Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (413.2)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

1 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013
1) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehu ngsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schwei zerischen Bundesverfas- sung (BV), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Ver einbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grun dlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschul en und die Koordina- tion im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 2) gemeinsam mit dem Bund a) für die Koordination, die Qualität und die Wettb ewerbsfähigkeit des ge- samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, na mentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensive n Bereichen zu gewähr- leisten; d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetz en.

Art. 2 Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwe izerischen Hoch- schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit de m Bund an der Koor-
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 23. Februar 2015 (Abl. 2015, S. 222), Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 28. April 2015 (Abl. 2015, S. 652), Beitritt per 1. Juni 2015
2) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei- zerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011
2 dination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hoch- schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buch stabe d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf a) kantonale und interkantonale Universitäten, b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochsc hulen sowie d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hoch schullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtig t anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund z ur Erfüllung der ge- meinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Er reichung des in Arti- kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vol lzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgesch lossen oder aufge- hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötig en Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährle isten. II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar- beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zu r gemeinsamen Koor- dination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das geme insame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochsc hulen;
3 b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Sc hweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweize rische Akkreditie- rungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahr en der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsverei nbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das ober ste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten u nd Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich du rch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektor en der Vereinbarungs- kantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der S chweizerischen Hoch- schulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdi rektoren der Universi- tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat ü ber universitäre Koor- dination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, hab en Einsitz im Hoch- schulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wä hlt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hoch schulrat ebenfalls Ein- sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre- ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, is t im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektor en üben ihr Amt per- sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in beg ründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschu lrats

1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge- mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretu ng im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulier ter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschule n und an interkan- tonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studiere n. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchst ens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäs s Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
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2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbar ungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechen d der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend d er Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfül- lung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditie rungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Ge bühren gemäss Artikel
35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbst ständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt we rden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grunds ätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der K osten der Rektoren- konferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi- rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zu sammen, die der Ver- einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich s elbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwe i Dritteln der anwesen- den Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantw ortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig fü r den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulra t gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerisc hen Hochschulkonfe- renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdi rektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
5 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf d er Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997
1) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003
2) ausgerichtet. V. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen od er interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbil- dungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechend en Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit i st strafbar. Die Strafverfol- gung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarun g obliegt dem Gene- ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständi gen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbe iten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpol itischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten besteh en, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt b ei der Geschäfts- führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Ho chschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amts chefs der im Hoch- schulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung de s Generalsekretariats der EDK.
1) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
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3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbar ungskantonen ver- teilt.

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba- rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Last enausgleich (IRV) vom
24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, ents cheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge- richtsgesetzes 1) .

Art. 15 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorst and der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstan d der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahre s, das der Austrittserklä- rung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls al s gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan tonalen Erziehungs- direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der V ereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon minde stens acht der Kon- kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordina- tion vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfol gt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bri ngen.
1) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2 005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
7 Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuo rdnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge- mäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre a ufgrund der Durch- schnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferen z der Vereinbarungs- kantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilu ng in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2 011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulr at Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädago gische 42 Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für He ilpädagogik Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogisc he 22 Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogi que BEJUNE im Kanton Bern Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du ca nton 19 de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de S uisse occidentale im Kanton Waadt Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécial isée de 18 Suisse occidentale im Kanton Genf Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 15 Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule 11 Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg St.Gallen: Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule des 11 Kantons St.Gallen, Standorte der Fachhochschule Ost schweiz im Kanton St.Gallen Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule 9 Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern , Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école 6 spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenbu rg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenb urg Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria profession ale della 6 Svizzera italiana
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2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Arti kel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der V ereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkan tone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung kön nen die Erziehungsdi- rektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger fo lgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im K anton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in d en Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn • Standorte der Haute école spécialisée de Suisse o ccidentale in den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen en tspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des An- hangs aufgeführten Hochschulen.
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