Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug (614.159.23)
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Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug

Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug Vom 23. August 2022 (Stand 1. September 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 256 bis Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeinde - steuern vom 1. Dezember 1985 1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

1 Den Einheitsbezug können folgende solothurnischen Gemeinden in An - spruch nehmen: a) Einwohnergemeinden; b) Einheitsgemeinden; c) Kirchgemeinden.
2 Bürgergemeinden steht der Einheitsbezug nicht offen.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

1 Der Einheitsbezug gilt für folgende Steuerarten: a) Einkommens- und Vermögenssteuern der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG 2 ) ); b) Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinden (§ 2 Abs.
3 StG); c) Personalsteuer der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG); d) Personalsteuer der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 3 StG); e) Gewinn- und Kapitalsteuern der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG).
2 Die Feuerwehrersatzabgabe nach § 78 Absatz 1 des Gesetzes über die Ge - bäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhil - fe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972 3 ) kann ebenfalls dem Einheitsbezug unterliegen.
3 Alle übrigen Steuerarten und Kausalabgaben sind nicht Gegenstand des Einheitsbezugs.

§ 3 Betroffene Steuerperioden

1 In den Einheitsbezug fallen alle Steuerperioden ab dem in der Leistungs - vereinbarung gemäss § 4 genannten Zeitpunkt.
1) BGS 614.11 .
2) BGS 614.11 .
3) BGS 618.111 . GS 2022, 26
1
2 Nachsteuern und Bussen unterliegen ebenfalls dem Einheitsbezug, wenn die Verfügung oder der Rechtsmittelentscheid während der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung eröffnet wird. Massgebend ist das Eröffnungs - datum der Verfügung oder des Rechtsmittelentscheides, die unangefoch - ten in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für Nachsteuern und Bussen früherer Steuerperioden.
3 Der Einheitsbezug endet auf den Beginn der Steuerperiode, die auf eine Kündigung gemäss § 6 folgt.

2. Leistungsvereinbarung

§ 4 Abschluss

1 Der Regierungsrat schliesst für den Einheitsbezug eine Leistungsvereinba - rung mit der interessierten Gemeinde ab (verwaltungsrechtlicher Vertrag).

§ 5 Inhalt

1 Die Leistungsvereinbarung regelt, welche Abgaben dem Einheitsbezug unterliegen sowie für welche Steuerperiode der Einheitsbezug erstmals zur Anwendung gelangt. Überdies werden die gegenseitigen, sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten in der Leistungsverein - barung in zusammengefasster Form wiedergegeben.

§ 6 Kündigung

1 Die Leistungsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Mo - naten jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode gekündigt werden.
2 Das Kantonale Steueramt bleibt nach der Kündigung weiterhin für den Bezug der Steuerperioden zuständig, welche in die Geltungsdauer der Leis - tungsvereinbarung fallen.

3. Steuerbezug

3.1. Provisorischer und definitiver Bezug

§ 7 Provisorischer und definitiver Bezug

1 Der Vorbezug der Gemeindesteuern erfolgt gleichzeitig mit den Staats - steuern durch das Kantonale Steueramt.
2 Nach Vornahme der Veranlagung der Staatssteuern wird die Schlussrech - nung zugestellt. Vorbezogene Gemeindesteuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Die Bestimmungen von § 178 StG 1 ) gelten sinngemäss.
1) BGS 614.11 .
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3.2. Ordentliches Inkasso

§ 8 Fälligkeit

1 Die Verfalltage und Fälligkeitstermine der Gemeindesteuern richten sich nach § 3 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzin - sung der Haupt- und Nebensteuern (StVO Nr. 10) vom 5. Juli 1994 1 ) .

§ 9 Verzinsung

1 Die Erhebung von Verzugszinsen und die Gewährung von Rückerstat - tungszinsen auf Gemeindesteuern richten sich nach den §§ 11 bis 18 StVO Nr. 10 2 ) .
2 Zinsrechnungen kann die steuerpflichtige Person nach den Bestimmun - gen von § 183 bis StG 3 ) beim Kantonalen Steueramt anfechten.
3 Es wird kein Vergütungszins gewährt.

§ 10 Zahlungserleichterungen

1 Zahlungserleichterungen für Gemeindesteuern werden vom Kantonalen Steueramt gewährt.
2 Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungs - erleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11) vom 13. Mai
1986 4 ) gelten sinngemäss.

3.3. Rechtsinkasso

§ 11 Mahnung und Betreibung

1 Das Kantonale Steueramt mahnt nicht fristgerecht bezahlte Gemeinde - steuern kostenpflichtig.
2 Werden die Gemeindesteuern auf Mahnung hin nicht bezahlt, leitet das Kantonale Steueramt die Betreibung ein.
3 Mahngebühren fliessen vollständig dem Kanton zu.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 180 Absatz 1 und 2 StG 5 ) so - wie von § 2 bis der StVO Nr. 10 6 ) sinngemäss.

§ 12 Sicherstellung und Arrest

1 Aus den in § 184 Absatz 1 StG 7 ) genannten Gründen kann das Kantonale Steueramt für Gemeindesteuern Sicherstellung verlangen.
2 Die Sicherstellungsverfügung gilt gemäss § 184 bis Abs. 1 StG als Arrestbe - fehl.
3 Für die Durchführung des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens ist das Kantonale Steueramt zuständig. Die Berechtigung, im Arrestverfahren auch Gemeindesteuern geltend zu machen, ergibt sich aus der Leistungs - vereinbarung.
1) BGS 614.159.10 .
2) BGS 614.159.10 .
3) BGS 614.11 .
4) BGS 614.159.11 .
5) BGS 614.11 .
6) BGS 614.159.10 .
7) BGS 614.11 .
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4 Nach erfolgreicher Durchführung des Sicherstellungs- und Arrestverfah - rens erhält die Gemeinde den Betrag der Gemeindesteuern, mindestens aber einen anteilsmässigen Betrag der vom Kantonalen Steueramt einge - triebenen Summe ausbezahlt.

§ 13 Abschreibung

1 Das Kantonale Steueramt schreibt nach einem erfolglosen Inkasso die un - einbringlichen Gemeindesteuerforderungen nach Weisung des Finanzde - partementes ab.

4. Bezug der Feuerwehrersatzabgabe

§ 14 Bezug

1 Die Gemeinden können den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe an das Kantonale Steueramt auslagern.
2 Der Vorbezug der Feuerwehrersatzabgabe erfolgt gleichzeitig mit den Staatssteuern durch das Kantonale Steueramt.
3 Die Feuerwehrersatzabgabe wird nach Vorliegen der rechtskräftigen Staatssteuerveranlagung nach den Grundsätzen von §§ 76 bis 78 des Ge - bäudeversicherungsgesetzes 1 ) definitiv in Rechnung gestellt und bezogen.
4 Massgeblich sind ferner das Feuerwehrreglement der Gemeinde sowie die von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament festgelegte Höhe der Feuerwehrersatzabgabe.

§ 15 Datengrundlage

1 Die Gemeinden haben die für die Ermittlung der Feuerwehrersatzabgabe notwendigen Daten zu erfassen und dem Kantonalen Steueramt zur Ver - fügung zu stellen.
2 Folgende Daten sind über die GERES-Plattform zu übermitteln: a) die Dienstpflicht; b) die Ersatzabgabepflicht; c) die Befreiung von der Ersatzabgabepflicht.

§ 16 Rechtsmittel

1 Gegen die Ermittlung der Feuerwehrersatzabgabe kann beim Kantonalen Steueramt Beschwerde erhoben werden. Das Kantonale Steueramt leitet die Beschwerde der zuständigen Gemeindebehörde zum Entscheid weiter.
2 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Feuerwehrre - glements der entsprechenden Gemeinde.
1) BGS 618.111 .
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5. Kosten

§ 17 Einmalige Aufschaltpauschale

1 Für die Erweiterung der Steuerapplikation des Kantonalen Steueramts für den Bezug der Gemeindesteuern hat die Gemeinde eine einmalige Auf - schaltpauschale zu entrichten.
2 Die Aufschaltpauschale ist nach Unterzeichnung der Leistungsvereinba - rung zu entrichten und beträgt: a) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und b: CHF 15’000; b) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c: CHF 7’500.

§ 18 Bezugsentschädigung

1 Für die Inanspruchnahme des Einheitsbezugs hat die Gemeinde darüber hinaus eine Bezugsentschädigung zu entrichten, welche alle Dienstleistun - gen gemäss Leistungsvereinbarung abdeckt.
2 Die Bezugsentschädigung ist jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejah - res zu entrichten und beträgt pro ausgestellte definitive Rechnung: a) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und b: CHF 10; b) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c: CHF 3.

§ 19 Kosten für Pilotgemeinden

1 Das Kantonale Steueramt kann die einmalige Aufschaltpauschale (§ 17) für Pilotgemeinden um einen Drittel reduzieren.

6. Weitere Bestimmungen

§ 20 Auszahlungsmodalitäten

1 Das Kantonale Steueramt rechnet monatlich mit den Gemeinden über die im abgelaufenen Monat eingegangenen, gemäss § 2 dem Einheitsbezug unterliegenden Steuern und Abgaben ab und rapportiert über fakturierte Rechnungen, verbuchte Zahlungen und Ausstände.
2 Dem Einheitsbezug unterliegende Steuern und Abgaben, die direkt bei der Gemeinde einbezahlt werden, sind an das Kantonale Steueramt zu überweisen.

§ 21 Übermittlung der Daten für die Feuerwehrersatzabgabe

1 Die Gemeinde übermittelt dem Kantonalen Steueramt jeweils im Dezem - ber des Vorjahres die für die Bemessung der Feuerwehrersatzabgabe des Folgejahres notwendigen Daten.

§ 22 Gemeindesteuerfuss

1 Die Gemeinde übermittelt dem Kantonalen Steueramt jeweils im Dezem - ber des Vorjahres den Gemeindesteuerfuss des Folgejahres.
2 Die Bestimmungen von § 253 StG 1 ) gelten sinngemäss.
1) BGS 614.11 .
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§ 23 Einsichts- und Informationsrechte

1 Die Gemeinden können in die Stamm-, Rechnungs- und Debitordaten der bei ihnen steuerpflichtigen Personen Einsicht nehmen, auch in laufende Verfahren. Sie werden periodisch über ausstehende Forderungen, gewähr - te Zahlungserleichterungen sowie abgeschriebene und erlassene Gemein - desteuern und Feuerwehrersatzabgaben informiert.
2 Das Kantonale Steueramt erstellt für die Gemeinden jeweils einen Jahres - abschluss, eine detaillierte Ausstandsliste sowie ein Standardset an Auswer - tungen zu Kontrollzwecken.

§ 24 Ergänzende Bestimmungen

1 Für alle weiteren Bezugsfragen wie Auskunftserteilung, Verrechnung, Rückerstattung und Erlass gelten die Bestimmungen für die direkte Staats - steuer. RRB Nr. 2022/1244 vom 23. August 2022. Die Einspruchsfrist ist am 24. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Oktober 2022.
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