Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (211.910)
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Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 (Stand 26. Februar 2007) Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Träger

1 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
2 Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht jederzeit anschliessen.

Art. 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Auf - sicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwand - lungs- und Änderungsbehörde übertragen.

Art. 4 Anwendbares Recht

a) Grundsatz
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St.Gallen.

Art. 5 b) Dienst- und Besoldungsrecht

1 Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet.
2 Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.

Art. 6 c) Rechtsschutz

1 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

25. Juni 1982 angefochten werden.

2 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmun - gen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.

Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen

1 Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskantone veröffentlicht.

II. Organisation

Art. 8 Organe

1 Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.

Art. 9 Verwaltungskommmission

a) Zusammensetzung
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmit - glied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.

Art. 10 b) Beschlussfassung

1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stich - entscheid.
3 Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit bera - tender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 11 c) Zuständigkeit

1 Die Verwaltungskommission: a) ählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsre - glements der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mit - arbeitende; b) erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stif - tungsaufsicht; c) legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht fest; d) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling; e) beschliesst über den Voranschlag; f) wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichen Bericht Kenntnis; g) genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht; h) erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtli - chen Bestimmungen und den Gebührentarif.

Art. 12 Entschädigung

1 Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder der Verwaltungskommission.

Art. 13 Geschäftsleitung

a) Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsregle - ments zusammen.
2 Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.

Art. 14 b) Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung: a) besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organisationsreglements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht; b) stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht sicher; c) wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist; d) bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt An - trag; e) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zugewiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwal - tungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen.

Art. 15 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jähr - lich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergebnis.

III. Finanzhaushalt

Art. 16 Einnahmen

a) Arten
1 Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird ge - deckt durch: a) kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen; b) kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 17 b) Gebühren für Amtshandlungen

1 Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebühren für Amtshandlungen.
2 Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchstansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.–.
3 Die Gebühr wird bemessen nach: a) der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte; b) Zeit- und Arbeitsaufwand.

Art. 18 Haushaltführung und Rechnungswesen

1 Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaus - haltsrecht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet.

Art. 19 Haftung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkei - ten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Aus - übung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Ver - einbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeein - richtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.

IV. Streiterledigung

Art. 21 Schiedsgericht

a) Zusammensetzung
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Verein - barungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden ei - nem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsge - richtsmitglied.
2 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam: a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts; b) nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsge - richt insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weite - ren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.

Art. 22 b) ergänzendes Recht

1 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969

V. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung

Art. 23 Kündigung

1 Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Betei - ligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
3 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Ver - mögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.

Art. 24 Auflösung

1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstim - menden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
2 Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertragen.
3 Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 25 Liquiditätssicherung

1 Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.

Art. 26 Ausstattungsbeitrag

1 Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200'000.–.
2 Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.

Art. 27 Rechtsgültigkeit

1 Diese Vereinbarung bedarf zur ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

Art. 28 Vollzugsbeginn

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest: a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung; b) den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stif - tungsaufsicht.
2 Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein - richtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tä - tigkeitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.09.2005 26.02.2007 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.09.2005 26.02.2007 Erstfassung -
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