten *

§ 60 * Zuständigkeit der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Führung der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörden. Sie tragen deren Kosten.
2 Sie bestellen kreisweise gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden gemäss § 34b bis des Gemeindegesetzes
21 )
.
21) SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Sie haben auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Be - reich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen.

§ 61 * Kindes- und Erwachsenenschutzkreise

1 Der Kanton ist in maximal 7 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt, wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammenhängen.
2 Die Einwohnergemeinden regeln die Einteilung der Kreise. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung.

§ 62 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fach - behörde.
2 Sie vollzieht die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht zuweisen. Sie erfüllt die Aufgaben der Beratung, der Abklärung sowie der Re - gelung von Rechten und Pflichten.
3 Die Abklärung umfasst insbesondere den rechtlichen und sozialarbeiterischen Bereich, wobei auch die kommunalen Sozialdienste mit sozialarbeiterischen Abklärungen beauftragt werden können.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt zur fachlichen und administrativen Unterstützung ihrer Aufgaben an ihrem Amtssitz über ein eige - nes Behördensekretariat.

§ 63 * Spruchkörper, Ausgestaltung

1 Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mindestens 1 Spruchkör - per. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einlei - tung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz.
2 Jeder Spruchkörper:
a. umfasst 3–5 Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit ei - nem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist; vorbe - halten bleibt Abs. 3;
b. ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen na - mentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medi - zin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt;
c. umfasst ein Präsidium. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Die Einwohnergemeinden können vorsehen, dass eine Mitgliedschaft im Spruchkörper aus einer bzw. einem delegierten Sachverständigen (Abs. 2 Bst. b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemeinde hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruchkör - per, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in seinem Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zu - gefallen ist. *
3bis Sachverständige im Sinne von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten ge - mäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde angehören. *
3ter Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei seiner Delegation gemäss Abs. 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Ver - sammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten. *
4 Jedes Mitglied eines Spruchkörpers, ausgenommen die von den Einwohner - gemeinden delegierten Mitglieder (Abs. 3), kann die Stellvertretung und den Pi - kettdienst von Mitgliedern der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde oder von Mitgliedern anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrnehmen.
5 Jeder Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes steht.

§ 64 * Spruchkörper, Zuständigkeit

1 Der Spruchkörper ist unter Vorbehalt von Abs. 2 zuständig für:
a. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht und das kantonale Recht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen;
b. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands, einer Drittperson oder Stelle, der die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat (Art. 419 ZGB);
c. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands oder der Vormundin bzw. des Vormunds von Minder - jährigen.
2 Das Präsidium des Spruchkörpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines Spruchkörpers ist zuständig für den Erlass folgender erstinstanzlicher Ent - scheide:
a. verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide;
b. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
c. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und Aufhebung dieses Entscheids (§ 78 Abs. 2 dieses Gesetzes);
d. Übertragung der Entlassungszuständigkeit an Einrichtung bei fürsorgeri - scher Unterbringung bei Gefahr im Verzuge;
e. Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB);
f. Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB);
g. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2, Art. 382 Abs. 3 ZGB);
h. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
i. Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1,

Art. 425 Abs. 2 ZGB);

k. Anordnung einer Vertretung für das Verfahren (Art. 449a ZGB);
l. Gewährung der Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichts - rechts (Art. 449b ZGB);
m. Entscheid über Informationsberechtigung (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
n. Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags (Art. 134 Abs. 3, Art. 287 Abs. 1 ZGB);
o. Anordnung der Beistandschaft und Ernennung der Beiständin bzw. des Beistands zur Feststellung sowie Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 306 Abs. 2, Art. 309 Abs. 1 und 2 ZGB);
p. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstel - lung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3,

Art. 322 Abs. 2 ZGB);

q. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);
r. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis ZGB).

§ 65 * Aufsichtsbehörde

1 Die Sicherheitsdirektion ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörden. Als solche hat sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht die Aufgabe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.
2 Sie erlässt insbesondere allgemeine Weisungen über die Amtsführung, kann Inspektionen durchführen und stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbei - tenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher.
3 Die aufsichtsrechtliche Änderung oder Aufhebung von Entscheiden der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörden ist unzulässig.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben der Sicherheitsdirektion Personendaten sowie besondere Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, bekannt zu geben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 66 * Rechtsmittelinstanz

1 Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zu - ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entschei - de auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB. Im Übrigen sind die Be - stimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar.
3 Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die ihr aufgrund des kantonalen Rechts zugewiesen sind, unterliegen der Verwaltungsbe - schwerde. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
4.2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde *

§ 67 * Melderechte und -pflichten

1 Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung er - statten, wenn eine volljährige oder minderjährige Person hilfsbedürftig er - scheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2 Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.

§ 68 * Rechtshängigkeit des Verfahrens

1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechts - hängig durch:
a. die Einreichung eines Antrags oder eines Gesuchs;
b. eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
c. die Anrufung in den im ZGB geregelten Fällen;
d. die Eröffnung von Amtes wegen.
2 Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schrift - lich festzuhalten.

§ 69 * Spruchkörper

1 Das Präsidium des Spruchkörpers leitet das Verfahren, beruft den Spruchkö - per ein und führt dessen Vorsitz. Es kann diese Aufgaben an ein Mitglied der Spruchkörper der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden delegieren.
2 Der Spruchkörper fasst seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Der Spruchkörper fasst seine Entscheide aufgrund der Akten. Er kann betrof - fene Personen oder Drittpersonen vorladen.
4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 443 ff. sowie Art. 314 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwend - bar.

§ 70 * Anhörung

1 In Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen sind die betroffenen Personen persönlich anzuhören, soweit dies nicht als un - verhältnismässig erscheint. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Kin - desvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
3 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Bei der Anhörung von Kindern sind im Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten.
4 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.
5 Das Protokoll kann schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeig - neten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
6 Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten im Weiteren die Be - stimmungen der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 3 dieses Gesetzes.

§ 71 * Beizug von Sachverständigen

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde können Sachverständige beiziehen.
2 Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.

§ 72 * Register über Erwachsenenschutzmassnahmen

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register über die Per - sonen, die unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes stehen.
2 Privatpersonen, welche ein Interesse glaubhaft machen, erhalten Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register.
3 Behörden erhalten über eine Einzelperson Auskunft über diejenigen Daten aus dem Register, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
4.2.3 Mandatsführung *

§ 73 * Entschädigung der Mandatsführung

1 Können die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden, tragen die Einwohnergemeinden diese Kosten.
2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhält - nisse, können die Einwohnergemeinden, die für die Kosten gemäss Abs. 1 auf - gekommen sind, diese innert 10 Jahren seit Festsetzung der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes zur Nachzahlung der Kosten verpflichten und auf zi - vilgerichtlichem Wege die Nachzahlung einklagen.

§ 74 * Rechnung und Berichterstattung

1 Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger hat in den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle
2 Jahre, Rechnung abzulegen und Bericht über die Lage der betroffenen Per - son und die Ausübung des Mandats zu erstatten.
2 Die Rechnung enthält eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermö - gens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Ein - nahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode. Alle Angaben sind zu belegen.
3 Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger legt die Rechnung und den Be - richt innert 3 Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese Frist verkürzen oder verlängern.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihren Entscheid über die Genehmigung von Rechnung und Bericht innert weiterer 3 Monate.
5 Die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind innert 3 Monaten seit Be - endigung des Mandats vorzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen oder ver - längern. Der Entscheid über die Genehmigung von Schlussrechnung und Schlussbericht erfolgt innert weiterer 3 Monate.
6 Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese auf Kosten der Mandatsträge - rin bzw. des Mandatsträgers durch eine Drittperson erstellen lassen. Das Glei - che gilt bei mangelhafter Rechnungsablage und Berichterstattung.

§ 75 * Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften

1 Die Einwohnergemeinden kontrollieren periodisch bei den Berufsbeistand - schaften die Buchhaltung und Gesamtbilanz sowie die Einhaltung der Vor - schriften des Bundes über die Anlage und Aufbewahrung der Vermögen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Personen, welche Kontrol - len im Sinne von Abs. 1 vornehmen können.
4.2.4 Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten *

§ 76 * Pflegekinderwesen

1 Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde und untersteht deren Aufsicht.
2 Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten von minderjähri - gen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

§ 77 * Unterhaltskosten

1 Bei Nichtbezahlung von Kosten, die im Rahmen von Kindesschutzmassnah - men oder einer Vormundschaft anfallen und die Unterhaltskosten darstellen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), können die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger die Eltern auf zivilgericht - lichem Wege auf Bezahlung der Kosten einklagen.
4.2.5 Fürsorgerische Unterbringung *

§ 78 * Zuständigkeit

1 Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium ist zustän - dig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn keine Ge - fahr im Verzuge liegt.
2 Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist zustän - dig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn Gefahr im Verzuge liegt. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.

§ 79 * Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, Verfah -

ren
1 Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt die Erwachsenenschutzbehörde die per - sönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab.
2 Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde hört in der Regel als Kollegium die betroffene Person persönlich an.
3 Nötigenfalls ist der Bericht oder das Gutachten von Sachverständigen einzu - holen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
4 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambu - lant durchgeführt werden, weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss an - wendbar.

§ 80 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfah -

ren
1 Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Unterbringung ohne Einho - lung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden.
2 Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge kann nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausge - gangene Untersuchung stützt.
3 Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgeri - schen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruch - körpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören und sie ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann.
4 Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und über die Entlassung von Personen, die bei Gefahr im Verzuge untergebracht wurden, können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begrün - den.
5 Entscheide der Einrichtung über die Zurückbehaltung von freiwillig eingetrete - nen Personen sind mündlich und schriftlich zu eröffnen und zu begründen und die betroffene Person ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwal - tungsrecht, Beschwerde erheben kann. Diese Entscheide sind unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen.

§ 81 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer

1 Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird spätestens nach 6 Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vor - liegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 82 * Entlassung

1 Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist bei für - sorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zuständig für die Entlas - sung, ansonsten ist der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium zuständig. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes.
2 Die ärztliche Leitung der Einrichtung überprüft laufend, ob die Voraussetzun - gen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sie unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Ent - lassung.
3 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens 6 Monate nach Beginn der fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, ob die Vorausset - zungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Inner - halb von weiteren 6 Monaten ist eine 2. Überprüfung vorzunehmen, anschlies - send so oft wie nötig, mindestens aber jährlich (Art. 431 ZGB). § 79 dieses Ge - setzes gilt sinngemäss.
4 Die ärztliche Leitung der Einrichtung leitet Entlassungsgesuche von Perso - nen, gegen die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, un - verzüglich an die Erwachsenenschutzbehörde weiter.
5 Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist unverzüglich zu ent - scheiden.

§ 83 * Kosten

1 Die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgeri - schen Unterbringung anfallen, werden der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststel - lung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen.
2 Die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung gehen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 zulas - ten der betroffenen Person, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden.
3 Sie werden durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Er - wachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgeri - sche Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn sich aufgrund richter - licher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin - gung unrechtmässig war.
4 Sie werden durch die Einrichtung übernommen, wenn sich aufgrund richterli - cher Feststellung erweist, dass die Zurückbehaltung durch deren ärztliche Lei - tung unrechtmässig war. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 84 * Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung

1 Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, kann Be - schwerde erhoben werden gegen Entscheide über:
a. Anordnung der Begutachtung;
b. fürsorgerische Unterbringung;
c. Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
d. Abweisung von Entlassungsgesuchen und von Entlassungsanträgen der Einrichtung;
e. Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
f. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2 Bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von § 80 dieses Gesetzes, bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung sowie bei Mass - nahmen zur Einschränkung der Be-wegungsfreiheit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, zuständig.
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen - schutzbehörde oder das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwal - tungsrecht, nichts anderes verfügt. Sobald die Beschwerde beim Kantonsge - richt, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, eingegangen ist, ist dessen Präsidium für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieses kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB sowie nach den Bestim - mungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde.

§ 85 * Beschwerde gegen die Kostenentscheide

1 Gegen die Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde er - hoben werden.
2 Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Un - terbringung bei Gefahr im Verzuge, ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Ab - teilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig.
4.2.6 Nachbetreuung, ambulante Massnahmen *

§ 86 * Nachbetreuung

1 Vor der Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung versucht die behan - delnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, Massnahmen für die Nachbetreuung (§ 88 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit der betroffenen Person zu vereinbaren.
2 Die vereinbarten Massnahmen für die Nachbetreuung oder das Nichtzustan - dekommen einer Vereinbarung sind schriftlich zu dokumentieren und der Er - wachsenenschutzbehörde mitzuteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Ist keine Vereinbarung zustande gekommen und besteht eine Rückfallgefahr und die Annahme, dass die betroffene Person bei einem Rückfall sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährdet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der be - handelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die notwendigen Massnah - men für die Nachbetreuung an.

§ 87 * Ambulante Massnahmen

1 Gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die sich selbst an Leib und Leben gefährden oder das Leben oder die körperliche Inte - grität Dritter gefährden, kann die Erwachsenenschutzbehörde ambulante Massnahmen anordnen, um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden.
2 Ambulante Massnahmen können auch im Rahmen der Nachbetreuung im An - schluss an eine fürsorgerische Unterbringung vereinbart oder angeordnet wer - den.

§ 88 * Massnahmen im Einzelnen

1 Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbe - treuung (§ 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder im Rahmen von ambulanten Massnahmen (§ 87 Abs. 1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbe - sondere verpflichtet werden:
a. sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen;
b. bestimmte Medikamente einzunehmen;
c. sich Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen;
d. sich von einer Fachperson, Fachstelle oder Behörde betreuen zu lassen und deren Anweisungen zu befolgen;
e. sich regelmässig bei einer bestimmten Fachperson, Fachstelle oder Be - hörde zu melden.
2 Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2 Jahren angeordnet. Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

§ 89 *

Berichterstattung
1 Die Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, welche mit der Durchführung der vereinbarten oder angeordneten Massnahmen betraut sind, erstatten der Erwachsenenschutzbehörde Bericht:
a. nach 1 Jahr oder jederzeit gemäss Anordnung der Erwachsenenschutz - behörde;
b. unverzüglich, wenn sich die betroffene Person den Massnahmen wider - setzt oder entzieht oder ihre Anweisungen nicht befolgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
2 Liegen die Voraussetzungen für vereinbarte oder angeordnete Massnahmen nicht mehr vor, ist dies der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu mel - den.

§ 90 * Nichtbefolgen von Massnahmen

1 Bei Nichtbefolgen von vereinbarten oder angeordneten Massnahmen oder von Anweisungen der mit deren Durchführung betrauten Fachperson, Fach - stelle oder Behörde prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung einzuleiten ist.

§ 91 * Beschwerde bei Nachbetreuung, ambulanten Massnahmen

1 Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Anordnungen der Erwachsenenschutzbe - hörde von:
a. Massnahmen für die Nachbetreuung;
b. ambulanten Massnahmen.
4.2.7 Sammelvermögen *

§ 92 * Sammelvermögen

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art. 89b ZGB).
2 Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Be - schwerde erhoben werden.
4.2.8 Verantwortlichkeit *

§ 93 * Verantwortlichkeit

1 Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Orga - nen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 454 Abs. 3 ZGB).
2 Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht:
a. auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sowie
b. auf die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkrei - ses, deren Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes die Verlet - zung verursacht haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Die Rückgriffsforderung verjährt 1 Jahr nach dem Tag, an dem die Anerken - nung oder die rechtskräftige Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons erfolgt ist.
4.2.9 Vorsorgeauftrag *

§ 93a * Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

1 Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom Kanton im Sinne der Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB bezeichneten Amtsstelle zur Aufbewahrung hinterlegt werden.
2 Die im Sinne von Absatz 1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vor - sorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf. § § 94 - 103 * ...
5 Erbrecht
5.1 Zuständigkeiten

§ 104 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für:
a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, welche die Gemeinde betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB);
b. die Stellung des Begehrens um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB).

§ 105 Zivilrechtverwaltung *

1 Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: *
b. die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbver - trägen (Art. 504, 505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsre - gisters;
c. die Mitteilung der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 2 ZGB);
d. die amtliche Verwaltung des Vermögens der verschollenen Person (Art. 548 Abs. 1 ZGB); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
e. die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anord - nung der Erbschaftsverwaltung (Art. 551–554 ZGB);
f. den Erbenruf (Art. 555 Abs. 1 ZGB);
g. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbver - trägen (Art. 556–558 ZGB);
h. die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB);
i. die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung wei - terer Massnahmen (Art. 570, 574–576 ZGB);
j. das öffentliche Inventar (Art. 580–584 ZGB);
k. die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts (Art. 585 Abs. 2 ZGB);
l. die amtliche Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB);
m. die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Wil - lensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Art. 595 Abs. 3 ZGB); vorbe - halten bleibt § 106 Bst. d dieses Gesetzes;
n. die Ernennung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB);
o. die Mitwirkung bei der Teilung (Art. 609 ZGB);
p. die Bildung von Losen (Art. 611 Abs. 2 ZGB);
q. die Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
r. die Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Verteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB);
s. die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbtei - lung (Art. 618 ZGB);
t. die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
u. die Eröffnung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG);
v. * die Fristverlängerung für die Erklärung über Erwerb einer Erbschaft (Art. 576 und 587 ZGB).

§ 106 * Sicherheitsdirektion

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für:
a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB);
b. die Aufsicht über das Erbschaftswesen;
c. die Aufsicht über die durch die Zivilrechtsverwaltung durchgeführten Erb - schaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbschaftsvertretungen und Willensvollstreckungen.

§ 107 * Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Erbschaftswesen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
5.2 Massregeln zur Sicherung der Erbschaft

§ 108 Todesmeldung

1 Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet, teilt den Todesfall unverzüglich der Zivil - rechtsverwaltung mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der ge - setzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall hat. *
2 Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person obliegt die Meldepflicht gemäss Abs. 1, sofern der Tod von einem Zivilstands - amt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde.
3 Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzli - chen Erbinnen und Erben behilflich. *

§ 109 Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen

1 Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Zivilrechtsverwaltung vorzunehmen, wenn: *
a. eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
b. eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich ver - langt;
c. die Erbschaftsgläubigerinnen oder Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung ihrer Forderungen verlangen und sie die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft machen.
2 Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen.

§ 110 Inventar

1 Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2 Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt.
3 Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag:
a. einer Erbin oder eines Erben;
b. der Steuerbehörde;
c. einer ausserkantonalen Behörde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
4 Die Zivilrechtsverwaltung nimmt das Inventar nach den in Art. 581 ZGB für das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig, zieht sie wei - tere Sachverständige bei. *
5 Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen.
6 Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt.
7 Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z. B. Erbin oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person; Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder ver - wahren), sind auf Anfrage der Zivilrechtsverwaltung zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet. *

§ 111 * Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen

1 Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers un - verzüglich der Zivilrechtsverwaltung einzuliefern.
2 Die Zivilrechtsverwaltung eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang betreffen.
5.3 Öffentliches Inventar

§ 112 * Verfahren

1 Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Zivil - rechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen.
2 Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach § 110 dieses Geset - zes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andern - falls hat die Aufnahme des Inventars durch die Zivilrechtsverwaltung sofort zu erfolgen.

§ 113 Vermögensverwaltung

1 Die Zivilrechtsverwaltung oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen. *
2 Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzu - bewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich an - zulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursa - chen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht anders verfügen.
4 Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort veräussert werden.
5 Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte.
6 Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weite - ren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Art. 555 ZGB). Die Zi - vilrechtsverwaltung geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere Abklärungen vor. *

§ 114 Rechnungsruf

1 Die Zivilrechtsverwaltung macht den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) im Amts - blatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt. *
2 Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt 6 Wochen seit der Publika - tion.
3 Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändi - gen.

§ 115 Fristverlängerung

1 Wird die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss

Art. 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder

Gläubigern zugute.

§ 116 Erwerb durch das Gemeinwesen

1 Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwen - dung auf den Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB.
5.4 Erbteilung

§ 117 Mitwirkung der Behörde

1 Die Zivilrechtsverwaltung hat ausser in den in Art. 609 ZGB vorgesehenen Fällen bei der Teilung mitzuwirken, wenn: *
a. eine Erbin oder ein Erbe nicht handlungsfähig ist;
b. eine Erbin oder ein Erbe unbekannt abwesend ist, ohne eine Vermögens - verwaltung bestellt zu haben; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
c. * eine Erbin oder ein Erbe die Mitwirkung der Zivilrechtsverwaltung ver - langt.

§ 118 Zerstückelungsverbot für Grundstücke

1 Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrund - stücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Geset - zes.

§ 119 Schätzung von Grundstücken

1 Die Zivilrechtsverwaltung stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Art. 618 ff. ZGB). *
2 Gegen diese Schätzung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwer - de erhoben werden.
3 Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.
5.5 Erbschaftsanfall an Gemeinwesen

§ 120 Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton

1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Art. 466 ZGB kei - ne erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50 % an die Einwohner - gemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu
50 % an den Kanton.
6 Sachenrecht
6.1 Zuständigkeiten

§ 121 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).

§ 122 Polizei Basel-Landschaft

1 Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für die Entgegennahme der Fund - anzeige (Art. 720 ZGB). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 123 Zivilrechtsverwaltung

1 Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: *
a. * ...
b. die Verlegung der Pfandhaft (Art. 833 und 852 ZGB),
c. die Zahlung der Grundpfandschuldnerschaft (Art. 861 Abs. 2 ZGB),
d. die Vornahme von Viehverpfändungen (Art. 885 Abs. 3 ZGB).

§ 124 Sicherheitsdirektion *

1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: *
a. die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fundgegenständen (Art. 721 ZGB),
b. die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung von Fundgegenständen (Art. 721 Abs. 2 ZGB),
c. die Überwachung der Auslosung von Anleihenstiteln (Art. 882 ZGB),
d. die Bewilligung zur Vornahme von Viehverpfändungen (Art. 885 ZGB),
e. die Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB).
2 Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat.
6.2 Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land

§ 125 Bestandteile

1 Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:
a. bei Grundstücken die darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte, solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben;
b. bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht trans - portable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden einge - baute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 126 Zugehör

1 Als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten:
a. bei Grundstücken die auf denselben vorhandenen und für sie bestimmten Pfähle sowie der auf den Grundstücken und in den Düngstätten vorhan - dene Dünger;
b. bei Gebäuden die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, ange - passte Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Bo - den eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw.;
c. bei Fabriken und andern gewerblichen Betrieben die darin befindlichen und ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten, wenn auch nicht damit verbundenen Vorrichtungen und die dazu gehörenden Gerätschaf - ten und Werkzeuge.
2 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.

§ 127 Herrenloses Land

1 Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich befindet (Art. 664 Abs. 3 ZGB).
6.3 Nachbarrecht

§ 128 Grabungen und Bauten

1 In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998
22 ) anzuwenden.

§ 129 Nachbarliche Zutrittsrechte

1 Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ih - res Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unum - gänglich ist.
2 Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden.
22) SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigen - tümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig an - zeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen.

§ 130 Einfriedungen

1 Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümer - schaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache Distanz von derselben gehalten werden.
2 Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998
23 ) (RBG).

§ 131 Pflanzen

1 Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume so - wie Reben dürfen nicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
2 Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und dergleichen), sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
3 Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und ge - genüber Reben nicht näher als 6 m, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden.
4 Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehin - dert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Äs - ten wachsenden Früchte (Anries).

§ 132 Wald

1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft.
2 Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher land - wirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6 m von den Nachbargrund - stücken, gegenüber Reben ein solcher von 10 m einzuhalten.

§ 133 Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung

1 Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften gemäss § 130 und § 131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Verein - barungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintra - gung als Dienstbarkeit im Grundbuch.
23) SGS 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
2 Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden.

§ 134 Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze

1 Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume
4 m vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Um - weltschutzdirektion bzw. durch den Gemeinderat gestattet werden. Der Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.
2 Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in § 131 und § 132 dieses Geset - zes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhan - den sind.

§ 135 Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen

1 Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.) gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftli - chen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbar - grundstücks auf einem Abschnitt bis zu 3,5 m zu wenden.
2 Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.

§ 136 Winterweg

1 Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abwei - chendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März.
2 Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht.
6.4 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

§ 137 Errichtung von Vermessungszeichen

1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungs - zeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte).
2 Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmel - dung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 138 Vermarkung

1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen.

§ 139 Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei

1 Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fi - scherei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich.
2 Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes be - schossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes frem - des Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten blei - ben vereinbarte Wildfolgeabkommen.
3 Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Ein - friedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dau - erhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie
z. B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen.

§ 140 Quellenrecht

1 Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grund - stücks hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt, wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benach - teiligt werden.
2 Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates. Diese Bewilligung ist auf längstens 20 Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden.

§ 141 Enteignung von Quellen

1 Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserver - sorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zu - gunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 19. Juni 1950
24 ) über die Enteignung.
24) SGS 410 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 142 Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen

1 Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbei - ten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke ver - pflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewäh - ren.

§ 143 Bodenverbesserungen im Baugebiet

1 Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesse - rungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese Flächen ausgerichtet.

§ 144 Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzo -

ne sowie für Wald- und Rebgrundstücke
1 Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Wald - grundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrund - stücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot).
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zer - stückelungsverbot bewilligen: *
a. für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Reb - grundstücke;
b. zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrund - stücken;
c. wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden;
d. wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtland - wirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird;
e. wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird;
f. wenn weitere wichtige Gründe vorliegen.
3 Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot wider - sprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen wer - den.

§ 145 Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahr -

weg
1 Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstossen. Aus wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Ausnahmen bewilligen. *
2 Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
6.5 Grundpfandrecht

§ 146 Zinse

1 Die Berechnung besonderer Strafzinse bei Grundpfandforderungen ist unzu - lässig.

§ 147 Einseitige Ablösung

1 Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829 ZGB) werden als anwendbar erklärt.

§ 148 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für:
a. die auf die Grundstücke entfallende Vermögenssteuer zugunsten von Kanton und Gemeinden, für das vergangene und für das laufende Jahr;
b. die Immobiliensteuern gemäss § 70 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974
25 ) ;
c. die Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980
26 ) ;
d. die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für Grundstückgeschäfte so - wie die Vermessungskosten für Kanton und Gemeinden;
e. * die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe gemäss dem Gebäu - deversicherungsgesetz vom 24. März 2022
27 ) ;
f. für Kosten, Beiträge und Gebühren zugunsten des Kantons und der Gemeinden sowie für Kosten im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen, gestützt auf die §§ 16, 19, 32 und 34 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004
28 ) ;
g. den Wasser- und Abwasserzins, welchen eine Gemeinde von der Grund - eigentümerschaft für das vergangene und für das laufende Jahr zu for - dern hat;
h. die an Kanton oder Gemeinden zu bezahlenden Beiträge an Wasserlei - tungen und Kanalisationen;
i. * die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Beiträge und An - schlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke gemäss § 94 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950
29 ) ;
25) SGS 331
26) SGS 334
27) SGS 350
28) SGS 445
29) SGS 410 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
j. die Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen gemäss § 71 und für die Kosten der Ersatzvornahme gemäss § 138 des Raumplanungs- und Bau - gesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998
30 ) ;
k. * die Restkosten bei Bodenverbesserungen zugunsten der durchführenden Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Unterhalts - genossenschaft;
l. * die Mehrwertabgabe gemäss § 3 des Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27. September 2018
31 )
.

§ 149 Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung

1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Janu - ar 1980
32 ) , das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht.
2 Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen, werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröff - nung.

§ 150 Schuldbrief, amtliche Schätzung

1 Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Art. 843 Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner auf die amtliche Schätzung abgestellt werden.

§ 151 Schätzung durch Sachverständige

1 Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Art. 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von 2 von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest.
6.6 Fahrnispfandrecht

§ 152 * Viehverpfändung

1 Die Zivilrechtsverwaltung führt ein Verschreibungsprotokoll für die Viehver - pfändung.
30) SGS 400
31) SGS 404
32) SGS 334 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 153 Pfandleihgewerbe

1 Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Sicher - heitsdirektion für jeweils 3 Jahre erteilt. *
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss Gewähr für eine klaglose Ge - schäftsführung bieten.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution von CHF 2000.– zu hinterlegen.
4 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.
5 Es kann ein Zins bis zu 1 % per Monat berechnet und für Ausstellung eines Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden.
6 Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bü - cher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der In - haber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen.
6.7 Grundbuch

§ 154 Grundbuchwesen

1 Das kantonale Grundbuchamt ist der Zivilrechtsverwaltung angegliedert. Das Grundbuch wird gemeindeweise geführt. *
2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus. *
3 Gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Grundbuchwesen kann in - nert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *
4 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Re - gierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektroni - schen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs.
5 Die Sicherheitsdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektro - nischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden. *

§ 155 Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden

1 Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentli - chen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch aufgenommen (Art. 944 ZGB). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 156 Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen

1 Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang im kantonalen Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungs - rat.
2 Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Zivilrechts - verwaltung Handänderungsanzeige an: *
a. das Statistische Amt;
b. die Steuerverwaltung;
b. bis * den Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion;
c. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung;
d. die Gemeinden;
e. die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen.
2bis Der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts sind vom Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion auf schriftliche Anfrage hin sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Eigentumsübertra - gungen herauszugeben. *
3 Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 157 Katasterwesen

1 Die Gemeinde führt das Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen der Zivilrechtsverwaltung. *
2 Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektroni - schen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
7 Gebühren und Entschädigungen

§ 158 Gebühren und Entschädigungen

1 Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben.
2 Vorbehalten bleiben die Entschädigung und der Spesenersatz für die Man - datsführung im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich. *
3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif sowie einen Notariatstarif und regelt die Entschädigung im Sinne von Art. 416 ZGB. *
4 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
8 Grundbuchanlegung und Amtliche Vermessung
8.1 Grundbuchanlegung

§ 159 Zuständigkeit

1 Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Sicherheitsdirektion zuständig, um das Grundbuch anzulegen. *

§ 160 Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung

1 Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Be - kanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten aufgefordert werden, diese innert einer Frist von 2 Monaten beim Grund - buchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekann - ten Lasten angeben.
2 Die Aufforderung soll wenigstens 2-mal je nach 14 Tagen wiederholt werden, unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten.

§ 161 Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung

1 Die schriftliche Eingabe soll enthalten:
a. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten: die genaue Umschreibung des Rechts, Namen und Wohnort der berechtigten Person, die Angabe des Titels, auf den sich das Recht stützt, die Angabe des berechtigten und des belasteten Grundstücks, Namen und Wohnort der Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks;
b. bei Grundpfandrechten: die Pfandsumme, die Angabe des Forderungsti - tels, Namen und Wohnort von Gläubigerschaft und Schuldnerschaft.
2 Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen.

§ 162 Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage

1 Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provi - sorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während 2 Monaten zur Ein - sicht aufgelegt wird.
2 Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müs - sen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie nach Ablauf von 5 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB gegenüber jedermann als aufgehoben.

§ 163 Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte

1 Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gut - gläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuchs nicht mehr stattfinden; da - gegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht ange - meldeten Rechts immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von 5 Jahren, können je - doch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn aufgrund einer neuen Begründung.
2 Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt wer - den kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von
5 Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung.

§ 164 Einsprachen

1 Die Sicherheitsdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen. *
2 Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes ent - scheiden.
3 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantons - gericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.

§ 165 Sicherung streitiger dinglicher Rechte

1 Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden durch das Kantonsgericht erledigt sind.
2 Die Sicherung der streitigen dinglichen Rechte erfolgt während des Be - schwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung.

§ 166 Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte

1 Für die nach § 161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehen - den Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 167 Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung

1 Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes. *
8.2 Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem

§ 168 Obligatorium der amtlichen Vermessung

1 Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Ver - messung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlas - sen des Kantons zu vermessen.
2 Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Ver - messungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren Grundbuch neu angelegt werden muss.
3 Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden wer - den vom Regierungsrat bestimmt.

§ 169 Kosten der Vermarkung

1 Die Kosten der Vermarkung werden getragen für:
a. die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kas - sen;
b. die Vermarkung des Gemeindeeigentums von den entsprechenden Gemeindekassen;
c. die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen;
d. die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von den beteiligten Grundeigentümern.

§ 170 Kosten der amtlichen Vermessung

1 Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Restkosten eines Ver - messungsoperats werden zwischen Kanton, Gemeinde und in bestimmten Fäl - len der Grundeigentümerschaft aufgeteilt.
2 Das Dekret regelt das Verhältnis der Beitragspflichten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 171 Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informati -

onssystem
1 Dem Amt für Geoinformation obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätig - keiten: *
a. die Aufsicht über die Ausführung und über die Nachführung der amtlichen Vermessung;
b. die Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantons - grenzen; sie kann dazu Dritte beauftragen;
c. die Koordination der flächendeckenden periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung ausserhalb der Siedlungsgebiete;
d. die Aufsicht und die Leitung betreffend das Geografische Informations - system der kantonalen Verwaltung und die Koordination zwischen Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten; sie koordiniert die Arbeiten betreffend die Geodaten und sorgt für deren Sicherheit.

§ 172 Nachführung amtliche Vermessung

1 Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde. Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden Person einen Vertrag ab.
2 Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten.

§ 173 Genehmigung der amtlichen Vermessungen

1 Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zu - ständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Ur - kunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Ver - messung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigever - fahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind. *

§ 174 Nachführungstarif

1 Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung einen Gebührentarif.

§ 175 Zuständigkeit für Geodaten

1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zustän - dig für Erhebung, Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und Löschung ihrer Geodaten.
2 Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten.
3 Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 176 Nutzung von Geodaten

1 Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespei - chert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie sind nach anerkannten Normen zu sichern.
2 Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geo - daten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Da - ten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen.
3 Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren verlangen.
4 Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsge - bühren.
5 Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügung - stellung im öffentlichen Datennetz.

§ 177 Datenschutz bei Geodatensammlungen

1 Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Da - tensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutz - rechtlichen Bestimmungen einhält.
2 Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgaben - erfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt, sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
3 Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabener - füllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten ver - knüpft werden.
4 Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderwei - tige gesetzliche Regelungen.

§ 177a * Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(ÖREB-Kataster)
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation (GeoIG) vom 5. Oktober 2007
33 )
.
2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens für die Aufnahme von Daten in den Kataster, zur Beglaubigung von Auszügen und zum einfachen und unentgeltlichen Zugang zum Kataster.
33) SR 510.62 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von

Art. 16 Abs. 3 GeoIG

34 ) Gegenstand des Katasters sind.
4 Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
9.1 Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen

§ 178 * Strafbestimmung

1 Private Sachverständige im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 71 Abs. 1 dieses Gesetzes, welche gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Busse bestraft.

§ 179 Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare

1 Die gemäss den §§ 18 Abs. 2, 19 und 133 des Gesetzes betreffend die Ein - führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911
35 ) erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar.

§ 179a * Übergangsbestimmung betreffend das Amtsnotariat

1 Das Amtsnotariat der Bezirksschreibereien wird bis längstens 31. Dezember
2013 beibehalten. Mit diesem Datum entfällt jede Zuständigkeit der Bezirks - schreibereien in der öffentlichen Beurkundung, mit Vorbehalt der Befugnis zur Vornahme von Beglaubigungen.
2 Die Notariatskommission trifft die erforderlichen Massnahmen für den ord - nungsgemässen Abschluss von Notariatsgeschäften, die beim Ablauf der Übergangsfrist bei den Bezirksschreibereien hängig sind.

§ 180 Bisherige Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaf -

ten
1 Die gemäss § 29 Bst. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911
36 ) entstandenen Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften bleiben weiterhin als dem kantonalen Recht unterstehende Genossenschaften bestehen.
34) SR 510.62
35) GS 16.104
36) GS 16.104 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 181 Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaf -

ten des kantonalen Rechts
1 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu lassen.

§ 182 Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommissi -

on
1 Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstel - lung von ordentlichen Mitgliedern der Vormund- schaftskommission.

§ 183 Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume

1 Der bisherige Grenzabstand von 3 m gemäss § 81 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom
30. Mai 1911
37 ) für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaf - ten und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bis - herigen Recht.

§ 184 Übergangsbestimmung betreffend bisherige Kreisgeometerbü -

ros
1 Die gemäss § 150 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbu - ches (EG ZGB) vom 30. Mai 1911
38 ) bestehenden Kreisgeometerbüros sind für die Nachführung der ihnen verbleibenden amtlichen Vermessungen weiterhin bis spätestens 31. Dezember 2014 zuständig.

§ 184a * Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und

Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom ...
1 Die Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbe - reich wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die Einwohnergemeinden die Einteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzkrei - se und bestellen unter Mithilfe des Kantons die gemeinsamen Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörden. Bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden regelt der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§ 61 Abs. 2 2. Satz dieses Gesetzes) oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden (§ 34b bis Abs. 3 Gemeindegesetz
39 ) ).
2 Die Vormundschaftsbehörden haben ihre Akten über die hängigen Verfahren sowie die von ihnen geführten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bis spätestens 31. Dezember 2012 den neu zuständigen Kindes- und Erwach - senenschutzbehörden zu übergeben.
37) GS 16.104
38) GS 16.104
39) SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
3 Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bereitstel - lung der Berufsbeistandschaft (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes).
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben im Laufe des Jahres 2012 oder, sofern die Bereitstellung der Berufsbeistandschaft nicht auf den 1. Januar 2013 wirksam wird, im Laufe des Jahres 2013 die Übernahme der von den Amtsvormundschaften des Kantons geführten Mandate per dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt (Abs. 3) an Personen zu beschlies - sen, die berufsmässig Mandate führen (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). Vorbe - halten bleibt die Übertragung von Mandaten der Amtsvormundschaften an Per - sonen, die nicht berufsmässig Mandate führen und im Sinne von

Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sind.

5 Die Amtsvormundschaften haben ihre Berichterstattung über die von ihnen geführten Mandate den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zu übergeben.
6 Die Amtsperiode der besonderen Vormundschaftsbehörden, die am 30. Juni
2012 enden würde, dauert bis zum 31. Dezember 2012.
9.2 Änderung bisherigen Rechts

§ 185 Änderung des Personalgesetzes

1 Das Gesetz vom 25. September 1997
40 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt ge - ändert: ...
41 )

§ 186 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
42 ) wird wie folgt geän - dert: ...
43 )

§ 187 Änderung des Zivilstandsdekrets

1 Das Dekret vom 12. März 1998
44 ) über das Zivilstandswesen wird wie folgt geändert: ...
45 )

§ 188 Änderung der Zivilprozessordnung

1 Das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 21. September
1961
46 ) wird wie folgt geändert: ...
47 )
40) SGS 150
41) GS 36.203
42) SGS 175
43) GS 36.203
44) SGS 211.1
45) GS 36.204
46) GS 22.34
47) GS 36.204 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153

§ 189 Änderung des Notariatsgesetzes

1 Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997
48 ) wird wie folgt geändert: ...
49 )

§ 190 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
1 Das Einführungsgesetz vom 19. September 1996
50 ) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...
51 )

§ 191 Änderung der Strafprozessordnung (StPO)

1 Das Gesetz vom 3. Juni 1999
52 ) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...
53 )

§ 192 Änderung des Steuergesetzes

1 Das Gesetz vom 7. Februar 1974
54 ) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...
55 )

§ 193 Änderung des Steuerdekrets

1 Das Dekret vom 19. September 1974
56 ) zum Steuer- und Finanzgesetz wird wie folgt geändert: ...
57 )

§ 194 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes

1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998
58 ) (RBG) wird wie folgt geändert: ...
59 )

§ 195 Änderung des Polizeigesetzes (PolG)

1 Das Polizeigesetz vom 28. November 1996
60 ) (PolG) wird wie folgt geändert: ...
61 )
48) GS 33.98
49) GS 36.211
50) SGS 233
51) GS 36.213
52) GS 33.825
53) GS 36.213
54) SGS 331
55) GS 36.213
56) GS 25.541
57) GS 36.213
58) SGS 400
59) GS 36.214
60) SGS 700
61) GS 36.214 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
9.3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

§ 196 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 30. Mai 1911
62 ) über die Einführung des Zivilgesetzbu - ches (EG ZGB),
b. das Dekret vom 22. Juni 1978
63 ) über die öffentliche Beurkundung,
c. die Verordnung vom 9. Dezember 2002
64 ) betreffend Adoption und Pfle - gekinderwesen,
d. das Dekret vom 11. November 1991
65 ) über das Zivilstandswesen.

§ 197 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
66 )
.
2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes
67 )
.
62) GS 16.104
63) GS 26.752
64) GS 34.719
65) GS 30.750
66) Vom Regierungsrat am 26. Juni 2007 auf den 1. August 2007 in Kraft gesetzt.
67) Vom Bund genehmigt am 24. Januar 2007. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0153
24.01.2008 01.05.2008 § 148 Abs. 1, lit. i. geändert GS 36.579
23.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 37.261
14.10.2010 01.01.2011 § 148 Abs. 1, lit. e. geändert GS 37.347
17.11.2011 01.01.2012 § 52 totalrevidiert GS 37.817
17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 37.877
17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 37.877
08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 58a eingefügt GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 59 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 60 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 61 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 62 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 63 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 64 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 65 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 66 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 67 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 68 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 69 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 70 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 71 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 72 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.3 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 73 totalrevidiert GS 37.893 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.03.2012 01.01.2013 § 74 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 75 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.4 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 76 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 77 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.5 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 78 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 79 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 80 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 81 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 82 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 83 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 84 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 85 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.6 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 86 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 87 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 88 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 89 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 90 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 91 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.7 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 92 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.8 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 93 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § § 94 - 103 aufgehoben GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 124 Titel geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 124 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 153 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 5 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 158 Abs. 2 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 178 totalrevidiert GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 184a eingefügt GS 37.893
22.03.2012 01.07.2012 § 6 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § 6a eingefügt GS 37.1072 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2012 01.07.2012 § 6b eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § 6c eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § 6d eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.07.2012 § § 7 - 47 aufgehoben GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 57 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Titel geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 105 Abs. 1, lit. v. eingefügt GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 106 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 107 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 108 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 108 Abs. 3 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 109 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 110 Abs. 4 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 110 Abs. 7 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 111 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 112 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 113 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 113 Abs. 6 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 114 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 117 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 117 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 117 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 119 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 123 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 123 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 152 totalrevidiert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 154 Abs. 1 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 154 Abs. 3 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 158 Abs. 3 geändert GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 158 Abs. 4 aufgehoben GS 37.1072
22.03.2012 01.01.2014 § 179a eingefügt GS 37.1072
16.05.2013 01.01.2015 § 54 Abs. 1 geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 § 54 Abs. 1, lit. c. geändert GS 38.0273
16.05.2013 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 38.0273
16.01.2014 01.01.2015 § 47a eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
16.06.2016 01.01.2017 § 63 Abs. 3 geändert GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 § 63 Abs. 3 bis eingefügt GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 § 63 Abs. 3 ter eingefügt GS 2016.040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.2016 01.01.2017 Titel 4.2.9 eingefügt GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 § 93a eingefügt GS 2016.040
16.06.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.040
12.01.2017 01.01.2018 § 148 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2017.043
12.01.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.043
15.06.2017 01.10.2017 § 144 Abs. 2 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 145 Abs. 1 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 171 Abs. 1 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 173 Abs. 1 geändert GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 § 177a eingefügt GS 2017.040
15.06.2017 01.10.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.040
31.05.2018 01.09.2018 § 156 Abs. 2 geändert GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 § 156 Abs. 2, lit. b. bis eingefügt GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 § 156 Abs. 2 bis eingefügt GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 § 157 Abs. 1 geändert GS 2018.056
31.05.2018 01.09.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.056
27.09.2018 01.05.2019 § 148 Abs. 1, lit. k. geändert GS 2019.019
27.09.2018 01.05.2019 § 148 Abs. 1, lit. l. eingefügt GS 2019.019
27.09.2018 01.05.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.019
24.03.2022 01.01.2023 § 148 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.11.2006 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0153

§ 2 Abs. 2 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.261

§ 6 22.03.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.1072

§ 6a 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072

§ 6b 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072

§ 6c 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072

§ 6d 22.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 37.1072

§ § 7 - 47 22.03.2012 01.07.2012 aufgehoben GS 37.1072

§ 47a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045

§ 48 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 48 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 48 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 50 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 51 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 51 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 52 17.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.817

§ 54 Abs. 1 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273

§ 54 Abs. 1, lit. c. 16.05.2013 01.01.2015 geändert GS 38.0273

§ 54 Abs. 1, lit. e. 17.11.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.877

§ 54 Abs. 1, lit. f. 17.11.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.877

§ 56 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 56 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 57 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072

§ 58 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 58 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 58 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 58a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.893

§ 59 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893 Titel 4.2.1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 60 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 61 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 62 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 63 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 63 Abs. 3 16.06.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.040

§ 63 Abs. 3 bis 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040

§ 63 Abs. 3 ter 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040

§ 64 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 65 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 66 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 67 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 68 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 69 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 70 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 71 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 72 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.3 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 73 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 74 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 75 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.4 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 76 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 77 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.5 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 78 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 79 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 80 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 81 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 82 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 83 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 84 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 85 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.6 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 86 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 87 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 88 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 89 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 90 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 91 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.7 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 92 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.8 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 93 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

Titel 4.2.9 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040

§ 93a 16.06.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.040

§ § 94 - 103 08.03.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.893

§ 105 22.03.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.1072

§ 105 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 105 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 105 Abs. 1, lit. v. 22.03.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1072

§ 106 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072

§ 107 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072

§ 108 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 108 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 109 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 110 Abs. 4 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 110 Abs. 7 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 111 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072

§ 112 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072

§ 113 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 113 Abs. 6 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 114 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 117 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 117 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 117 Abs. 1, lit. c. 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 119 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 123 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 123 Abs. 1, lit. a. 22.03.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.1072

§ 124 08.03.2012 01.01.2013 Titel geändert GS 37.893

§ 124 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 144 Abs. 2 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040

§ 145 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040

§ 148 Abs. 1, lit. e. 14.10.2010 01.01.2011 geändert GS 37.347

§ 148 Abs. 1, lit. e. 12.01.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.043

§ 148 Abs. 1, lit. e. 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106

§ 148 Abs. 1, lit. i. 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579

§ 148 Abs. 1, lit. k. 27.09.2018 01.05.2019 geändert GS 2019.019

§ 148 Abs. 1, lit. l. 27.09.2018 01.05.2019 eingefügt GS 2019.019

§ 152 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1072

§ 153 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 154 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 154 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 154 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 154 Abs. 5 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 156 Abs. 2 31.05.2018 01.09.2018 geändert GS 2018.056

§ 156 Abs. 2, lit. b. bis 31.05.2018 01.09.2018 eingefügt GS 2018.056

§ 156 Abs. 2 bis

31.05.2018 01.09.2018 eingefügt GS 2018.056

§ 157 Abs. 1 31.05.2018 01.09.2018 geändert GS 2018.056

§ 158 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 158 Abs. 3 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1072

§ 158 Abs. 4 22.03.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.1072

§ 159 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 159 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 164 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 167 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 167 Abs. 1 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.893

§ 171 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040

§ 173 Abs. 1 15.06.2017 01.10.2017 geändert GS 2017.040

§ 177a 15.06.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017.040

§ 178 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.893

§ 179a 22.03.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1072

§ 184a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt GS 37.893

Anhang 1 16.05.2013 01.01.2015 Inhalt geändert GS 38.0273 Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 Anhang 1 16.06.2016 01.01.2017 Inhalt geändert GS 2016.040 Anhang 1 12.01.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.043 Anhang 1 15.06.2017 01.10.2017 Inhalt geändert GS 2017.040 Anhang 1 31.05.2018 01.09.2018 Inhalt geändert GS 2018.056 Anhang 1 27.09.2018 01.05.2019 Inhalt geändert GS 2019.019 Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0153
1/2 Erlasstitel Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) SGS -Nr. 211 GS -Nr. 36.0153 Erlassdatum 16.11.2006 ( 2005/052, Totalrevision EG ZGB ) In Kraft seit 01.08.2007 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/ Bemerkungen
24.03.2022 2022.106 01.01.2023 2021/701, Totalrevision Sachversicherungsge- setz bzw. Erlass Gebäudeversicherungsgesetz Basel -Landschaft
27.09.2018 2019.019 01.05.2019 2016/403, Gesetz Abgeltung Planungsmehr- werte
31.05.2018 2018.056 01.09.2018 LRV 2017- 394 (Handä nderungen)
15.06.2017 2017.040 01.10.2017 LRV 2017- 005 ( ÖREB -Kataster)
12.01.2017 2017.043 01.01.2018 LRV 2015- 434 (BEPG)
16.06.2014 2016.040 01.01.2017 LRV 2016- 029
16.01.2014 2014.045 01.01.2015 LRV 2012- 227
16.05.2013 38.0273 01.01.2015 LRV 2012/176
22.03.2012 37.1072 01.01.2014 wg. Entlastungspaket 12/15
22.03.2012 37.1072 01.07.2012 wg. Entlastungspaket 12/15
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz
17.11.2011 37.867 01.01.2012 wg. Spitalgesetz
17.11.2011 37.817 01.01.2012 wg. BVG -und Stiftungsaufsicht
14.10.2010 37.345 01.01.2011 LRV 2010 - 246 (G Sachversicherung)
23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO
2/2
24.04.2008 36.738 01.09.2008 LRV 2007 - 082
24.01.2008 36.579 01.05.2008 LRV 2007 - 129
Markierungen
Leseansicht