Beschluss über die Einrichtung eines Koordinationsausschusses für den Schüleraustausch
Beschluss vom 7. Juni 1982 über die Einrichtung eines Ko ordinationsausschusses für den Schüleraustausch Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen; gestützt auf das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen; gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
Art. 1
1 Ein Koordinationsausschuss für den Schüleraustausch (der Ausschuss) wird eingerichtet.
2 Der Ausschuss gehört der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) an und untersteht den Ämtern für obligatorischen Unterricht.
Art. 2
1 Die Aufgabe des Ausschusses besteht in der Förderung und Koordination des Austausches von Schülern, die ein zehntes, freiwilliges Schuljahr in einer Schule des anderssprachigen Kantonsteils besuchen, und von Klassen innerhalb des Kantons oder mit Klassen anderer Kantone.
2 Der Ausschuss arbeitet nach den Vorschriften der Direktion und Hand in Hand mit den Schulbehörden und den Eltern.
Art. 3
1 Die Leitung des Ausschusses obliegt einem Koordinator, dem ein Koordinator-Adjunkt beisteht.
2 Der Koordinator und sein Adjunkt werden vom Staatsrat aus den Mitgliedern der Lehrerschaft ernannt. Sie erhalten eine Stundenreduktion, deren Umfang von der Direktion festgelegt wird.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 1982 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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