Verordnung zum Registergesetz
                            Verordnung  zum Registergesetz  vom 21. August 2019 (Stand 1. November 2019)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  2, Art.  12 und Art.  13 des Registergesetzes vom 29.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit beaufsichtigt den Vollzug des Re  -  gistergesetzes, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Koordinationsstelle
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit führt eine Koordinationsstelle im  Sinne   von  Art.   9   des   Bundesgesetzes   über   die   Harmonisierung   der  Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II. Meldewesen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auskunftspflicht
                            1  Die Gemeinde kann zur Überprüfung der Identität und zur Erfassung der  Merkmale die Vorlage amtlicher und privater Dokumente verlangen. Insbe  -  sondere können folgende Dokumente verlangt werden:  a)  Pass oder Identitätskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  122.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR  431.02  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geburtsschein;  c)  Personenstandausweis, Familienausweis oder Partnerschaftsaus  -  weis;  d)  Ausländerausweis;  e)  Führerausweis;  f)  Arbeitsvertrag;  g)  Mietvertrag;  h)  Kaufvertrag für bewohnte Liegenschaft oder Wohnung;  i)  Auszug über die Regelung des Sorgerechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kollektivhaushalte
                            a) Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien  melden der Einwohnerkontrolle die Bewohnerinnen und Bewohner, welche  sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten  oder während drei  Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten:  a)  Alters- und Pflegeheime;  b)  Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche;  c)  Internate und Studentenwohnheime;  d)  Institutionen für Behinderte;  e)  Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Statistische Erhebung
                            1  Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien  melden dem Bundesamt für Statistik jährlich mit Stichtag 31. Dezember die  auf vereinfachte Art erhobenen Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich  seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Mo  -  naten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten:  a)  Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbe  -  reich;  b)  Einrichtungen der psychiatrischen Langzeitpflege;  c)  Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Jugendliche  und Erwachsene;  d)  Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Abs. 1 entfällt die individuelle  Meldepflicht.  III. Stimmregister  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentlichkeit
                            1  Stimmregister  sind  öffentlich.   Es  wird  in  folgende  Angaben  Einsicht  gewährt: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
                            1  Jede Gemeinde führt elektronisch ein separates Register, in dem die in der  Gemeinde stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer einzu  -  tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen für die Eintragungen und Streichungen richten sich  nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Perso  -  nen und Institutionen im Ausland  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Stimmregister sind für alle stimmberechtigten Auslandschweizerinnen  und -schweizer einzutragen:  b)  das Geburtsdatum und der Geburtsort;  c)  das Geschlecht;  d)  die Wohnadresse;  e)  sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone;  f)  Amtssprache für die Abstimmungsunterlagen;  g)  Datum des Beginns des Stimmrechts;  h)  Datum und Grund der Streichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Auslandschweizergesetz (ASG; SR  195.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Kantonale Einwohnerdatenplattform  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zugriffsberechtigung
                            1  Der Zugriff auf Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform richtet sich  nach dem vom Regierungsrat erlassenen und im Internet veröffentlichten  Berechtigungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Erteilung der Zugriffsberechtigung sind unter Angabe der not  -  wendigen Informationen bei der Koordinationsstelle einzureichen. Die Koor  -  dinationsstelle holt die Stellungnahme des Datenschutz-Kontrollorgans ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die berechtigten Stellen und der Umfang ihrer Zugriffsberechtigung werden  im Internet veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Protokollierung
                            1  Zugriffe auf die kantonale Einwohnerdatenplattform werden protokolliert.  Das Protokoll enthält das Lesen von Daten sowie die Datenexporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokolle werden während eines Jahres gespeichert und anschlies  -  send gelöscht.