Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (741.031)
CH - SH

Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr

Zuständigkeiten Uniformtrag- pflicht Vorschriften für kommunale Polizeiorgane
a) Wahl, Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Polizeiorgane sind rechtzeitig und schriftlich dem zuständigen Departement zu mel- den, b) die Polizeiorgane sind bei der Schaffhauser Polizei auszubilden und unterstehen deren fachlicher Aufsicht, c) sie müssen die Fachprüfung erfolgreich bestanden haben.
§ 4
1 Die von den Polizeiorganen erhobenen Ordnungsbussen im Strassenver- kehr fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Polizeikorps sie erhoben hat.
2 Die Gemeinden erhalten die Hä lfte der vom Verkehr sstrafamt rechtskräf- tig ausgefällten Bussen für die von ihren Polizeiorganen festgestellten und rapportierten Übertretungen.

§ 5 Die Schaffhauser Polizei ist für eine einheitliche Gestaltung und die Be-

schaffung der Formulare im Kanton Schaffhausen besorgt.

§ 6 Die Verordnung betreffend Überwachung der Verkehrsordnung beim

Kantonsspital vom 22. August 1978 wird aufgehoben.
§ 7
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 12. Dezember 1972. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2001, S. 11. Zuweisung der Bussen Formularwesen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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