Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern
                            Verordnung  über die Versteigerung von Kontrollschildern  vom 16. Februar 2016 (Stand 1. Februar 2018)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  April  1983   zum   Bundesgesetz   vom   19.   Dezember   1958   über   den  Strassenverkehr (EG SVG) vom 14. November 1983  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Versteigerungsgegenstand
                            1  Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motor  -  wagen und Motorräder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der  Versteigerung angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht  für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im  Eigentum der Behörde.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Form der Versteigerung
                            1  Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich  online  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Teilnahmeberechtigung
                            1  Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juristi  -  sche Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraus  -  setzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in  Appenzell Ausserrhoden erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  761.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR  741.51  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Versteigerung und Zuschlag
                            1  Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindest  -  preis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die  Selbstkosten  der Abgabe der Kontrollschilder decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steige  -  rungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden  der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das erstei  -  gerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsbe  -  rechtigt   ist.   Wer  den   Zuschlag   erhält,   verpflichtet   sich,   das   ersteigerte  Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrs  -  amt zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird nachträglich festgestellt, dass die oder  der Meistbietende die  Voraus  -  setzungen für die Teilnahme  nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer er  -  neuten Versteigerung zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bezug des Kontrollschildes
                            1  Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine  Rechnung über den Steigerungsbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu be  -  gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Herausgabe   des   Kontrollschildes   und   die   Inverkehrsetzung   des  Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach  Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätz  -  lich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es  gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nichtbezug des Kontrollschildes
                            1  Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung  bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein  Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Be  -  zugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer  Versteigerung zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits  bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung ge  -  mäss Abs. 3 zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des  Steigerungsbetrags, mindestens  Fr. 100.- und höchstens Fr.  500.- zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Direktverkauf
                            1  Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können  zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebühren  -  zuschlag von maximal Fr. 500.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten
                            1  Mit dem  Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs  zum EG SVG  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. April 2016 (bGS  761.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  01.02.2018  Art. 6a  eingefügt  1353 / 2018, S. 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.