Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (920.18)
CH - AR

Verordnung über die Vernetzungsbeiträge

Verordnung über die Vernetzungsbeiträge (VNBV) vom 6. Dezember 2016 (Stand 9. Dezember 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 1 ) , Art. 61 und 62 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 2 ) und auf Art. 15 Abs. 3 des Geset - zes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998 3 ) , verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert die Vernetzung und angepasste Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten mit Beiträgen.

Art. 2 Beitragsberechtigte Flächen und Bäume

1 Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernet - zungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.

Art. 3 Beitragsberechtigte Personen

1 Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflich - ten.
1) Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1 )
2) Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13 )
3) Landwirtschaftsgesetz (bGS 920.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Kantonale Mindestanforderungen

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt kantonale Mindestanfor - derungen an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und reicht sie der zuständigen Bundesstelle zur Genehmigung ein.

Art. 5 Regionale Vernetzungsprojekte

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet regionale Vernet - zungsprojekte.
2 Träger von regionalen Vernetzungsprojekten können auch einzelne oder mehrere Gemeinden, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Orga - nisationen sein. Die entsprechenden Vernetzungsprojekte bedürfen der Ge - nehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.

Art. 6 Beitragsbemessung

1 Die Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum gewährt. Die Höhe des Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bun - desbeitrag auszulösen.
2 Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen sind mit den Vernet - zungsbeiträgen zu koordinieren.
3 Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnah - men stehen der Finanzierung durch Dritte offen.

Art. 7 Bewirtschaftungsverträge

1 Das Amt für Landwirtschaft schliesst nach Anhörung der Fachstelle Natur und Landschaft die erforderlichen Bewirtschaftungsverträge mit den bei - tragsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.
2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen und Bäume bis zum Ablauf der Projektdauer nach Massgabe des Bewirt - schaftungsvertrages zu bewirtschaften. Das Amt für Landwirtschaft beauf - sichtigt die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.
3 und Bewirtschafter.

Art. 8 Weitere Beitragsregeln

1 Für die kantonalen Beiträge gelten im Übrigen sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Bundesbeiträge.
Markierungen
Leseansicht