Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans
                            Vereinbarung  über die Interstaatliche Maturitätsschule für  Erwachsene St.Gallen/Sargans  vom 29. März 1993 (Stand 1. Januar 1994)  Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden  sowie das Fürstentum Liechtenstein  1  )  vereinbaren:  2  )  I. Allgemeine Bestimmungen  (I.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen
                            1  Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden  sowie das Fürstentum Liechtenstein führen die Interstaatliche Maturitäts  -  schule für Erwachsene St.Gallen/Sargans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit  Sitz in St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Maturitätsschule bereitet Erwachsene mit Hilfe von Fern- und Direktun  -  terricht auf eine Maturitätsprüfung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulorte
                            1  Schulorte sind St.Gallen und Sargans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen bedürfen der Zustimmung der Regierungen aller Vereinba  -  rungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden hat den Beitritt zur Vereinbarung am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Februar 1993 beschlossen (Abl. 1993, S. 148)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 4 Abs. 2 MSG (sGS  215.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation  (II.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsichtskommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der Vereinbarungspart  -  ner zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:  a)  der Regierungsrat des Kantons St.Gallen den Präsidenten und drei  weitere Mitglieder;  b)  die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Aufgaben
                            1  Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitäts  -  schule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Be  -  schlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung der  Regierungen der Vereinbarungspartner;  b)  Wahl der Rektoren, der Schulortsleiter, der Lehrer und des weiteren  Personals. Anstellungsbedingungen und Besoldung richten sich nach  den Vorschriften über die Mittelschulen des Sitzkantons;  c)  Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschie  -  dung des Jahresberichtes;  d)  Festsetzung der Schulgelder;  e)  Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der  Schule;  f)  Überwachung der Schulführung;  g)  Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schul  -  orten St.Gallen und Sargans;  h)  Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten;  i)  Festlegung der Lehrmittel;  k)  Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen;  l)  Abschluss von Verträgen. Die Regelung der Zusammenarbeit mit der  Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau obliegt dem Er  -  ziehungsdepartement des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Delegation
                            1  Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte  gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rekurskommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungs  -  partner. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer  von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für  die Maturitätsschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Ent  -  scheide der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Verfahrensrecht
                            1  Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwal  -  tungsrechtspflege des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Oberaufsicht
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die  Maturitätsschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons.  III. Finanzhaushalt  (III.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einnahmen
                            1  Die Betriebsmittel werden beschafft durch:  a)  Schuldgelder;  b)  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beiträge
                            1  Die Vereinbarungspartner tragen die durch Schuldgelder Gebühren und  Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studenten aus dem Ge  -  biet jedes Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der letz  -  ten vier Semester. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach dem  zivilrechtlichen Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Voranschlag
                            1  Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierun  -  gen der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Kontrollen der übrigen Vereinbarungspartner bleiben vorbehalten.  IV. Haftung und Verantwortlichkeit  (IV.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe,  der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften  des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Disziplinarrecht
                            1  In Disziplinarsachen werden die Vorschriften des Sitzkantons angewendet.  Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskom  -  mission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ord  -  nungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmungen  (V.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollstreckbarkeit
                            1  Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen  Verfügungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hin  -  sichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beteiligung anderer Kantone
                            1  Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können wei  -  tere Kantone der Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter  Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                            1  Die   Vereinbarung   über   die   Ostschweizerische   Maturitätsschule   für   Er  -  wachsene vom 12. Dezember 1989 wird aufgehoben.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verbindlichkeit
                            1  Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner und  nach der Regelung der Trägerschaft einer Maturitätsschule für Erwachsene  im Kanton Thurgau auf 1. Januar 1994 verbindlich.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  411.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Fussnote zum Ingress dieser Vereinbarung