Verordnung über die Vernetzungsbeiträge
                            Verordnung  über die Vernetzungsbeiträge  (VNBV)  vom 6. Dezember 2016 (Stand 9. Dezember 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf  Art.  73   des   Bundesgesetzes   über   die   Landwirtschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April 1998  1  )  , Art.  61  und  62 der Verordnung über die Direktzahlungen an  die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013  2  )  und auf Art.  15  Abs.  3 des Geset  -  zes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der   Kanton   fördert   die   Vernetzung   und   angepasste   Bewirtschaftung   von  Biodiversitätsförderflächen im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten  mit Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsberechtigte Flächen und Bäume
                            1  Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernet  -  zungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von  artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigte Personen
                            1  Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die  bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen  von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR  910.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Direktzahlungsverordnung (DZV; SR  910.13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Landwirtschaftsgesetz (bGS  920.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Mindestanforderungen
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt kantonale Mindestanfor  -  derungen   an   die  Vernetzung   von   Biodiversitätsförderflächen  und   reicht   sie  der zuständigen Bundesstelle zur Genehmigung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Regionale Vernetzungsprojekte
                            1  Das   Departement   Bau   und   Volkswirtschaft   erarbeitet   regionale   Vernet  -  zungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Träger   von   regionalen   Vernetzungsprojekten   können   auch   einzelne   oder  mehrere Gemeinden, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Orga  -  nisationen sein. Die entsprechenden Vernetzungsprojekte bedürfen der Ge  -  nehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragsbemessung
                            1  Die  Beiträge  werden  pro   Hektare  oder  pro  Baum   gewährt.   Die  Höhe  des  Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bun  -  desbeitrag auszulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge   an   Natur-   und   Heimatschutzmassnahmen   sind   mit   den   Vernet  -  zungsbeiträgen zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnah  -  men stehen der Finanzierung durch Dritte offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bewirtschaftungsverträge
                            1  Das Amt für Landwirtschaft schliesst nach Anhörung der Fachstelle Natur  und   Landschaft   die   erforderlichen   Bewirtschaftungsverträge   mit   den   bei  -  tragsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewirtschafterinnen   und   Bewirtschafter   sind   verpflichtet,   die   Flächen  und   Bäume   bis   zum  Ablauf   der   Projektdauer   nach   Massgabe   des   Bewirt  -  schaftungsvertrages   zu   bewirtschaften.   Das  Amt   für   Landwirtschaft   beauf  -  sichtigt die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und Bewirtschafter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weitere Beitragsregeln
                            1  Für   die   kantonalen   Beiträge   gelten   im   Übrigen   sinngemäss   die   gleichen  Regeln wie für die Bundesbeiträge.