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Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei d... (621.11.1)

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Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei d... (621.11.1)

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
1 ) vom 23. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 2 ) , verordnet:

Art. 1 Übrige Einkünfte (Art. 26 StG)

1 Steuerbar sind auch die einzelnen Gewinne von über Fr. 1 000.- aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 2 Steuerfreie Einkünfte (Art. 27 StG)

1 Steuerfrei sind auch die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000.- aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 3 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)

1 Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veran - staltungen werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.-, als Einsatzkos - ten abgezogen.
1) AS 2012 5977
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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