Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren
                            Vorläufige Verordnung  zur Gewährleistung des Rechtswegs in  Staatshaftungsverfahren  vom 12. Februar 2019 (Stand 15. Februar 2019)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  87  Abs.  4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verfügungsweg
                            1  Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b  des Bundesgerichtsgesetzes  2  )    der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen,  erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde: a) im Kanton: der Regierungsrat;
                            b)  in der Gemeinde: der Gemeinderat;  c)  bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das obers  -  te Verwaltungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übriges Verfahrensrecht
                            1  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwal  -  tungsrechtspflege  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGG (SR  173.110  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  VRPG (bGS  143.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses