Verordnung über das kantonale Versicherungsgericht in Militärversicherungssachen (173.551)
CH - SH

Verordnung über das kantonale Versicherungsgericht in Militärversicherungssachen

1) ,

§ 10 § 11

1 Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, von dem an eine Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. § 12 § 13
1 Gegenüber einem vom kantonalen Versicherungsgericht gefällten und rechtskräftig gewordenen Urteil und gegenüber einem richterlich festgestellt ist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Revisionsklägerschaft auf den die revisionsklägerische Partei nach Inkrafttreten des Urteils oder Beschlusses Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, die im Prozess nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten, die aber bei rechtzeitiger Geltendmachung einen für die revisionsklägerische Partei wesentlich günstigeren Prozessausgang bewirkt hätten.
2 Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an geltend zu machen.
2) sinngemässe Anwendung. § 15
1) SR 833.1.
2) SHR 273.100.
3) In Kraft getreten am 17. Februar 1950 (Amtsblatt 1950, S. 125).
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