Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule
                            Vereinbarung  über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule  vom 15. Februar 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Die Kantone St.Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell  Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein  vereinbaren  1  )  :  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Die «Ost – Ostschweizer Fachhochschule» ist eine selbständige öffentlich-  rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Hochschu  -  le) und dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Hochschule ist St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschule betreibt  an den Standorten  Buchs, Rapperswil und  St.Gallen Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leis  -  tungsauftrags an weiteren Standorten tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Trägerschaft
                            1  Träger der Hochschule sind die Kantone St.Gallen, Schwyz, Glarus, Ap  -  penzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürs  -  tentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere  Kantone als Träger beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und  Pflichten den Kantonen Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell  Innerrhoden und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Kantonsratsbeschluss vom 17. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der  massgebenden   interkantonalen   Vereinbarungen   Lehre,   Forschung   und  Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert  dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von  Wirtschaft und Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tä  -  tigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse  und Methoden erfordern (Leistungsbereich «Lehre»);  b)  Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch  ein Weiterbildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»);  c)  Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwick  -  lungsarbeiten (Leistungsbereich «Forschung»);  d)  Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und  Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden  Personen aus dem In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des  Kantons St.Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaf  -  ten, die nicht Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen,  insbesondere zur Regelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule,  Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretun  -  gen in den Standortbeiräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
                            1  Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Akademische Grade und Diplome
                            1  Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Hochschulstatut
                            1  Das Hochschulstatut regelt:  a)  die Organisation der Hochschule;  b)  die Aufgaben der Organe;  c)  das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;  d)  die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons  St.Gallen genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Steuerbefreiung
                            1  Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit  für:  a)  Gewinn und Kapital;  b)  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes  bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St.Gallen.  II. Zuständigkeiten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen  oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des  Zuschlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinba  -  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003,  bGS  411.9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsrat St.Gallen
                            1  Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;  b)  nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;  c)  nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags  und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  d)  nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis  von der Geschäftsführung der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Regierungen aller Träger
                            1  Die Regierungen aller Träger:  a)  wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;  b)  entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zu  -  ständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zu  -  schlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;  c)  entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zu  -  stande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Trägerkonferenz
                            1  Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied  der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St.Gallen über  -  nimmt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkonferenz:  a)  beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots  im Leistungsbereich «Lehre»;  b)  genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Leh  -  re»;  c)  beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 dieses Erlasses; d) berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und
                            nimmt Stellung zuhanden der Regierung des Kantons St.Gallen;  e)  genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;  g)  nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;  h)  nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags  und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  i)  erarbeitet ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Hochschulra  -  tes und für das Gremium als Ganzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur  zustande, wenn ihnen alle Mitglieder der Trägerkonferenz zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierung des Kantons St.Gallen
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  a)  bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates  und legt die Entschädigung des Hochschulrates fest;  b)  erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauf  -  trag;  c)  beantragt dem Kantonsrat St.Gallen den Trägerbeitrag;  d)  nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;  e)  genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  f)  erlässt Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rechnungslegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berichterstattung;  g)  genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;  h)  genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Lehre»;  i)  schliesst auf Antrag des Hochschulrates Vereinbarungen nach Art. 4  Abs. 3 dieser Vereinbarung ab;  j)  wählt die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserr -
                            hoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürsten  -  tums Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden,  Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein:  a)  nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;  b)  nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauf  -  trags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
                            1  Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im  schweizerischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund  durch die Trägerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St.Gallen die Ver  -  tretung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Organe
                            1  Organe der Hochschule sind:  a)  der Hochschulrat;  b)  die Hochschulleitung;  c)  die Revisionsstelle;  d)  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Hochschulrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft,  Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft  im Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Trä  -  ger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählen:  a)  die Regierung des Kantons St.Gallen acht Mitglieder;  b)  die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder;  c)  die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des  Hochschulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konsti  -  tuiert sich der Hochschulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als  Beisitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Re  -  gierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Stellung und Aufgaben
                            1  Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leis  -  tungsauftrags;  b)  stellt die Qualität sicher;  c)  erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Ge  -  bührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinba  -  rung;  d)  beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons  St.Gallen;  e)  beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  f)  beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;  g)  kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des  Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen;  h)  erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;  i)  ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhält  -  nisse der Mitglieder der Hochschulleitung;  j)  regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorenti  -  teln der Dozierenden;  k)  wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;  l)  entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonfe  -  renz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;  m)  stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Ab  -  schluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Perso  -  nalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgeset  -  zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor  -  ge  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Standortbeiräte
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und  St.Gallen je einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon we  -  nigstens ein Mitglied des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor und ein weiteres Mitglied der Hochschullei  -  tung sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Stellung und Aufgaben
                            1  Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  a)  stellen die Verankerung des Standorts in der Region sicher;  b)  bringen die Interessen des Standorts in die Hochschule ein;  c)  werden in die Erarbeitung der Hochschulstrategie einbezogen;  d)  werden bei der Veränderung der Zuordnung von Studiengängen zu  Standorten angehört;  e)  eruieren im Kontakt mit den Anspruchsgruppen deren Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortbeiräte können in Belangen, die ihren Standort betreffen, dem  Hochschulrat Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat
                            und die Standortbeiräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  benden Bestimmungen im Kanton St.Gallen.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Amtsdauer (ADG; sGS  117.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Hochschulleitung
                            1  Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und  vertritt sie nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulsta  -  tut geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung  der Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Ge  -  nehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen Revisionsstelle, erfüllt sie be  -  sondere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanz  -  kontrolle im Kanton St.Gallen.  III. Studium und Studierendenschaft  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zulassung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen  des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Beschränkung
                            1  Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonfe  -  renz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge  befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn:  a)  die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;  c)  die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht  vorhanden sind;  d)  keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbe  -  werberinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studi  -  ums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach  Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hoch  -  schulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtli  -  chen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten  Studierenden generell beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Studienreglement
                            1  Das Studienreglement regelt:  a)  die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prü  -  fungen;  b)  die Studienformen und den Studienumfang;  c)  die erforderlichen Studienleistungen;  d)  die Diplome und Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gebühren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule kann Gebühren erheben für:  a)  die Immatrikulation;  b)  die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);  c)  Prüfungen;  d)  besondere Leistungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Lehre»  bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teil  -  weise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Höchstbeträge
                            1  Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchs  -  tens:  a)  für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur  Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder  gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürsten  -  tum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
                            2005 vom 12. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , jedoch höchstens Fr. 4'000.– je Studien  -  jahr;  b)  für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des aner  -  kannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises  Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechten  -  stein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im  Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag  nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV)  ab 2005 vom 12. Juni 2003  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Titel und Titelschutz
                            1  Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist  zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die  ihn verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton St.Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die  Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoor  -  dination geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Studierendenschaft
                            1  Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung  sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  411.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  411.9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen
                            sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehr  -  veranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung  zur Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss  vom Studium an der Hochschule vorsehen.  IV. Betrieb  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Leistungsauftrag und Finanzierung  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Leistungsauftrag
                            1  Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3  dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:  a)  Entwicklungsschwerpunkte;  b)  zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;  c)  Bedarf an öffentlichen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach  Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten  Dauer erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung wei  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Finanzierung
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:  a)  Gebühren;  b)  Trägerbeiträge;  c)  weitere Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Aus -
                            serrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürs  -  tentums Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho  -  den und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein leisten FHV-Beiträge  sowie darauf einen Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Zuschlag wird die Beteiligung an der Trägerschaft der Hochschule  pauschal abgegolten, namentlich:  a)  Restkosten der Studienangebote im Leistungsbereich «Lehre»;  b)  Basisfinanzierung im Leistungsbereich «Forschung»;  c)  Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird  je Fachbereich im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 c) Anpassung des Zuschlags nach Art. 35 dieses Erlasses
                            1  Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Art. 35 dieses Erlasses kann  angepasst werden, wenn:  a)  die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine dau  -  erhafte Veränderung erfährt;  b)  das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbe  -  reichen erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Träger legen auf Antrag der Trägerkonferenz durch  übereinstimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitpunkt  der Anpassung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die zu  -  ständigen Organe der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 d) Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen:  a)  stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher;  b)  wird als Pauschale festgelegt und gilt auch FHV-Beiträge sowie  Standortvorteile ab;  c)  wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalender  -  jahres nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons  St.Gallen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Finanzhaushalt des Kantons St.Gallen ist der Beitrag an die Hochschule  ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Er wird bei einer allgemeinen Ände  -  rung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen so angepasst,  dass er die zulasten des Sonderkredits gehende Lohnsumme der Mitarbei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Kanton  St.Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten  Jahrestranche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Umsetzungsautonomie der Hochschule
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbei  -  trag sowie die weiteren Mittel autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regie  -  rung des Kantons St.Gallen über die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) unternehmerisches Handeln
                            1  Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags  Chancen und trägt Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet  sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen  Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände  die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine  Anpassung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Personal  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Personalrecht und Personalreglement
                            1  Für   die  Arbeitsverhältnisse   gilt   sachgemäss   das   Personalrecht   des  Kantons St.Gallen, vorbehältlich von Art. 50 Bst. b dieser Vereinbarung und  soweit die Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmun  -  gen erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt ein Personalreglement. Es enthält besondere per  -  sonalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Hochschu  -  le Rechnung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsver  -  fahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalreglement nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültig  -  keit der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Mitwirkung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene In  -  formation und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
                            1  Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach  dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und  Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Ange  -  stellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Infrastruktur und Immobilien  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Immobilien
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung,  die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundla  -  ge einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für die Instandhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) Mietobjekte
                            1  Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den  Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die  Hochschule Mietverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sGS  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Aufsicht  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Steuerung und Berichterstattung
                            1  Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes  Kontrollsystem und Risikomanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons  St.Gallen:  a)  jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere  zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;  b)  alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags  und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Informationsrecht der Träger
                            1  Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die  Trägerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informatio  -  nen und Unterlagen.  VI. Rechtspflege  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Anwendbares Recht
                            1  Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  1  )  , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Rekurskommission
                            a) Wahl und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die  Mitglieder der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an:  a)  eine Präsidentin oder ein Präsident;  b)  drei hauptamtliche Dozierende;  c)  eine Vertretung der Studierendenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sGS  951.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer  Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der  Hochschulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die  sich auf Zulassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Diszipli  -  narvorschriften nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
                            1  Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen beurteilt:  a)  Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der  Hochschule;  b)  nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kündigung  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kündigungsfrist
                            1  Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung ei  -  ner Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftrags  -  periode durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Anschlusskündigung
                            1  Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungs  -  erklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Wirkung
                            1  Verbleiben der Kanton St.Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt  die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen  Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleiben nur der Kanton St.Gallen und ein weiterer Träger, kann der  Kanton St.Gallen die Hochschule:  a)  mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter  Weitergeltung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden  Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der  Hochschule;  b)  mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Ab  -  schluss einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven  und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen  werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen;  c)  allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule  sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die  neue Trägerschaft übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufhebung bisherigen Rechts  (7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Bisherige Trägervereinbarungen
                            1  Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben:  a)  Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. März 1999  1  )  ;  b)  Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015  2  )  ;.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs  vom 20. Juni 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Be  -  stimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch  den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  415.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  sGS  234.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  sGS  234.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übergangsbestimmungen  (7.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rechtsnachfolge
                            1  Die Hochschule ist Rechtsnachfolgerin der Interkantonalen Fachhochschu  -  le St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik  Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Übergang von Eigentum an Immobilien
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantona  -  len Fachhochschule St.Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden  Immobilien gehen in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum  der Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand ei  -  ner separaten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Übergang der Arbeitsverhältnisse
                            1  Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das  Personal der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule  Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hoch  -  schule zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmi  -  gung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeein -
                            richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine  andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschluss  -  vertrag mit der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 dieses Erlasses von der Hochschule Rapperswil übernommene Per -
                            sonal, soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mit  -  teln leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer  Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Über  -  tritts bei der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Per  -  sonal der Hochschule an der Finanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen regelt Bemessung und Erstattung  der Versichertenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
                            1  Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug,  wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht  gedeckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hoch  -  schule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe  der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Ja  -  nuar bis 31. Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge  für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung  nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen  Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule  für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zu  -  handen der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch  das je zuständige Regierungsmitglied der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden  Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeits  -  bericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons  St.Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hoch -
                            schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf  den 1. Januar 2020 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher  Bestimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den  Aufgaben nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für:  a)  Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit  Stufe Departemente);  b)  Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschullei  -  tung;  c)  Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
                            1  Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses er  -  folgen auf den 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Ja  -  nuar 2020 bis 31. Mai 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bis herigen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
                            1  Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkanto  -  nalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hoch  -  schule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der  Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem  Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerde  -  instanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Struk  -  turen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bis  -  herigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen übernimmt bei Amtsantritt  der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren  von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstan  -  zen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen  der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn  (7.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Rechtsgültigkeit
                            1  Diese   Vereinbarung   wird   rechtsgültig,   wenn   wenigstens   der   Kanton  St.Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen entscheidet über den Vollzugsbe  -  ginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  (Stand 01.01.2020)  Trägerbeiträge  der  Kantone  Schwyz,  Glarus,  Appenzel  l  Ausserrhoden,  Appenzell  Innerrhoden  und  Thurgau  sowie  des  Fürsten  tums  Liechtenstein  (Art. 35)  Zuschlag je Fachbereich zu den FHV-Beiträgen:  Fachbereich  Zuschlag  Architektur, Bau- und Planungswesen  46,19 %  Gesundheit  29,02 %  Soziale Arbeit  30,17 %  Technik und Informationstechnologie  62,49 %  Wirtschaft und Dienstleistungen  28,65 %