Erbschafts- und Schenkungssteuer; Gegenrechtsvereinbarung mit dem Kanton Thurgau
1 Erbschafts- und Schenkungssteuer; Gegenrechtsvereinbarung mit dem Kanton Thurgau RRB vom 20. Februar 1990
1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich,
Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten a) des andern Kantons, b) seiner Gemeinde c) und von Institutionen mit Sitz im andern Kanton, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
2. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung
mit Wirkung auf den 1. Juli 1989 in Kraft. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Vom RR des Kantons Thurgau am 13. März 1990 beschlossen
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