Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden (131.13)
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Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden

Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden vom 12. März 2019 (Stand 1. Juni 2019) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Gesetz über den Eidschwur 1 ) und auf Art. 44 Abs. 2 des Ge - setzes über die politischen Rechte 2 ) , verordnet:

Art. 1 Eidpflichtige Personen

1 Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden: a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident; b) die Mitglieder des Gemeinderates; c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten; d) die Mitglieder des Gemeindeparlaments.

Art. 2 Modalitäten der Eidpflicht

1 Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenom - men ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.
1) bGS 111.3
2) bGS 131.12 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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