Gesetz über das Kantonsspital (822.1.1)
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Gesetz über das Kantonsspital

1 Gesetz vom 2. März 1999 über das Kantonsspital Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Dezember 1998; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stellung

1 Das Kantonsspital ist eine öffentlic Rechtspersönlichkeit. Es hat seinen Sitz in Freiburg.
2 Es untersteht der Aufsicht des Staats rates und ist der Direktion, die für die Institutionen des Gesundheitswesens zuständig ist
1) , administrativ zugewiesen.
3 Es ist im Rahmen des Gesetzes selbständig.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 2 Auftrag

1 Das Kantonsspital ist verpflichtet, jede rzeit sämtliche kranken, verletzten oder behinderten Personen und schwa Aufnahme verlangen, sie ärztlich zu untersuchen und ihnen die nötige Behandlung und Pflege zu erteilen, sofern es über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, muss es die Patienten an andere Spitäler oder nichtstationäre Einrichtungen überweisen.
2 Es ist kantonales Referenzspital für die besonderen medizinischen Leistungen und namentlich fü r den Saanebezirk Akutspital.
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3 Es erteilt stationäre und ambulante Behandlung und Pflege. Dabei berücksichtigt es die zu behandelnde Person in ihrer Ganzheit und wahrt ihre Freiheit, Würde und Integrität.
4 Es sorgt dafür, dass di e zu behandelnde Person in beiden Amtssprachen des Kantons verstanden wird.

Art. 3 Tätigkeiten

1 Die Tätigkeiten des Kantonsspitals, deren Umfang vom Staatsrat in einem Leistungsauftrag und in Übereinstimmung mit der kantonalen Spitalplanung festgelegt wird, umfassen namentlich: a) Untersuchungen und Beha ndlungen für den Bedarf der Kantonsbevölkerung in den spezialmedizinischen Disziplinen; b) Prävention; c) stationäre Pflege; d) ambulante Pflege; e) Aufnahme und Versorgung der Notfälle; f) Intensivpflege; g) Unterstützung der Kranken in sozialen Belangen; h) Unterricht und Forschung.
2 Die ambulante Pflege umfasst namentlich: a) die spezialmedizinische Untersuc hung und Behandl ung von Personen, die von ihrem behandelnden Arzt an das Spital überwiesen wurden; b) die Untersuchung von Personen, di e aus eigener Initiative an das Spital gelangen, und wenn nötig die Einleitung einer Behandlung; c) die zur Verkürzung des Spitalaufenthalts bestimmten Vor- und Nachuntersuchungen.
3 Als Bezirksspital deckt das Kantonsspital den spitalmedizinischen Untersuchungs- und Behandlung sbedarf der Bevölkerung des Saanebezirks.
4 Gemäss seiner Aufgabe als Referenz spital arbeitet das Kantonsspital mit den Universitätsspitälern, de n öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen, den Ärzten und Ärztinnen mit eigener Praxis und den übrigen ärztlichen Diensten zusammen.

Art. 4 Finanzierung und Geschäftsführung

1 Der Staatsrat beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrats das für den Betrieb und die Entwicklung de s Kantonsspitals erforderliche
3 Globalbudget; er prüft vorgängig di e Mehrjahresfinanzplanung. Nach demselben Verfahren beschliesst er die Investitionskredite.
2 Der Verwaltungsrat verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und des Leistungsauftrags frei über das Globalbudget. Abweichungen vom Grundsatz der Jähr lichkeit und der Spezifikation des Budgets sind möglich.
3 Das Kantonsspital sorgt für Kostentran sparenz, namentlich gegenüber der Ärzteschaft, dem Personal und der Öffentlichkeit.
4 Vorbehalten bleiben die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates.
2. KAPITEL Organe

Art. 5 Organe

Die Spitalorgane sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Direktion; c) das Rechnung sprüfungsorgan.

Art. 6 Verwaltungsrat

a) Organisation
1 Der Verwaltungsrat besteht aus dem Direktionsvorsteher * , der den Vorsitz führt, und aus sechs bis acht weiteren Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden.
2 Die Verwaltungsratsmitglieder werden nach ihrer Kompetenz und Erfahrung im Gesundheits- oder Verwaltungssektor gewählt. Mindestens ein Mitglied wird von den Gemeinden des Saanebezirks zur Wahl vorgeschlagen.
3 Mitglieder, die ohne hinreichende Begründung an weniger als der Hälfte der Verwaltungsratssitzungen im Laufe eines Rechnungsjahres teilnehmen, gelten von Rechts wege n als ausgeschieden. * Die Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten ohne Unterschied für Frauen und Männer.
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Art. 7 b) Vertretung des Spitals

1 Die Personen, die das Ka ntonsspital vertreten, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dieser Vertretung gehören an: a) der Direktor; b) der Präsident des Ärztekollegiums; c) eine das Pflegepersonal vertretende Person; d) eine die übrigen Personalkategorien vertretende Person.
2 Personalkommission und den Personalor ganisationen, wie die das Personal vertretenden Personen gewählt werden und wie lange ihr Mandat dauert.
3 Je nach den zu behandelnden Them en können weitere Personen zur Vertretung des Spitals an den Sitzun gen des Verwaltungsrats teilnehmen.
4 In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat ohne die Spitalvertretung tagen.

Art. 8 c) Sitzungen

1 Der Präsident beruft den Verwaltung srat ein, wenn die Geschäfte es erfordern, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.
2 Die Einberufung erfolgt ausserdem au f schriftliches Verlangen von zwei Verwaltungsratsmitgliedern.
3 Damit gültig beraten und abgestimmt werden kann, muss die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend se in. Trifft dies nicht zu, so wird eine neue Sitzung einberufen; in di eser Sitzung ist der Verwaltungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 9 d) Verantwortung und Befugnisse

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Kantonsspitals. Er ist für seine Geschäftsführung gegenüber dem Staatsrat verantwortlich.
2 Er hat namentlich die folgenden Befugnisse: a) Er ist verantwortlich für die Entwicklung des Spitals und sorgt für dessen guten Betrieb und die Qualität der Leistungen; er erlässt zu diesem Zweck die nötigen Weisungen. b) Er legt die Organisation des Spitals in einem Reglement fest.
5 c) Zuhanden des Staatsra tes verabschiedet er jährlich für den Grossen Rat zur Genehmigung:
1. die Bilanz und die Jahresrechnung;
2. den Geschäftsbericht. d) Er nimmt Stellung zum Leistungsauftrag und schlägt die Globalbudgets vor. e) Er schlägt dem Staatsrat das Rechnungsprüfungsorgan vor. f) Er stellt die in Artikel 14 Abs. 2 aufgeführten Personen an, unter Vorbehalt der Bestimmungen übe r die Genehmigung durch den Staatsrat, und er genehmigt di e Anstellung der in Artikel 17 aufgeführten Personen. g) Er nimmt Stellung zu den Haftplichtfällen. h) Er wacht über die Einhaltung ethischer Regeln. i) Er führt ein Konzept für den Da tenschutz ein und überwacht dessen Ausführung. j) Auf dem Gebiet der Personalverwaltung übt er die Befugnisse nach den Artikeln 20–24 aus. k) Er übt alle übrigen Befugnisse aus, die nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen.
3 Der Verwaltungsrat unterhält die nötigen Beziehungen zu den verschiedenen Organisationen oder Verb änden, die am guten Spitalbetrieb interessiert sind, so zu den Beru fsverbänden und gewerkschaftlichen Organisationen, Gemeindeverbände n, Krankenversicherern, den mit Spitalangelegenheiten betrauten Kommissionen des Staates, den Patientenorganisationen und zu weitere n kantonalen und ausserkantonalen Institutionen des Gesundheitswesens.

Art. 10 e) Amtsdauer und Entschädigung

Die Amtsdauer, die Wi ederwählbarkeit und die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder werden vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 11 Direktion

a) Direktor
1 Der Spitaldirektor wird vom Staatsra t auf Vorschlag des Verwaltungsrats gewählt.
2 Er untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrats und muss diesem regelmässig Bericht erstatten.
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3 Seine Kompetenzen und Verantwortlic hkeiten werden im Pflichtenheft festgelegt, das vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
4 Der Spitaldirektor ist zuständig für die Anstellung oder Entlassung der Spitalmitarbeiter, mit Ausnahme der Personen nach den Artikeln 14 und
17.

Art. 12 b) Direktionsrat

1 Ein Direktionsrat vereinigt unter dem Vorsitz des Direktors vier bis acht Mitarbeiter des Spitals, die vom Verwaltungsrat bezeichnet werden.
2 Der Direktionsrat koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Spitalabteilungen.

Art. 13 Rechnungsprüfungsorgan, Kontrolle

1 Die Spitalrechnung wird von einem externen Organ geprüft, das vom Staatsrat bezeichnet wird.
2 Dieses Organ unterbreitet am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht, der der Rechnung beigelegt wird.
3 Die Kontrollen des Finanzinspektorats bleiben vorbehalten.
3. KAPITEL Interne Strukturen

Art. 14 Medizinische Leitung

1 Die ärztliche Leitung der spitalmedizinischen Abteilungen und der medizinisch-technischen Dienste wird von den Chefärzten, die Leitung der Zentralapotheke von einem Chefapothe ker, die Laborleitung von einem Laborchef wahrgenommen.
2 Die Chefärzte, die stellvertrete nden Chefärzte, die Belegärzte, der Chefapotheker und der Laborchef werd en vom Verwaltung srat des Spitals angestellt. Für die Chefärzte, den Chefapotheker und den Laborchef muss der Anstellungsentscheid vom Staats rat genehmigt werden. Sie sind administrativ dem Spitaldirektor unterstellt.
3 Ihre Kompetenzen und Verantwortlichkeiten werden im Organisationsreglement des Spitals festgelegt.

Art. 15 Ärztekollegium

1 Es wird ein Ärztekollegium gebildet, dessen Statuten der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen.
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2 Das Ärztekollegium hat hauptsächlich die Aufgabe, für den guten Betrieb, die Kohärenz und die Entwicklung der verschiedenen spitalmedizinischen Disziplinen zu sorgen, die Direktion und den Verwaltungsrat in diesen Belangen zu beraten und Stellung zu nehmen zu Bewerbungen für die Chefarztstellen, die Stelle des Chefapothekers, des Laborchefs und die Stellen ständiger ärztlicher Kader.

Art. 16 Pflegeleitung

1 Es wird eine Pflegeleitung gebildet.
2 Die Hauptaufgabe der Pflegeleitung besteht darin, die Erteilung der Pflege zu überwachen und für die Weiterentwicklung ihrer Qualität zu sorgen.

Art. 17 Dienstchefs

1 Die Dienstchefs der übrigen Dienst e, die nicht unter den Artikel 14 fallen, werden von der Spitaldirektion angestellt. Dieser Entscheid muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Sie sind dem Spitaldirektor unterstellt.
2 Ihre Kompetenzen und Verantwortlichkeiten werden im Organisationsreglement des Spitals und im Pflichtenheft beschrieben, das der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.

Art. 18 Personalkommission

1 Die Personalkommission ist ein Informations- und Beratungsorgan. Ihre Mitglieder vertreten die verschiedenen Spitalsektoren. Sie werden vom gesamten Spitalpersonal gewählt.
2 Die Personalkommission soll den Dialog zwischen der Spitaldirektion, dem Verwaltungsrat und dem Pers onal insgesamt sicherstellen.
3 Kommissionsmitglieder.
4. KAPITEL Stellung des Personals

Art. 19 Allgemeine Stellung

Das Personal untersteht der Gesetzgebung des St aatspersonals, auch was die Besoldung betrifft, mit Ausnahme de r Artikel 20, 21, 22 und 24 dieses Gesetzes.
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Art. 20 Arbeitszeit, Stundenplan und Verzeichnis der Funktionen

1 Der Stundenplan für den Arbeitseinsatz wird vom Spital nach den Bedürfnissen der Dien ste festgesetzt.
2 Das Verzeichnis der Funktionen des Spitalpersonals wird vom Verwaltungsrat erstellt und vom Staatsra t genehmigt. Es wird darin auf die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals hingewiesen.

Art. 21 Ärzte

1 Die Anstellungsbedingungen der Ärzte werden in einem oder mehreren Reglementen festgelegt. Darin wird insbesondere die Arbeitszeit der Assistenzärzte und der Klinikchefs geregelt.
2 Die Reglemente werden vom Verwa ltungsrat erstellt und vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation genehmigt.

Art. 22 Besonderes

Der Verwaltungsrat legt die Anste llungsbedingungen für die Mitarbeiter fest, die einen Vertrag mit einer Dauer von 9 Monaten oder weniger haben oder die den Status eines Praktikanten haben.

Art. 23 Berufliche Weiterbildung

1 Das Spital fördert die Weiterbildung.
2 Der Verwaltungsrat verabschiedet ein Reglement über die berufliche Weiterbildung.

Art. 24 Qualifikation

Der Verwaltungsrat legt fest, in we lchen Zeitabständen die Qualifikation des Personals erfolgt.

Art. 25 Rechtsmittel

Entscheide des Spitals, die ein Mitglie d des Personals betreffen, können mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden, sofern es um Fälle geht, in denen dem Staatspersonal dieser Beschwerdeweg offen steht.
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5. KAPITEL Vermögen und Finanzierung

Art. 26 Vermögen

Als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit kann das Spital eigenes Vermögen bilden.

Art. 27 Mittel

Die Finanzmittel des Spitals bestehen aus: a) dem Ertrag aus der Verrechnung der Kosten der erteilten Dienstleistungen; b) Beträgen, die von den betroffenen Institutionen und Kantonen für die Forschung und die Lehrtätigkeit ausgerichtet werden; c) Spenden und Legaten; d) den Globalbudgets; e) Beiträgen von weiteren öffentlichen Körperschaften.
6. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Organisationsgesetz des Kanton sspitals vom 16. Mai 1929 (SGF
822.1.1) wird aufgehoben.

Art. 29 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000 (StRB 6.7.1999).
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