Tourismusverordnung (955.213)
CH - AR

Tourismusverordnung

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
1 Tourismusverordnung (TV) vom 16. Mai 2017 (Stand 1. Juni 2017) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 21 des Tourismusgesetzes vom 13. Juni 2016
1) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (I.)

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug des Tourismusgesetzes steht unter der Aufsicht des Depart e- mentes Bau und Volkswirtschaft.
2 Zuständige kantonale Stelle im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wir t- schaft und Arbeit. Es vollzieht sämtliche Aufgaben, soweit nicht anders g e- regelt.

Art. 2 Leistungsauftrag der Tourismusorganisationen

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet einen Leistungsauf trag zur Förderung der Vermarktungsfähigkeit der Tourismusdestination.
2 Der Leistungsauftrag umfasst mindestens die Evaluation touristisch bedeu t- samer Geschäftsfelder im Sinne von Art. 5 des Gesetzes sowie die kan tons - und destinationsübergreifende Koordination zu deren Vermarktung.
3 Der Leistungsauftrag wird mit verwaltungsrechtlichem Vertrag an eine oder mehrere geeignete Tourismusorganisationen vergeben. Die Vergabe steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
4 Der Leistungsauftrag wird in der Regel alle vier Jahre evaluiert. Das Depar- tement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jeweils Bericht.
1) TG , bGS 955.21
2 II. Finanzhilfen (II.)

Art. 3 Gesuche

1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Dem Gesuch sind in der Regel beizulegen: a) Projektbeschrieb; b) Businessplan; c) Planerfolgsrechnung; d) detailliert e Zusammenstellung der Kosten; e) Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen Dritter.
3 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen verzichten. Es kann die Bearbeitung mangelhafter Gesuche verweigern.

Art. 4 Ermess enskriterien

1 Gesuche um Finanzhilfen werden nach der touristischen Bedeutung des Vorhabens beurteilt und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach Prioritäten bewilligt.
2 Massgebend sind grundsätzlich folgende Kriterien: a) Bedeutung des Vorhabens für die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Kantons als Tourismusdestination; b) Beitrag des Vorhabens zur Erhöhung der touristischen Wertschöpfung; c) Beitrag des Vorhabens zur Schaffung oder Erhaltung von Beschäft i- gungsmöglichkeiten im Tourismus; d) Bei trag des Vorhabens zur nachhaltigen Entwicklung des Tourismus.
3 Können Gesuche im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht innert angemessener Frist berücksichtigt werden, werden sie abgewiesen.

Art. 5 Bewilligungsinstanz

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt Gesuche um Finanzhilfen bis 10'000 Franken.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des A mtes über Gesuche um Finanzhilfen bis 25'000 Franken.
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3 Über die Bewilligung höherer Finanzhilfe entscheidet unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Finanzkompetenzen der Regierungsrat.
4 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die gewährten Finanzhilfen.

Art. 6 Touristische Grundlagenförderung

1 Finanzhilfen an Massnahmen, welche die natürlichen, kulturellen oder ge- sellschaftlichen Grundlagen des Tourismus erhalten oder erweitern, sind subsidiär gegenüber allen anderen Fördermassnahmen des Kantons.
2 Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe erfüllt sind.

Art. 7 Förderung bedeutsamer Geschäftsfelder

1 Als strategisch bedeutsam gelten die im Rahmen des Leistungsauftrags nach Art. 2 evaluierten Geschäftsfelder.
2 Finanzhilfen an die Angebotsgestaltu ng und Vermarktung strategischer Geschäftsfelder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen ausge- richtet. Voraussetzung ist ein Businessplan über ein Programm mit mindes- tens dreijähriger Laufzeit.

Art. 8 Beherbergungswirtschaft

1 Im Rahmen der Förderung von neuen und nachhaltig marktfähigen G e- schäftsmodellen werden unter anderem Finanzhilfen gewährt für die Über- prüfung der Realisierbarkeit, für die Planung von Bauprojekten und an Pr o- jektstudien.
2 Für die Realisierung von Bauprojekten werden keine Finanz hilfen ausge- richtet.

Art. 9 Regionale Wertschöpfung

1 Massnahmen und Geschäftsmodelle lassen eine bedeutende regionale Wertschöpfung erwarten, wenn: a) mehrere Betriebe in der Region von ihnen profitieren oder b) neue Arbeitsplätze geschaffen, die Attrakt ivität von Arbeitsplätzen ge- steigert oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig gesichert werden.
4 III. Tourismusabgabe (III.)

Art. 10 Grundsätze

1 Die Tourismusabgabe wird auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abga be- pflichtigen als Pauschale pro Kalenderjahr erhoben.
2 Für die Bemessung der Pauschale sind in der Regel die tatsächlichen Ver- hältnisse am Ende des Kalenderjahres massgebend. Sind diese nicht repr ä- sentativ, wird auf die durchschnittlichen Verhältnisse abgestellt.

Art. 11 Hotelbetriebe

1 Die P auschale für Hotelbetriebe bemisst sich nach der Anzahl der Gäst e- zimmer und der Betriebsgrösse.
2 Der Ansatz pro Gästezimmer beträgt für Betriebe: a) mit maximal 15 Gästezimmern 200 Franken b) mit 16 bis 30 Gästezimmern 250 Franken c) mit mehr als 30 Gästezimmern 300 Franken

Art. 12 Übrige Beherbergungsbetriebe

1 Die Pauschale für die übrigen Beherbergungsbetriebe bemisst sich nach folgenden Ansätzen: a) Parahotellerie 100 Franken pro Zimmer b) Campingplätze 100 Franken pro Standplatz c) übrige Übernachtungsmöglichkeiten 8 Franken pro Schlafplatz

Art. 13 Restaurationsbetriebe

1 Die Pauschale für Restaurationsbetriebe bemisst sich nach der Grösse der Ausschankfläche. Massgebend ist die Ausschankfläche in geschlossenen Räumen. Säle werden nicht angerechnet.
2 Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben: a) bis 80 m² 200 Franken b) mehr als 80 m² 350 Franken
3 Die Pauschalen gelten für alle Arten von Restaurationsbetrieben.
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Art. 14 Betriebe mit touristischen Aktivitäten

1 Abgabepflichti g sind gewinnorientierte Betriebe, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit touristischen oder auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten im Kanton erzielen.
2 Nach Betriebsgrösse werden folgende Pauschalen erhoben: a) Jahresumsatz bis 100'000 Franken 350 Frank en b) Jahresumsatz über 100'000 Franken 700 Franken

Art. 15 Öffentliche Transportunternehmen

1 Die Pauschale für konzessionierte Eisenbahn- und Busunternehmen be misst sich nach den im Kalenderjahr geleisteten Personenkilometern. Sie beträgt mindestens 250 Franken und erhöht sich pro 500'000 Personenkil ometer um
100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.
2 Die Pauschale für konzessionierte Seilbahnunternehmen bemisst sich nach den im Kalenderjahr beförderten Fahrgästen. Sie beträgt mindestens
250 Franken und erhöht sich pro 10‘000 Fahrgäste um 100 Franken bis zum Maximalbetrag von 5'000 Franken.

Art. 16 Eigengebrauch

1 Wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wohnung oder ein Zimmer zu Ferien- oder Erholungszw ecken hält, entrichtet eine Pauschale nach Massgabe der zur Verfügung st ehenden Zimmer.
2 Die Pauschale beträgt 75 Franken pro Zimmer, maximal 600 Franken.
3 Werden für den Eigengebrauch gehaltene Häuser, Wohnungen oder Zim mer für mehr als 180 Tage im Kalenderjahr fremdvermietet, ist die Pausch ale für Parahotellerie zu entrichten; die Pauschale nach Abs. 2 entfällt.

Art. 17 Veranlagungsverfahren

1 Die Abgabepflichtigen haben ihre Selbstdeklaration jeweils bis Ende Janu ar des Folgejahres dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Unterbleibt eine fristgerechte Selbstdeklaration oder ist diese offensichtlich ungenügend, wird der abgabebegründende Sachverhalt von Amtes wegen erhoben. Die Gemeinden und die Kantonale Steuerverwaltung sind zur Amtsh ilfe verpflichtet.
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3 Die Tourismusabgabe wird den Abgabepflichtigen mit einer Zahlungsfrist von dreissig Tagen in Rechnung gestellt.

Art. 18 Rechtsschutz

1 Gegen die Rechnung kann innert dreissig Tagen schriftlich Einsprache beim Amt für Wirtschaft und Ar beit erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.
2 Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert zwanzig Tagen Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.
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