Gesetz betreffend die Hundesteuer
1 Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 45 Bst. d der Staatsverfassung vom 7. Mai 1857; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. Oktober 1982; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1
1 Jeder auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhafte Hundehalter schuldet eine jährliche Kantonsst euer pro Tier, die vom Staatsrat festgesetzt wird. Die Steuer darf jedoch 100 Franken nicht übersteigen.
2 Die Bezahlung der Steuer wird durch einen Schein und eine Kontrollmarke belegt.
Art. 2
1 Blindenführer-, Armee-, Polizei- un d Lawinenhunde sowie Hunde, die zur Nachsuche von verletzten oder toten Tieren verwendet werden, sind von der Steuerpflicht befreit.
2 Die Eigentümer sind jedoch verpflichtet, eine Kontrollmarke und einen Schein zu beziehen.
Art. 2a Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann innert dreissig Tagen bei der Behörde, welche die an gefochtene Verfügung getroffen hat, Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar.
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Art. 3
1 Bei Verstössen gegen die Besteueru ng der Hunde wird ausser der Steuer eine vom Staatsrat festgesetzte Busse erhoben. Die Busse darf jedoch 200 Franken nicht übersteigen.
2 Die Busse wird vom Oberamtman n gemäss der Strafprozessordnung ausgesprochen.
Art. 4
Das Dekret vom 14. Dezember 1967 betreffend die Hundesteuer ist aufgehoben.
Art. 5
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
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1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1983 (StRB 21.2.1983).
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