Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (190.1)
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Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat

Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) vom 26.09.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 2 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 4. Juli 1989; auf Antrag dieser Behörde und nach Anhören der Kirchen, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den durch die Staatsverfassung des Kantons Freiburg öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, nämlich der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-refor - mierten Kirche.
2 Es findet keine Anwendung auf die konfessionellen Gemeinschaften, die dem Privatrecht unterstellt sind; ausgenommen sind die Artikel 28-30 über die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Vorrechten.

Art. 2 Anerkannte Kirchen – Grundsatz

1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden in der ihnen eigenen Verfassung und Organisation anerkannt.

Art. 3 Anerkannte Kirchen – Kirchliche Körperschaften

1 Die anerkannten Kirchen organisieren sich als kirchliche Körperschaften auf der Ebene der Pfarrei (Kirchgemeinde) und wenn nötig auf regionaler und kantonaler Ebene gemäss Kirchenstatut.
2 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) und die anderen kirchlichen Körperschaf - ten sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

Art. 4 Anerkannte Kirchen – Juristische Personen des Kirchenrechts

1 Das Bistum Lausanne, Genf und Freiburg, das Domkapitel St. Niklaus, das diözesane Priesterseminar, die Klöster, die kirchenrechtlichen Pfarreien, die Pfarr- und Kaplaneipfründen sowie die andern öffentlichen juristischen Per - sonen des Kirchenrechts werden auch als juristische Personen des öffentli - chen Rechts anerkannt.

Art. 5 Ergänzendes Recht

1 Für die durch dieses Gesetz nicht geregelten Sonderfragen über die Bezie - hungen zwischen den anerkannten Kirchen und dem Staat sind die Spezial - gesetzgebung oder Vereinbarungen massgebend.
2 Organisation der kirchlichen Körperschaften

Art. 6 Autonomie

1 Die kirchlichen Körperschaften sind gegenüber dem Staat und den Gemein - den autonom. Dabei haben sie in den Grenzen des Gesetzes die Befugnis:
a) sich selbst zu organisieren und ihre Geldmittel und Güter frei zu ver - walten;
b) die für ihre Organisation und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli - chen Regeln zu erlassen;
c) die bei der Anwendung dieses Gesetzes und ihrer eigenen Regelung entstehenden internen Streitigkeiten endgültig zu entscheiden.
2 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können sich zu Verbänden zusammen - schliessen.

Art. 7 Kirchenstatut – Inhalt und Genehmigung

1 Jede anerkannte Kirche gibt sich ein Kirchenstatut, das die wichtigsten Re - geln für die Organisation und die Verwaltung ihrer kirchlichen Körperschaf - ten enthält und die Beziehungen zwischen den Körperschaften bestimmt.
2 Das Statut und seine Änderungen können erst nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und, für die römisch-katholische Kirche, durch die Diöze - sanbehörde in Kraft treten.
3 Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn das Statut dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht entspricht; die Diözesanbehörde erteilt sie, wenn es dem Kirchenrecht nicht widerspricht.

Art. 8 Kirchenstatut – Referendum

1 Das Kirchenstatut und seine Totalrevisionen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung.
2 Die Teilrevisionen unterstehen, nach Massgabe der Vorschriften des Kir - chenstatuts, dem fakultativen oder obligatorischen Referendum.

Art. 9 Mitglieder – Zugehörigkeit und Austritt

1 Das Kirchenstatut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften. In den Grenzen des Artikels 49 der Bundesver - fassung setzt es auch die Modalitäten des Austritts fest.

Art. 10 Mitglieder – Stimmrecht und Wählbarkeit

1 Jedes Mitglied, das Aktivbürger ist, ist in kirchlichen Angelegenheiten stimmfähig und wählbar. Es übt seine Rechte in der Pfarrei (Kirchgemeinde) seines Wohnsitzes aus oder in der Pfarrei (Kirchgemeinde), der es gemäss Statut angegliedert ist.
2 Das Kirchenstatut kann den Ausländern Stimmrecht und Wählbarkeit zuer - kennen.
3 Es kann zudem das Stimmrechts- und das Wählbarkeitsalter bis auf das vollendete sechzehnte Lebensjahr herabsetzen.

Art. 11 Interkantonale Vereinbarungen

1 Die von den kirchlichen Körperschaften mit andern Kantonen abgeschlosse - nen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Staatsrat, es sei denn, sie betreffen ausschliesslich seelsorgerische Belange.
2 Der Staatsrat erteilt seine Genehmigung, wenn die Vereinbarungen dem kantonalen Recht und dem Bundesrecht nicht widersprechen.
3 Finanzordnung
3.1 Kirchensteuern

Art. 12 Steuerhoheit

1 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer finanziellen Verpflichtungen Steuern erheben.
2 Der Artikel 9 Abs. 1, 2, 3, 3 bis , 5 und 6 und der Artikel 11 des Gesetzes vom
10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern sind sinngemäss anwendbar auf den Steuerort und die Verteilung des Besteuerungsrechts unter den Pfarreien (Kirchgemeinden).
3 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) haben zudem Anrecht auf den kirchlichen Anteil der vom Kanton erhobenen Quellensteuer.

Art. 12a Steuererleichterungen

1 Die Steuererleichterungen, die der Staatsrat den Unternehmen, die neu er - öffnet werden, gewährt, erstrecken sich auf die Kirchensteuern.

Art. 13 Steuerpflicht

1 Kirchensteuern müssen die natürlichen und juristischen Personen zahlen, die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen.
2 Keine Kirchensteuern müssen bezahlen:
a) die natürlichen Personen, die nicht der Konfession einer anerkannten Kirche angehören;
b) die juristischen Personen, die einen religiösen Zweck verfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Steuerbefreiungen, die durch das Gesetz über die Kantonssteuern vorgesehen sind oder angeordnet werden.

Art. 14 Interkonfessionelle Steuerverteilung

1 Gehören Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession dersel - ben anerkannten Kirche an oder gehört nur einer von ihnen der Konfession einer solchen Kirche an, so wird das Besteuerungsrecht halbiert. Sind Kinder vorhanden, so wird das Besteuerungsrecht in drei Teile geteilt; das letzte Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt.
2 Das Recht zur Besteuerung der juristischen Personen wird im Verhältnis der Zahl der römisch-katholischen Einwohner zur Zahl der evangelisch-refor - mierten Einwohner aufgeteilt, die in der Sitzgemeinde der juristischen Person wohnen. Massgebend sind die Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössi - schen Volkszählung.

Art. 15 Steuerarten

1 Als Kirchensteuern können erhoben werden:
1. von den natürlichen Personen:
a) die Einkommenssteuer;
b) die Vermögenssteuer.
2. von den juristischen Personen:
a) die Gewinnsteuer;
b) die Kapitalsteuer;
c) die Minimalsteuer.
2 Werden Kirchensteuern erhoben, so müssen sowohl die natürlichen Perso - nen als auch die juristischen Personen besteuert werden; in diesem Fall müs - sen Einkommen und Vermögen, bzw. Gewinn und Kapital besteuert werden.

Art. 16 Steuerfuss

1 Der Steuerfuss der Kirchensteuern ist in Prozenten der entsprechenden ein - fachen Kantonssteuer festgesetzt.
2 Der maximale Steuerfuss beträgt:
a) 20% der einfachen Kantonssteuer für die natürlichen Personen;
b) 10% der einfachen Kantonssteuer für die juristischen Personen.

Art. 17 Berechnung

1 Unter Vorbehalt von Artikel 17a berechnen die Pfarreien (Kirchgemeinden) den Betrag der Kirchensteuern auf der Grundlage der kantonalen Veranla - gungen und ziehen ihn ein. Der Staat und die Gemeinden stellen die dazu er - forderlichen Angaben ohne Verzug und kostenlos zur Verfügung.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern betreffend die Steuerveranlagung sowie den Steuerbezug und die Steuersicherung sinngemäss anwendbar.

Art. 17a Bezug

1 Die von den natürlichen Personen geschuldeten Kirchensteuern können auf Grund einer Vereinbarung mit den interessierten Pfarreien (Kirchgemeinden) vom Staat oder von einer Gemeinde bezogen werden. Der Bezug der Steuern umfasst auch die Behandlung der Streitfälle.
2 Die von den juristischen Personen geschuldete Steuer wird mittels einer Be - zugsprovision, deren Höhe der Staatsrat festlegt, vom Staat bezogen. Für Pfarreien (Kirchgemeinden), deren Gebiet nicht mit den Gemeindegrenzen übereinstimmt, werden die Steuern nach einem einheitlichen Steuerfuss bezo - gen. Können sich die Pfarreien (Kirchgemeinden) darüber nicht einigen, legt ihn der Staatsrat nach Anhören der Pfarreiräte und der Exekutivräte der betroffenen kirchlichen Körperschaften fest.

Art. 18 Rechtsmittel

1 Gegen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümli - che Berücksichtigung des Datums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbe - halt von Absatz 1 bis , gegen die Festsetzung der Kirchensteuern kann die steu - erpflichtige Person bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einspra - che erheben.
1bis Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des Staates bestehen die gleichen Rechtsmittel, wie für die entsprechenden Gemeinde- und Kantonssteuern.
2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an - fechtbar.
3 Das Kantonsgericht entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen Pfarreien (Kirchgemeinden) betreffend die Steuerhoheit.
4 Das Verfahren bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechts - mittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im Übrigen durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
3.2 Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben und Finanzausgleich

Art. 19 Überpfarreiliche oder kantonale Aufgaben

1 Die Pfarreien (Kirchgemeinden) leisten Beiträge an die Finanzierung:
a) der überpfarreilichen Aufgaben der römisch-katholischen Kirche im Kanton sowie des freiburgischen Anteils an den diözesanen und interdi - özesanen Verwaltungsaufgaben;
b) der kantonalen Aufgaben der evangelisch-reformierten Kirche.

Art. 20 Finanzausgleich

1 Die anerkannten Kirchen gewährleisten durch eine von den Pfarreien (Kirchgemeinden) getragene kantonale Einrichtung den zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Pfarreien (Kirchgemeinden) not - wendigen Finanzausgleich.

Art. 21 Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden)

1 Die Beiträge der Pfarreien (Kirchgemeinden) nach den Artikeln 19 und 20 werden aufgrund der Kriterien des Kirchenstatuts festgesetzt.
4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 22 Beiträge des Staates und der Gemeinden

1 Der Staat und die Gemeinden können die anerkannten Kirchen finanziell unterstützen:
a) für die Erfüllung von sozialen und karitativen Aufgaben sowie von Aufgaben in der Ausbildung;
b) für den Bau und den Ausbau von Gebäuden und Einrichtungen, die nicht vorwiegend einem religiösen Ziel dienen;
c) für die Ausübung der Seelsorge in den Anstalten des Staates und der Gemeinden;
d) in den andern von der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fällen, na - mentlich im Bereich des Kulturgüterschutzes.
2 Abgesehen von diesen Fällen können der Staat und die Gemeinden die Auf - gaben der anerkannten Kirchen weder mit allgemeinen Hilfsgeldern noch auf andere Weise finanzieren.

Art. 23 Anstaltsseelsorge

1 Die anerkannten Kirchen haben das Recht, in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben.
2 Die Ausübung der Seelsorge und die Vergütung werden vertraglich gere - gelt.

Art. 24 Administrative Zusammenarbeit

1 Der Staat und die Gemeinden wirken bei der Erstellung des Mitgliederregis - ters der kirchlichen Körperschaften unentgeltlich mit. Sie liefern den kirchli - chen Körperschaften namentlich die Daten über die Konfessionszugehörig - keit der betroffenen Personen. Artikel 16a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle ist für die kirchlichen Körperschaften anwend - bar.
2 Unter den zwischen den betroffenen Parteien vereinbarten Bedingungen kann sich die administrative Zusammenarbeit auf weitere Gebiete erstrecken, namentlich auf die Benützung von Gemeindelokalen.

Art. 25 Güter der Pfründen 1 )

1 Die Verwaltung der Güter der Pfarrei- und Kaplaneipfründen wird von der Diözesanbehörde und den kirchlichen Körperschaften gemeinsam beaufsich - tigt. Die Parteien vereinbaren die Einzelheiten dieser Aufsicht.

Art. 26 ...

Art. 27 Enteignung

1 Unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Gesetzes über die Enteignung haben die kirchlichen Körperschaften das Enteignungsrecht für den Bau von Kirchen und anderen Werken, die direkt der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
1) Vgl. nicht veröffentlichte Vereinbarung vom 24.12.1998.
5 Gewährung öffentlich-rechtlicher Vorrechte

Art. 28 Voraussetzungen der Gewährung von Vorrechten

1 Auf Ersuchen kann der Staatsrat einer konfessionellen Gemeinschaft des Privatrechts Vorrechte im Sinne von Artikel 29 gewähren, wenn die Gemeinschaft:
a) sich auf eine in der Schweiz überlieferte religiöse Bewegung oder auf eine solche von weltweiter Bedeutung beruft, und
b) dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört oder seit dreissig Jahren im Kanton zugegen ist, und
c) im Kanton mindestens hundert Mitglieder zählt, und
d) in Form eines Vereins mit Sitz und Kultusstätte im Kanton organisiert ist, und
e) die Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung respektiert.
2 Die Gemeinschaft legt ihrem Gesuch ein Exemplar ihrer Statuten sowie alle übrigen zur Überprüfung der Voraussetzungen der Gewährung erforderlichen Dokumente bei.

Art. 29 Arten von Vorrechten

1 Folgende Vorrechte können gewährt werden:
a) die Gemeinden teilen den Zu- oder Wegzug aller Personen mit, die angegeben haben, der Konfession der betreffenden Gemeinschaft anzu - gehören;
b) für den Religionsunterricht der Mitglieder der Gemeinschaft während der obligatorischen Schulzeit können Schullokale benützt werden;
c) in den Anstalten des Staates und der Gemeinden, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, kann die Seelsorge für die Mit - glieder der Gemeinschaft ausgeübt werden;
d) die Steuerbefreiung im Sinne von Artikel 21 Bst. c und f des Gesetzes über die Kantonssteuern;
e) Steuerbefreiungen, wie sie den anerkannten Kirchen bei den Handände - rungs-, Grundpfand-, Erbschafts- und Schenkungssteuern gewährt wer - den.
2 Die Ausübung der Vorrechte wird durch den Gewährungsbeschluss oder durch Vereinbarung geregelt.

Art. 30 Entzug und Verzicht

1 Der Staatsrat entzieht einer Gemeinschaft die gewährten Vorrechte, wenn sie eine der Voraussetzungen der Gewährung nicht mehr erfüllt. Er kann die Vorrechte ferner entziehen, wenn eine Gemeinschaft ihm die Änderungen ih - rer Statuten nicht mitteilt.
2 Eine Gemeinschaft kann jederzeit auf die ihr gewährten Vorrechte verzich - ten.
3 Der Staatsrat legt den Zeitpunkt fest, an dem der Entzug oder der Verzicht wirksam wird.
6 Annahme der ersten Statute
6.1 Römisch-katholische Kirche

Art. 31 Provisorische Kirchenversammlung – Zusammensetzung

1 Das erste römisch-katholische Kirchenstatut wird von einer provisorischen Kirchenversammlung ausgearbeitet und angenommen, die 90 Mitglieder zählt und sich zusammensetzt aus:
a) 69 weltlichen Delegierten der Pfarreien, die von den Aktivbürgern rö - misch-katholischer Konfession gewählt werden;
b) 15 Delegierten, die von den Priestern des Kantons aus ihrer Mitte be - zeichnet werden;
c) 6 von der Diözesanbehörde bezeichneten Delegierten.
2 Im Falle eines Rücktritts oder bei Todesfall eines Delegierten findet eine Ersatzwahl oder -bezeichnung gemäss den ordentlichen Regeln statt.

Art. 32 Provisorische Kirchenversammlung – Delegierte der Pfarreien

1 Die Delegierten der Pfarreien werden nach Wahlkreisen gewählt, die den acht Wahlkreisen der Grossratswahlen entsprechen.
2 Die Sitze werden im Verhältnis der katholischen Bevölkerung jedes Wahl - kreises aufgeteilt; massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung. Der Artikel 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte ist sinngemäss auf die Verteilung der Sitze anwendbar.
3 Im Übrigen erfolgt die Wahl nach den auf die Wahl der Pfarreiräte anwend - baren Regeln (Art. 182-191 des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte).

Art. 33 Provisorische Kirchenversammlung – Übrige Delegierte

1 Die Diözesanbehörde sorgt dafür, dass die in Artikel 31 Abs. 1 Bst. b und c vorgesehenen Delegierten bezeichnet werden. Sie sorgt für eine geografisch und sprachlich angemessene Verteilung der Delegierten der Priester.
2 Delegierte im Sinne der genannten Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b und c) können alle Angehörigen der römisch-katholischen Konfession schweize - rischer oder ausländischer Nationalität sein, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und mindestens 18 Jahre alt sind.

Art. 34 Verfahren

1 Zu ihrer ersten Sitzung wird die provisorische Kirchenversammlung vom Staatsrat im Einvernehmen mit der Diözesanbehörde einberufen. Sie konsti - tuiert sich selbst und gibt sich ihr Geschäftsreglement.
2 Das Statut wird, bevor es von der Kirchenversammlung angenommen wird, den betroffenen Institutionen, namentlich den Pfarreien, zur Vernehmlassung unterbreitet.
3 Das Kirchenstatut muss den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession zur Abstimmung unterbreitet werden, nachdem es gemäss Artikel 7 Abs. 2 und 3 genehmigt worden ist.

Art. 35 Fristen

1 Wird das Statut innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des
6. Abschnitts dieses Gesetzes nicht angenommen oder wird das Statut in der kirchlichen Volksabstimmung verworfen, so wird eine zweite Kirchenver - sammlung für eine Dauer von drei Jahren ernannt. Die Artikel 31-34 sind an - wendbar.

Art. 36 Finanzierung

1 Die Kosten für die Schaffung und die Tätigkeit der provisorischen Kirchen - versammlung werden zur Hälfte von der Kirche und zur Hälfte vom Staat ge - tragen.
2 Der Staat leistet den Vorschuss der Kosten, die zu Lasten der Kirche gehen. Dieser Vorschuss wird dem Staat zurückbezahlt, sobald das Statut in Kraft tritt.
3 Der Staatsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kirchenversammlung die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
6.2 Evangelisch-reformierte Kirche

Art. 37

1 Die Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche wird gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung revidiert.
2 Die durch die Revision verursachten Kosten werden gemäss Artikel 36 ge - tragen.
3 Ist die Revision innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des
6. Abschnitts dieses Gesetzes nicht beendet oder wird die revidierte Verfas - sung in der kirchlichen Volksabstimmung verworfen, so wird ein zweites Re - visionsverfahren für eine Dauer von drei Jahren eröffnet.
7 Schlussbestimmungen

Art. 38 Regelung von Finanz- und Vermögensfragen

1 Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ständigen Ordnung regeln der Staat und die Gemeinden durch Vereinbarung mit den betroffenen Parteien endgültig die Probleme der Verpflichtungen in bezug auf die Rückgabe kirchlicher Güter oder andere, auf historischen Ti - teln beruhende finanzielle Verpflichtungen. Der Staatsrat sorgt dafür, dass dieser Bestimmung in der vorgesehenen Frist Folge geleistet wird.
2 Streitigkeiten bezüglich der Regelung der in Absatz 1 erwähnten Fragen werden der Enteignungskommission unterbreitet, welche unter Vorbehalt der im Gesetz über die Enteignung vorgesehenen Beschwerde entscheidet.
3 Bis zur endgültigen Regelung dieser Fragen bleiben die den kirchlichen Körperschaften und den juristischen Personen des Kirchenrechts vormals ein - geräumten Rechte vorbehalten.

Art. 39 Bisheriges Recht – Aufhebung

1 Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 22. November 1851 betreffend die freie Ausübung der von dem Staate anerkannten christlichen Kulte;
2. das Dekret vom 18. November 1857 betreffend die Verwaltung der ka - tholischen Kirchengüter des Kantons;
3. das Gesetz vom 13. Mai 1966 betreffend die Organisation der evange - lisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg.
2 Die Übereinkunft vom 23. April 1858 zwischen dem Staatsrat und der Di - özesanbehörde betreffend die von den beiden Behörden auszuübende Ober - aufsicht über die Verwaltung der Kirchengüter wird mit dem Inkrafttreten der in Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung 2 ) aufgehoben.

Art. 40 Bisheriges Recht – Änderung

1 Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang, der integrierender Be - standteil dieses Gesetzes ist, geändert: 3 )
1. das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen;
2. das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg;
3. das Organisationsgesetz des Kantonsspitals vom 16. Mai 1929;
4. das Organisationsgesetz der Anstalten von Bellechasse vom 10. Februar
1933;
5. das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren;
6. das Gesetz vom 9. Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEW);
7. das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern;
8. das Organisationsgesetz des psychiatrischen Spitals Marsens vom
6. Mai 1965;
9. das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern;
10. das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte;
11. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden;
12. das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983.

Art. 41 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, zuerst der Übergangsordnung (Art. 31-
37) 4 ) , dann der ständigen Ordnung des Gesetzes 5 ) .
2) Vgl. nicht veröffentlichte Vereinbarung vom 24.12.1998, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist.
3) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
4) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes in seiner Übergangsordnung: 1. März 1992 (StRB
08.10.1991).
5) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes in seiner ständigen Ordnung: 1. Januar 1998 (StRB
16.12.1997).
2 Die anerkannten Kirchen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ständigen Ordnung der bisherigen Gesetzgebung unterstellt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.09.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1998 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 31 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 32 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 33 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 34 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 35 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 36 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
26.09.1990 Art. 37 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419
25.09.1991 Art. 18 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
21.06.1994 Art. 13 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
21.06.1994 Art. 15 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
25.11.1994 Art. 24 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 40 Abs. 1, 7. geändert 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
06.06.2000 Art. 12 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 12a eingefügt 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 16 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 17 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 17a eingefügt 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 18 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 24 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
14.11.2002 Art. 17a geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
11.09.2003 Art. 12 geändert 01.01.2004 2003_112
26.06.2006 Art. 14 geändert 01.01.2007 2006_058
08.01.2008 Art. 18 geändert 01.01.2008 2008_001
16.11.2009 Art. 24 geändert 01.07.2010 2009_121
31.05.2010 Art. 26 aufgehoben 01.01.2011 2010_066 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.09.1990 01.01.1998 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 12 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 12 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112

Art. 12a eingefügt 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 13 geändert 21.06.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344

Art. 14 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 15 geändert 21.06.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 340 / d 344

Art. 16 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 17 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 17a eingefügt 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 17a geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 25.09.1991 01.01.1998 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 18 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 24 geändert 25.11.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 24 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 24 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121

Art. 26 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 31 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 32 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 33 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 34 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 35 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 36 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 37 eingefügt 26.09.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 413 / d 419

Art. 40 Abs. 1, 7. geändert 25.11.1994 01.01.1998 BL/AGS 1994 f 599 / d 604

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