Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Sicherstellung der Gesundheitsversorgung (113.1)
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Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Sicherstellung der Gesundheitsversorgung

Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Sicherstellung der Gesundheitsversorgung vom 17. März 2020 (Stand 20. April 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 60 des Gesundheitsgesetzes 1 ) , verordnet:

Art. 1 Bereitstellungspflicht Kapazitäten

1 Sämtliche Gesundheitsinstitutionen im Kanton werden verpflichtet, ihre Ka - pazitäten (Anlagen, Gerätschaften, Material etc.) umfassend zur Verfügung zu stellen.
2 Die Bereitstellungspflicht der stationären Grundversorger umfasst nament - lich: a) * Zeitgerechte Bereitstellung von Spitalbetten und weiteren Ressour - cen zur Unterstützung der Grundversorgung sowie zur Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten; b) * ... c) Meldepflicht der tagesaktuell verfügbaren Ressourcen gemäss Vor - gaben des Amts für Gesundheit.
3 Der Regierungsrat ermächtigt das Departement Gesundheit und Soziales, über die Beanspruchung der Kapazitäten, den Einzug von Geräten und Ma - terial und die Priorisierung zu entscheiden. Der Vorsteher kann die Kompe - tenz delegieren.
1) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
4 Die Leistungsaufträge für den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (He - risau oder Heiden) gemäss der geltenden Spitalliste Akutsomatik werden für den Bedarfsfall zusätzlich der Hirslanden Klinik am Rosenberg in Heiden, der Berit Klinik in Speicher und Teufen, der Klinik Gais in Gais und der - geltung von akutsomatischen Behandlungen ohne Leistungsauftrag eine Ta - gespauschale von Fr. 980.– festgelegt. *

Art. 2 Bereitstellungspflicht Gesundheitsfachpersonen

1 Sämtliche Gesundheitsinstitutionen im Kanton werden verpflichtet, ihre Personalressourcen tagesaktuell zu melden sowie gemäss Vorgaben des Amts für Gesundheit ("Corona-Einsatzzentrale") wechselseitig bedarfsadap - tiert zur Verfügung zu stellen.
2 ... *
3 Der Regierungsrat ermächtigt das Departement Gesundheit und Soziales, über das Aufgebot von Gesundheitsfachpersonen und die Priorisierung zu entscheiden. Der Vorsteher kann die Kompetenz delegieren.

Art. 3 Abgeltung

1 Die Personalressourcen sind gegenseitig zum Bruttolohn gemäss Arbeits - vertrag zuzüglich Sozialversicherungskosten zu entgelten. Für die Rech - nungsstellung sind die Institutionen verantwortlich. *
2 Die Ausleihe von Geräten erfolgt zu marktüblichen Preisen, wie sie Stand
31. Januar 2020 galten. Der Ausleiher stellt Rechnung. *

Art. 4 Umfassende Mitwirkungspflichten

1 Die Gesundheitsinstitutionen sind umfassend zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Die Gesundheitsinstitutionen haben mit mindestens einer mit den nötigen Kompetenzen ausgestatteten Vertretung an den Sitzungen, die das Amt für Gesundheit einberuft, teilzunehmen. Eine Teilnahme kann auch per Telefon - konferenz erfolgen.
3 Die Gesundheitsinstitutionen haben sämtliche Daten über ihre Kapazitäten und Ressourcen gemäss den Vorgaben des Amts für Gesundheit zu liefern.

Art. 5 * Dauer der Massnahmen

1 Die Massnahmen dieser Verordnung sind anwendbar, solange die Bewälti - gung der COVID-19-Epidemie dies erfordert, längstens jedoch bis 16. März
2021.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
14.04.2020 20.04.2020 Art. 1 Abs. 2, a) geändert 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 1 Abs. 2, b) aufgehoben 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 1400 / 2020, S. 492
14.04.2020 20.04.2020 Art. 5 eingefügt 1400 / 2020, S. 492
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 2, a) 14.04.2020 20.04.2020 geändert 1400 / 2020, S. 492

Art. 1 Abs. 2, b) 14.04.2020 20.04.2020 aufgehoben 1400 / 2020, S. 492

Art. 1 Abs. 4 14.04.2020 20.04.2020 eingefügt 1400 / 2020, S. 492

Art. 2 Abs. 2 14.04.2020 20.04.2020 aufgehoben 1400 / 2020, S. 492

Art. 3 Abs. 1 14.04.2020 20.04.2020 geändert 1400 / 2020, S. 492

Art. 3 Abs. 2 14.04.2020 20.04.2020 geändert 1400 / 2020, S. 492

Art. 5 14.04.2020 20.04.2020 eingefügt 1400 / 2020, S. 492

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