Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern (761.113)
    CH - AR

    Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern

    Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern vom 16. Februar 2016 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom
    24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) vom 14. November 1983 1 ) , verordnet:

    Art. 1 Versteigerungsgegenstand

    1 Zur Versteigerung gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motor - wagen und Motorräder.
    2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt, welche Kontrollschildnummern in der Versteigerung angeboten werden.
    3 Im Versteigerungsverfahren wird lediglich das Bezugs- und Nutzungsrecht für ein bestimmtes Kontrollschild erworben. Das Kontrollschild bleibt im Eigentum der Behörde. 2 )

    Art. 2 Form der Versteigerung

    1 Die Versteigerung von Kontrollschildern findet ausschliesslich online statt.

    Art. 3 Teilnahmeberechtigung

    1 Zur Teilnahme an der Kontrollschildversteigerung sind natürliche und juristi - sche Personen berechtigt, welche die strassenverkehrsrechtlichen Voraus - setzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs in Appenzell Ausserrhoden erfüllen.
    1) bGS 761.111
    2) Art. 87 Abs. 5 Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

    Art. 4 Versteigerung und Zuschlag

    1 Das Strassenverkehrsamt legt die Versteigerungsdauer und den Mindest - preis für ein Kontrollschild fest. Der Mindestpreis muss mindestens die Selbstkosten der Abgabe der Kontrollschilder decken.
    2 Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steige - rungsschritten zu erfolgen; diese können auch übersprungen werden.
    3 Mit der elektronischen Schliessung werden der oder dem Meistbietenden der Zuschlag und damit die verbindliche Bezugsberechtigung für das erstei - gerte Kontrollschild erteilt, sofern die Person im Sinne von Art. 3 bezugsbe - rechtigt ist. Wer den Zuschlag erhält, verpflichtet sich, das ersteigerte Kontrollschild zu den nachgenannten Bedingungen beim Strassenverkehrs - amt zu beziehen.
    4 Wird nachträglich festgestellt, dass die oder der Meistbietende die Voraus - setzungen für die Teilnahme nicht erfüllt, kann das Kontrollschild einer er - neuten Versteigerung zugeführt werden.

    Art. 5 Bezug des Kontrollschildes

    1 Wer den Zuschlag erhalten hat, erhält vom Strassenverkehrsamt eine Rechnung über den Steigerungsbetrag.
    2 Der Steigerungsbetrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu be - gleichen.
    3 Die Herausgabe des Kontrollschildes und die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges mit dem neuen Kontrollschild erfolgen frühestens nach Zahlungseingang des Steigerungsbetrags.
    4 Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbunden Gebühren werden zusätz - lich erhoben.
    5 Mit Bezug des Kontrollschildes ist die Versteigerung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den Kontrollschildern.

    Art. 6 Nichtbezug des Kontrollschildes

    1 Wird der Steigerungsbetrag nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsstellung ein Motorfahrzeug auf das ersteigerte Kontrollschild eingelöst, erlischt die Be - zugs- und Nutzungsberechtigung und das Kontrollschild kann erneut einer Versteigerung zugeführt werden.
    2 Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschildes wird ein allfällig bereits bezahlter Steigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung ge - mäss Abs. 3 zurückerstattet.
    3 Für den Nichtbezug ist eine Umtriebsentschädigung von zehn Prozent des Steigerungsbetrags, mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 500.- zu ent - richten.

    Art. 6a * Direktverkauf

    1 Kontrollschilder, die nicht für die Versteigerung vorgemerkt sind, können zum Erwerb gegen einen festen Preis angeboten werden.
    2 Der Preis umfasst einen vom Strassenverkehrsamt bestimmten Gebühren - zuschlag von maximal Fr. 500.-.

    Art. 7 Aufgehobenes Recht; Inkrafttreten

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 2 lit. d des Gebührentarifs zum EG SVG 1 ) aufgehoben.
    2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
    1) In der Fassung vom 28. November 1995. Inzwischen überholt durch Fassung vom
    12. April 2016 (bGS 761.32 )
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
    23.01.2018 01.02.2018 Art. 6a eingefügt 1353 / 2018, S. 116
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

    Art. 6a 23.01.2018 01.02.2018 eingefügt 1353 / 2018, S. 116

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren