Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
1 Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen Organisation und Verfahren im Allgemeinen Kantonale Ve r - waltungsstelle für die direkte Bundessteuer
1/2008 Vollzug des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung beim Vollzug mit.
§ 5 Die Behörden des Kantons und der Schaffhauser Gemeinden so-
wie die Organe der Körperschaften und Anstalten im Kanton, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gewähren die Amtshilfe nach
Art. 112 DBG kostenlos.
§ 6
1 Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzu- reichen.
2 Über die Einsprachen entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 3 die kantonale Steuerkommission.
3 Die Bestimmungen über die Einigung im Einspracheverfahren bei den Kantons- und Gemeindesteuern gelten auch im Verfahren der direkten Bundessteuer.
§ 7
1 Kantonale Rekurskommission ist das Obergericht (Art. 36b VRG).
2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht rich- ten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Best- immungen.
§ 8 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellen-
steuern richtet sich nach den für die kantonalen Steuern massge- benden Bestimmungen.
§ 9
1 Die Erbschaftsbehörde führt die Inventaraufnahme durch und nimmt die Siegelung vor.
2 Zuständig ist die Erbschaftsbehörde am Ort, an dem der Erblas- ser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt ge- habt oder steuerbare Werte besessen hat.
§ 10 Die Steuern der natürlichen und juristischen Personen werden jähr-
lich bezogen. Amtshilfe Einsprache- verfahren Beschwerde- verfahren Verfahren bei den Quellensteuern Inventar und Siegelung Steuerbezug
3
4)
1) und in die kantonale Ge- Bekanntgabe der Fälligkeits- und Zahlungs- termine Erlass Löschung im Handelsregister Eintrag im Grundbuch Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1/2016
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) Amtsblatt 2007, S. 1741.
2) Eingefügt durch RRB vom 28. Oktober 2008, in Kraft getreten am
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1607).
3) Aufgehoben durch RRB vom 15. September 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1317).
4) Fassung gemäss RRB vom 15. September 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1317).
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