Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
                            Vorläufige Verordnung  zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über  Vereinfachungen bei der Besteuerung von  Lotteriegewinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 23. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Übrige Einkünfte (Art. 26 StG)
                            1  Steuerbar sind auch die einzelnen Gewinne von über Fr. 1 000.- aus einer  Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Steuerfreie Einkünfte (Art. 27 StG)
                            1  Steuerfrei sind auch die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von  Fr.  1  000.- aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)
                            1  Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veran  -  staltungen werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.-, als Einsatzkos  -  ten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AS  2012  5977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses