Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (784.2)
CH - FR

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. 10. 1951 (Fassung in Kraft getreten am 27 .11.1972 ) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Artikel 7 Abs. 2 der Bundesverfassung, das nachstehende Konkordat abgeschlossen: I. Zweck und Umfang

Art. 1 Zweck

1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Be trieb allzusehr zu erhöhen; b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den K antonen gleichgestellt.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen - oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a) Seilbahnen, die der eidgenöss ischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindern is im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.
II. Bau und Betrieb der Anlagen

Art. 3 Bewilligungen

1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau - und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4 Enteignungsrecht

Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Art. 5 Voraussetzungen der Bewilligungen

1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betri eb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind, und w enn a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur - und Heimatschutzes verletzt; b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c) sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleis tet ist; e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.

Art. 6 Unterhalt und Kontrolle

1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlage verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter d er Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel
12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.

Art. 7 Sanktionen

1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzu ordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ung ehorsams gegen amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. III. Organisation

Art. 8 Organe

1 Die Organe des Konkordates s ind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

Art. 9 Konferenz

1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen geb ildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfa chem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die A ufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Kondordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäft sleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit b eratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbes chlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11 Rechnungsrevisoren

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12 Technische Kontrollstelle

1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuc hungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kant one, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die B etriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

Art. 13 Finanzierung

1 Die für die Durchführung des Konkordats erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone wer den nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Art. 14 Sitz

Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15 Ein - und Austritt

1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfol gen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen

Art. 16 Bestehende Anlagen

1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn J ahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

Art. 17 Verhältnis zu andern Rechtsquellen

1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone so wie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.  Genehmigung Das Konkordat ist vom Bundesrat am 17.6.1955 genehmigt worden. Die Änderung vom 27.11.1972 ist vom Bundesr at am 30.5.1973 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 10.2.1967 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 10.2.1967
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.10.1951 Erlass Grunderlass 10.02.1967 BL/AGS 1980 f 314 / d 320
27.11.1972 Titel geändert 27.11 .197 2 BL/AGS 1980 f 314 / d 3 20
27.11.1972 Art.2 geändert 27.11 .197 2 BL/AGS 1980 f 314 / d 3 20
27.11.1972 Art.5 geändert 27.11 .197 2 BL/AGS 1980 f 314 / d 3 20 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.10.1951 10.02.1967 BL/AGS 1980 f 314 / d 320 Titel geändert 27.11.1972 27.11 .197 2 BL/AGS 1980 f 314 / d 3 20

Art.2 geändert 27.11.1972 27.11 .197 2 BL/AGS 1980 f 314 / d 320

Art.5 geändert 27.11.1972 27.11 .197 2 BL/AGS 1980 f 314 / d 3 20

Markierungen
Leseansicht