Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren (143.11)
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Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren

Vorläufige Verordnung zur Gewährleistung des Rechtswegs in Staatshaftungsverfahren vom 12. Februar 2019 (Stand 15. Februar 2019) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 1 ) , verordnet:

Art. 1 Verfügungsweg

1 Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes 2 ) der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Ver - fügung.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach

Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde: a) im Kanton: der Regierungsrat;

b) in der Gemeinde: der Gemeinderat; c) bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das obers - te Verwaltungsorgan.

Art. 3 Übriges Verfahrensrecht

1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege 3 ) .
1) KV (bGS 111.1 )
2) BGG (SR 173.110 )
3) VRPG (bGS 143.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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