Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            1  Interkantonale Vereinbarung  über den schweizerischen Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat)  vom 20. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Erziehu  ngsdirektoren  (EDK),  gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schwei  zerischen Bundesverfas-  sung (BV), beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1    Die  Vereinbarung  regelt  die  Zusammenarbeit  der  Ver  einbarungskantone  untereinander  und  mit  dem  Bund  bei  der  Koordination    im  schweizerischen  Hochschulbereich.  Insbesondere schafft  sie  die  Grun  dlage,  um  im  Rahmen  des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschul  en und die Koordina-  tion  im  schweizerischen  Hochschulbereich  (HFKG)  2)    gemeinsam  mit  dem  Bund  a)  für  die  Koordination,  die  Qualität  und  die  Wettb  ewerbsfähigkeit  des  ge-  samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, na  mentlich durch die  Einrichtung gemeinsamer Organe;  b)  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu   regeln;  c)  die Aufgabenteilung in besonders kostenintensive  n Bereichen zu gewähr-  leisten;  d)  die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetz  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1    Die  Vereinbarungskantone  sind  Mitglieder  der  Schwe  izerischen  Hoch-  schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit de  m Bund an der Koor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Kantonsrat genehmigt am 23. Februar 2015 (Abl.   2015, S. 222),     Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 28. April   2015 (Abl. 2015, S. 652),     Beitritt per 1. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und   die Koordination im schwei-  zerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dination im Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  Hochschulkantone,  sofern  sie  Träger  einer    anerkannten  Hoch-  schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buch  stabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1   Die Vereinbarung ist anwendbar auf  a)  kantonale und interkantonale Universitäten,  b)  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und  c)  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochsc  hulen sowie  d)  von den Kantonen geführte Institutionen der Hoch  schullehre im Bereich der  Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtig  t anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1    Die  Vereinbarungskantone  schliessen  mit  dem  Bund  z  ur  Erfüllung  der  ge-  meinsamen  Aufgaben  eine  Zusammenarbeitsvereinbarung    gemäss  Artikel 6  HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Er  reichung des in Arti-  kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vol  lzugsvereinbarungen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Zusammenarbeitsvereinbarung  nicht  abgesch  lossen  oder  aufge-  hoben,  ergreifen  die  Vereinbarungskantone  die  nötig  en  Massnahmen,  um  die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährle  isten.  II. Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1    Die  Vereinbarungskantone  und  der  Bund  schaffen  mit    der  Zusammenar-  beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zu  r gemeinsamen Koor-  dination im schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schweizerische  Hochschulkonferenz  ist  das  geme  insame  Organ  von  Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a)  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochsc  hulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  der  Schweizerische  Akkreditierungsrat  mit  der  Sc  hweizerischen  Agentur  für   Akkreditierung   und   Qualitätssicherung   (Schweize  rische   Akkreditie-  rungsagentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zuständigkeiten,  Organisation  und  Beschlussverfahr  en  der  gemeinsamen  Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsverei  nbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1   Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das ober  ste hochschulpolitische  Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung  oder als Hochschulrat  im  Rahmen  der  im  HFKG  definierten  Zuständigkeiten  u  nd  Verfahren  für  die  Koordination im schweizerischen Hochschulbereich du  rch Bund und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektor  en der Vereinbarungs-  kantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der S  chweizerischen Hoch-  schulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdi  rektoren der Universi-  tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat ü  ber universitäre Koor-  dination  vom  9.  Dezember  1999  beigetreten  sind,  hab  en  Einsitz  im  Hoch-  schulrat.  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  wä  hlt  jeweils  auf  vier  Jahre  jene  vier  weiteren  Trägerkantone,  die  im  Hoch  schulrat  ebenfalls  Ein-  sitz  nehmen. Welche  Hochschulen  die  Mitglieder des  Hochschulrats  vertre-  ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, is  t im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Erziehungsdirektorinnen  und  Erziehungsdirektor  en  üben  ihr  Amt  per-  sönlich  aus.  Im  Verhinderungsfall  können  sie  in  beg  ründeten  Fällen  eine  Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschu lrats
                            1    Für die  Gewichtung der  Stimmen bei Beschlüssen  des    Hochschulrats ge-  mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretu  ng im Hochschulrat eine  Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulier  ter Studierender, die auf  dem Gebiet des  Kantons an den  kantonalen  Hochschule  n und  an interkan-  tonalen  Hochschulen  oder  deren  Teilschulen  studiere  n.  Die  Mitglieder  des  Hochschulrats  erhalten  im  Minimum  einen  Punkt.  Die  Zuteilung  der  Punkte  ist im Anhang dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1   Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchst  ens 50 Prozent an den  Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäs  s Artikel 9 Absatz 2  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  gemäss  Absatz  1  wird  von  den  Vereinbar  ungskantonen  nach  folgendem Verteilschlüssel getragen:  a)  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  b)  eine  Hälfte  von  den  Hochschulträgern  entsprechen  d  der  Zahl  der  von  ihnen vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Hochschulträger  beteiligen  sich  entsprechend  d  er  Zahl  der  von  ihnen  vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent  a)  an  den  Kosten  der  Rektorenkonferenz,  soweit  sich    diese  aus  der  Erfül-  lung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  b)  und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditie  rungsrats und dessen  Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Ge  bühren gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Trägerschaften  mit  mehreren  Kantonen  regeln  selbst  ständig,  wie  diese  Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grunds  ätze, nach denen die  Schweizerische  Hochschulkonferenz die  Tragung der  K  osten der Rektoren-  konferenz regelt.  III. Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich  aus den Erziehungsdi-  rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zu  sammen, die der Ver-  einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich s  elbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwe  i Dritteln der anwesen-  den Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantw  ortlich für den Vollzug  der  Vereinbarung.  Insbesondere  ist  sie  zuständig  fü  r  den  Abschluss  von  Vereinbarungen  gemäss  Artikel  4  Absatz  1  und  2,  für    den  Entscheid  über  Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei  Jahre für die Festlegung  der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulra  t gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerisc  hen Hochschulkonfe-  renz  zwei  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erziehungsdi  rektoren  zur  Wahl  als  Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1    Die  interkantonalen  Hochschulbeiträge  werden  auf  d  er  Grundlage  der  Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom  20. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und  der  Interkantonalen  Fachhochschulvereinbarung  (FHV)    vom  12.  Juli  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ausgerichtet.  V. Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1   Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich   nach Artikel 62 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen od  er interkantonalen Rechts  geschützt  ist,  ohne  dass  er  über  den  entsprechenden    anerkannten  Ausbil-  dungsabschluss  verfügt,  oder  wer  einen  entsprechend  en  Titel  verwendet,  der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten   Ausbildungsabschluss  erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit i  st strafbar. Die Strafverfol-  gung obliegt den Kantonen.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1    Die  Geschäftsführung  im  Vollzug  dieser  Vereinbarun  g  obliegt  dem  Gene-  ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständi  gen Amtschefinnen und  Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbe  iten der Konferenz der  Vereinbarungskantone  sowie  die  übrigen  hochschulpol  itischen  Geschäfte  der  EDK,  soweit  nicht  andere  Zuständigkeiten  besteh  en,  und  arbeitet  mit  dem zuständigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Zusammenarbeit mit  dem  zuständigen  Bundesamt  b  ei  der  Geschäfts-  führung  für  den  Hochschulrat  der  Schweizerischen  Ho  chschulkonferenz  erfolgt  über  die  zuständigen  Amtschefinnen  und  Amts  chefs  der  im  Hoch-  schulrat  vertretenen  Kantone  und  eine  Vertretung  de  s  Generalsekretariats  der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter   Vorbehalt von Artikel 8  nach  Massgabe  der  Einwohnerzahl  unter  den  Vereinbar  ungskantonen  ver-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1    Auf  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem  vorliegenden  Hochschulkonkordat  ergeben,  wird  das  Streitbeilegungsverfahren  gemäss  der  Rahmenvereinba-  rung  für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Last  enausgleich  (IRV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, ents  cheidet auf Klage hin das  Bundesgericht  gemäss  Artikel  120  Absatz  1  Buchstabe    b  des  Bundesge-  richtsgesetzes  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1    Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  dem  Vorst  and  der  Schweizeri-  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren   gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1    Der  Austritt  aus  der  Vereinbarung  muss  dem  Vorstan  d  der  Schweizeri-  schen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren    gegenüber  erklärt  werden.  Er  tritt  auf  Ende  des  dritten  Kalenderjahre  s,  das  der  Austrittserklä-  rung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss   Artikel 4 auf den Zeit-  punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls al  s gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1   Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan  tonalen Erziehungs-  direktoren  entscheidet  über  das  Inkrafttreten  der  V  ereinbarung,  wenn  ihr  mindestens  14  Kantone  beigetreten  sind,  davon  minde  stens  acht  der  Kon-  kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über  universitäre Koordina-  tion  vom  9.  Dezember  1999.  Die  Inkraftsetzung  erfol  gt  jedoch  frühestens  zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bri  ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2  005 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG); SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anhang  Vertretung  im  Hochschulrat  gemäss  Artikel  6  und  Zuo  rdnung  von  Punkten  bei  der  Gewichtung  der  Stimmen  bei  Beschlüssen  des  Hochschulrats  ge-  mäss Artikel 7  Die  Berechnung  der  Punkte  erfolgt  alle  zwei  Jahre  a  ufgrund  der  Durch-  schnittswerte  der  vorangehenden  Jahre.  Die  Konferen  z  der  Vereinbarungs-  kantone  veröffentlicht  die  jeweils  aktuelle  Zuteilu  ng  in  diesem  Anhang  zur  Vereinbarung.  Die  nachstehend  aufgelisteten  Punkte  basieren  auf  dem  Durchschnitt  der  Studierendenzahlen  2010/2011  und  2  011/2012  (Quelle:  Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der  Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulr  at  Punkte  Zürich:   Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädago  gische  42  Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für He  ilpädagogik  Bern:  Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogisc  he  22  Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogi  que BEJUNE  im Kanton Bern  Waadt:  Universität Lausanne, Haute école pédagogique du ca  nton  19  de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de S  uisse  occidentale im Kanton Waadt  Genf:  Universität Genf, Standorte der Haute école spécial  isée de  18  Suisse occidentale im Kanton Genf  Basel-Stadt:  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule  15  Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt  Freiburg:  Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule  11  Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de  Suisse  occidentale im Kanton Freiburg  St.Gallen:  Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule des  11  Kantons St.Gallen, Standorte der Fachhochschule Ost  schweiz im  Kanton St.Gallen  Luzern:  Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule  9  Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern  ,  Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)  Neuenburg:  Universität Neuenburg, Standorte der Haute école  6  spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenbu  rg, Standorte  der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenb  urg  Tessin:  Universität Tessin, Scuola universitaria profession  ale della  6  Svizzera italiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Arti  kel 6 Absatz 3  Gemäss  Artikel  6  Absatz  3  wählt  die  Konferenz  der  V  ereinbarungskantone  jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkan  tone, die im Hochschulrat  Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung kön  nen die Erziehungsdi-  rektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger fo  lgender Hochschulen in  den Hochschulrat gewählt werden:  •  Pädagogische Hochschule Wallis  •  Pädagogische Hochschule Graubünden  •  Pädagogische Hochschule Thurgau  •  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  •  Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)  •  Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)  •  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im K  anton Jura  •  Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in d  en Kantonen Aargau,  Basel-Landschaft, Solothurn  •  Standorte der Haute école spécialisée de Suisse o  ccidentale in den Kantonen  Wallis und Jura  •  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton   Graubünden  Die  Zahl  der  Studierenden  sämtlicher  Hochschulen  en  tspricht  einem  Total  von  170  Punkten.  Davon  entfallen  elf  Punkte  auf  die    unter  Ziffer  2  des  An-  hangs aufgeführten Hochschulen.