Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (413.16)
CH - AR

Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans

Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans vom 29. März 1993 (Stand 1. Januar 1994) Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein 1 ) vereinbaren: 2 ) I. Allgemeine Bestimmungen (I.)

Art. 1 Grundlagen

1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein führen die Interstaatliche Maturitäts - schule für Erwachsene St.Gallen/Sargans.
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

1 Die Maturitätsschule bereitet Erwachsene mit Hilfe von Fern- und Direktun - terricht auf eine Maturitätsprüfung vor.

Art. 3 Schulorte

1 Schulorte sind St.Gallen und Sargans.
2 Änderungen bedürfen der Zustimmung der Regierungen aller Vereinba - rungspartner.
1) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden hat den Beitritt zur Vereinbarung am
22. Februar 1993 beschlossen (Abl. 1993, S. 148)
2) vgl. Art. 4 Abs. 2 MSG (sGS 215.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Organisation (II.)

Art. 4 Aufsichtskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der Vereinbarungspart - ner zusammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: a) der Regierungsrat des Kantons St.Gallen den Präsidenten und drei weitere Mitglieder; b) die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.

Art. 5 b) Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitäts - schule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Be - schlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Vereinbarungspartner; b) Wahl der Rektoren, der Schulortsleiter, der Lehrer und des weiteren Personals. Anstellungsbedingungen und Besoldung richten sich nach den Vorschriften über die Mittelschulen des Sitzkantons; c) Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschie - dung des Jahresberichtes; d) Festsetzung der Schulgelder; e) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Schule; f) Überwachung der Schulführung; g) Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schul - orten St.Gallen und Sargans; h) Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten; i) Festlegung der Lehrmittel; k) Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen; l) Abschluss von Verträgen. Die Regelung der Zusammenarbeit mit der Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau obliegt dem Er - ziehungsdepartement des Sitzkantons.

Art. 6 c) Delegation

1 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

Art. 7 Rekurskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungs - partner. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 8 b) Aufgaben

1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Ent - scheide der Aufsichtskommission.

Art. 9 c) Verfahrensrecht

1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwal - tungsrechtspflege des Sitzkantons.

Art. 10 Oberaufsicht

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons. III. Finanzhaushalt (III.)

Art. 11 Einnahmen

1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Schuldgelder; b) Gebühren;
c) Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.

Art. 12 Beiträge

1 Die Vereinbarungspartner tragen die durch Schuldgelder Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studenten aus dem Ge - biet jedes Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der letz - ten vier Semester. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.

Art. 13 Voranschlag

1 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierun - gen der Vereinbarungspartner.

Art. 14 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2 Allfällige Kontrollen der übrigen Vereinbarungspartner bleiben vorbehalten. IV. Haftung und Verantwortlichkeit (IV.)

Art. 15 Grundsatz

1 Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 16 Disziplinarrecht

1 In Disziplinarsachen werden die Vorschriften des Sitzkantons angewendet. Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
2 Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskom - mission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
3 Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ord - nungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.
V. Schlussbestimmungen (V.)

Art. 17 Vollstreckbarkeit

1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hin - sichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 18 Beteiligung anderer Kantone

1 Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können wei - tere Kantone der Vereinbarung beitreten.

Art. 19 Kündigung

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

Art. 20 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

1 Die Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Er - wachsene vom 12. Dezember 1989 wird aufgehoben. 1 )

Art. 21 Verbindlichkeit

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner und nach der Regelung der Trägerschaft einer Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau auf 1. Januar 1994 verbindlich. 2 )
1) bGS 411.6
2) Vgl. Fussnote zum Ingress dieser Vereinbarung
Markierungen
Leseansicht