Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (413.1)
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Gesetz über die Mittel- und Hochschulen

Gesetz über die Mittel- und Hochschulen (MHG) vom 24. März 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 37, 38 und 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.) I. Geltungsbereich und Zweck (1.1)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Mittel- und Hochschulen, soweit sie nicht der Be - rufsbildungsgesetzgebung
2 ) unterstellt sind.
2 Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildun - gen der beruflichen Grundbildung geführt, richten sich Organisation sowie Rechte und Pflichten der Lehrenden und Lernenden nach diesem Gesetz. Für den Inhalt dieser Angebote ist die Berufsbildungsgesetzgebung massge - bend.
3 Weiter regelt dieses Gesetz den Zugang von Lernenden und Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mit - tel- und Hochschulen.
1) bGS 111.1
2) Insbesondere Bundesgesetz über die Berufsbildung SR 412.10 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bildung in den Mittel- und Hochschulen.
2 Die Mittelschule vermittelt eine umfassende Allgemein- und Persönlich - keitsbildung als Vorbereitung auf eine Ausbildung an einer Hochschule.
3 Die universitären Hochschulen vermitteln eine wissenschaftliche Bildung und bereiten auf die Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen vor. Die weiteren Hochschulen setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte und bereiten auf spezifische Berufe oder qualifizierte Aufgaben vor.
4 Die Durchlässigkeit zwischen dem gymnasialen und dem beruflichen Bil - dungsweg ist nach Möglichkeit zu gewährleisten. II. Begriffe (1.2.)

Art. 3 Ausbildungsstufen

1 Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II, schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Kanton Appen - zell Ausserrhoden oder vom Bund anerkannten Ausbildungsabschluss.
2 Hochschulen schliessen an die Sekundarstufe II an und umfassen insbe - sondere: a) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH); b) die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.

Art. 4 Bildungsgänge

1 Die gymnasialen Bildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollende - ten 8. Schuljahr, dauern vier Jahre, schliessen mit der gymnasialen Maturität ab und bereiten insbesondere auf ein Studium an einer universitären Hoch - schule vor.
2 Fachmittelschulbildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollende - ten 9. Schuljahr, dauern drei Jahre, schliessen mit dem Fachmittelschulaus - weis ab und bereiten auf Ausbildungen an Fachhochschulen und höheren Fachschulen vor. Anschliessend kann in einem vierten Ausbildungsjahr fa - kultativ die Fachmaturität erworben werden.
3 Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildun - gen der beruflichen Grundbildung geführt, so beginnen diese in der Regel nach dem vollendeten 9. Schuljahr.
2. Abschnitt: Ausserkantonale und private Bildungseinrichtungen (2.)

Art. 5 Trägerschaft von ausserkantonalen Bildungseinrichtungen

1 Der Kanton kann Träger von ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen sein.

Art. 6 Zugang zu ausserkantonalen Bildungseinrichtungen

1 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über den Zugang von Lernenden oder Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu aus - serkantonalen Mittel- und Hochschulen abschliessen.

Art. 7 Anerkennung von Ausbildungen privater Bildungseinrichtungen

1 Der Regierungsrat kann Maturitätsausweise oder Diplome privater Mittel - schulen anerkennen, wenn diese die Vorgaben der Anerkennungsbestim - mungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beziehungsweise des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie erfüllen und die Aufnahme- und Promotions - bedingungen denjenigen der öffentlichen Mittelschulabteilungen entspre - chen. Die Anerkennung setzt eine Genehmigung der Lehrpläne und Prü - fungsordnungen voraus.
2 Die Anerkennung von Studiengängen und Ausbildungsabschlüssen von Hochschulen richtet sich nach dem Bundesrecht
1 )
.
1) Insbesondere Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordina - tion im schweizerischen Hochschulbereich
3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule (3.) I. Trägerschaft und Infrastruktur (3.1)

Art. 8 Trägerschaft

1 Der Kanton führt eine Mittelschule.

Art. 9 Infrastruktur

1 Der Kanton stellt die notwendigen und geeigneten Anlagen, Räumlichkei - ten und Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unter - richt zur Verfügung.
2 Soweit Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Schulbetrieb nicht benö - tigt werden, können sie Dritten gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung gestellt werden. II. Leistungsangebot (3.2.)
Art. 10
1 An der kantonalen Mittelschule wird ein Gymnasium mit Maturität (9.-12. Schuljahr) geführt.
2 Die kantonale Mittelschule kann weitere Leistungen anbieten.
3 Der Regierungsrat genehmigt die zusätzlichen Angebote nach Abs. 2 oder hebt diese auf. Er legt dabei den Kostendeckungsgrad fest.
4 Der Betrieb der kantonalen Mittelschule orientiert sich an einem Tages - schulmodell. III. Führung und Organisation (3.3)

Art. 11 Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und weiteren Mitgliedern. Sie ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verant - wortlich.
2 Die Rektorin oder der Rektor handelt letzt verantwortlich für die kantonale Mittelschule und vertritt diese nach aussen.

Art. 12 Schulkonferenz

1 Die Schulleitung, die Lehrenden und die weiteren Mitarbeitenden bilden un - ter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors die Schulkonferenz.
2 Die Schulkonferenz dient dem Informations- und Meinungsaustausch. Sie ist zu allen Gegenständen anzuhören, die für die Gestaltung des Schulbe - triebes und die Weiterentwicklung der Schule von grundlegender Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere der Erlass und die Revision von Schul - lehrplänen und Schulreglementen sowie die Besetzung der Schulleitung.
3 Die Schulleitung setzt die Traktandenliste fest. Jedes Mitglied der Schul - konferenz kann schriftlich Verhandlungsgegenstände einbringen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Schulkonferenz wei - tere Rechte einräumen und Pflichten auferlegen. IV. Lernende (3.4)

Art. 13 Aufnahme

1 Die Aufnahme an die kantonale Mittelschule setzt insbesondere den Nach - weis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und einen stipendien - rechtlichen Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden voraus.
2 In einem Aufnahmeverfahren werden die erforderlichen Kenntnisse und Fä - higkeiten geprüft. Die Beurteilung durch die vorher besuchte Schule ist an - gemessen zu berücksichtigen.
3 Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können an die kantonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen, die Finanzierung des Schulgeldes sichergestellt ist und Aufnahmekapazitäten vorhanden sind. Vorbehalten ist die Aufnahme aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen.
4 Der Regierungsrat regelt das Aufnahmeverfahren. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 14 Vorzeitiger freiwilliger Austritt

1 Der vorzeitige freiwillige Austritt aus der kantonalen Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung der Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise der oder des volljährigen Lernenden.
2 Es besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.

Art. 15 Übertritt aus einer anderen Schule

1 Der Übertritt aus einer Mittelschule mit eidgenössisch oder kantonal aner - kanntem Abschluss in die entsprechende Abteilung der kantonalen Mittel - schule ist möglich. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 16 Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion

1 Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig mit Noten beurteilt. Er - gänzend kann das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten beurteilt werden.
2 Die Beurteilung erfolgt transparent und nachvollziehbar.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Leistungsbeurteilung, Zeug - nis und Promotion. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 17 Ausbildungsabschluss

1 Ausbildungsgänge der kantonalen Mittelschule werden mit Prüfungen ab - geschlossen. Bestandteil können auch Schlussarbeiten sein. Die Lernenden erhalten nach bestandener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Ausbildungsabschluss. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 18 Pflichten

1 Die Lernenden sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und Schulanlässe zu besuchen.
2 Die Lernenden tragen angemessene Verantwortung für den eigenen Lern - prozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft.
3 Die Teilnahme an Veranstaltungen ausserhalb des Stundenplans im Zu - sammenhang mit dem Unterricht kann für obligatorisch erklärt werden.
4 Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teil - weise vom Unterricht oder einer obligatorischen Veranstaltung dispensiert werden.

Art. 19 Freifächer

1 Den Lernenden steht ein angemessenes Angebot an Freifächern zur Verfü - gung.
2 Die Lernenden sind verpflichtet, die von ihnen gewählten Freifächer zu be - suchen.

Art. 20 Gastschülerinnen und Gastschüler

1 Eine Gastschülerin oder ein Gastschüler kann für höchstens zwölf Monate zum Unterricht in einem Mittelschulbildungsgang zugelassen werden.
2 Die Bestimmungen über die Promotion gelten für Gastschülerinnen und – schüler nicht. Darüber hinaus sind sie den anderen Lernenden in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
3 Es kann eine Bestätigung über den Schulbesuch und über die erbrachten Leistungen ausgestellt werden.

Art. 21 Mitwirkung

1 Die Lernenden können der Schulleitung Anfragen, Anregungen und Bean - standungen in Angelegenheiten der Schule einreichen. Die Schulleitung hat die Pflicht, diese inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.

Art. 22 Vereinigungen der Lernenden

1 Lernende können Vereinigungen bilden.
2 Die Schulkonferenz kann eine Vertretung zu Sitzungen oder einzelnen Traktanden zulassen.

Art. 23 Weitere Pflichten

1 Die Lernenden sind zur Einhaltung des Schulreglements verpflichtet.
V. Lehrende (3.5)

Art. 24 Voraussetzungen, Pflichten und Rechte

1 Lehrende verfügen über eine abgeschlossene stufengerechte Ausbildung und charakterliche Eigenschaften, die sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages befähigen.
2 Lehrende gestalten einen Unterricht, welcher fachlich, methodisch und di - daktisch den Erfordernissen der Bildungsziele, den Rahmenlehrplänen und den Lernprozessen entspricht.
3 Lehrende wirken bei der Gestaltung des Schulbetriebes und der Weiterent - wicklung der Schule mit. Sie nehmen ihre Mitwirkungsrechte insbesondere im Rahmen der Schulkonferenz wahr.

Art. 25 Inhalt des Berufsauftrages

1 Die Hauptaufgaben der Lehrenden sind: a) Lehren und Unterrichten; b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts; c) Gemeinschaftsarbeit Schule; d) Fort- und Weiterbildung.

Art. 26 Netto-Gesamtarbeitszeit und deren Verteilung

1 Die Netto-Gesamtarbeitszeit richtet sich nach der Personalgesetzgebung. 1 )
2 Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf die Hauptaufgaben gemäss Art. 25. Dabei sind für einzelne Lehrende oder gan - ze Gruppen von Lehrenden unterschiedliche Verteilungen möglich.
3 Zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, können auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung separat entschädigt werden.
4 Lehrende können für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts verpflich - tet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1) Vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b des Personalgesetzes (bGS 142.21 )

Art. 27 Beurteilung der Lehrenden

1 Die Beurteilung der Lehrenden richtet sich nach den Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung
1 )
.

Art. 28 Weitere Bestimmungen zur Anstellung der Lehrenden

1 Hinsichtlich der Sozialpartnerschaft und der Anstellung der Lehrenden sind über dieses Gesetz hinaus das kantonale Personalgesetz 2 ) und dessen Aus - führungsbestimmungen massgebend. VI. Inhaber der elterlichen Sorge (3.6)
Art. 29
1 Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches In - haber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende sind, sind verpflich - tet, diese in den Unterricht zu schicken.
2 Lehrende, Schulleitung und Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten, ins - besondere über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernen - den, soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages nötig ist.
3 Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende können nach vor - gängiger Absprache mit der Schulleitung jederzeit den Unterricht besuchen. VII. Schulbetrieb (3.7)

Art. 30 Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit

1 Beginn und Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit richten sich nach den Vorschriften für die Volksschule. 3 )
2 Vorbehalten sind abweichende Regelungen für schulextern absolvierte Ausbildungseinheiten oder -veranstaltungen.
1) bGS 142.211.3
2) bGS 142.21
3) Vgl. Art. 38 Abs. 1 des Schulgesetzes (bGS 411.0 ) und Art. 37 Abs. 1 der Schulver - ordnung (bGS 411.1 )

Art. 31 Disziplinarmassnahmen

1 Lehrende und Schulleitung sorgen für einen regelkonformen Schulbetrieb. Sie sind berechtigt, bei Verstössen von Lernenden Massnahmen zu treffen. Diese dürfen die Integrität der Lernenden nicht verletzen.
2 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann die Schulleitung die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftlicher Verweis; b) Wegweisung aus dem Unterricht bis zu vier Wochen; c) Disziplinarbusse bis Fr. 1'000.-; d) definitiver Ausschluss von der Schule.

Art. 32 Schulreglement

1 Das Schulreglement enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbe - trieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten, ins - besondere zu den folgenden Bereichen: a) die Organisationsstruktur; b) die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten; c) die Organisation und Mitsprache der Lehrenden und der Lernenden; d) Verhaltensregeln; e) das Absenzenwesen.
2 Der Regierungsrat kann die Kompetenz zum Erlass des Schulreglements delegieren.

Art. 33 Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne

1 Der Regierungsrat genehmigt die angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge sowie die Berufsfelder der Fachmittelschule und erlässt die Schullehrpläne. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 34 Schulärztlicher Dienst

1 Eine Schulärztin oder ein Schularzt stellt die medizinische Beratung und Betreuung der kantonalen Mittelschule sicher.
2 Der schulärztliche Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Gesund - heitsgesetzgebung. 1 )
4. Abschnitt: Ausserkantonale und private Mittelschulen (4.)

Art. 35 Zuweisung an eine ausserkantonale Mittelschule

1 Sofern die Aufnahmevoraussetzungen der kantonalen oder der aufneh - menden Mittelschule erfüllt sind, können Lernende im Rahmen der Verein - barungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zuge - wiesen werden, wenn a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht an - bietet.
2 Zwecks Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und einer an - gemessenen räumlichen Auslastung können Lernende einer ausserkantona - len Mittelschule zugewiesen oder an die kantonale Schule aufgenommen werden. Die Zuweisung setzt das Einverständnis der oder des Lernenden, der Inhaber der elterlichen Sorge sowie des Schulträgers der aufnehmenden Schule voraus.
3 Verlegen Lernende oder Studierende während einer laufenden Ausbildung den Wohnsitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden, so können sie für den Rest der Ausbildung einer ausserkantonalen Schule zugewiesen werden, sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig, übernimmt der Kanton das Schulgeld.

Art. 36 Schulwahlfreiheit

1 Der Besuch einer privaten oder ausserkantonalen Mittelschule nach eige - ner Wahl und auf eigene Kosten richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung. 2 )
1) Vgl. Art. 19 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1 ) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. b der Ver - ordnung zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11 )
2) Vgl. Art. 37 Abs. 3 der Kantonsverfassung (bGS 111.1 )
5. Abschnitt: Finanzen (5.) I. Mittelschulen (5.1.)

Art. 37 Kostenbeteiligung der Lernenden und Gebühren

1 Der Pflichtunterricht an der kantonalen Mittelschule oder an einer zugewie - senen ausserkantonalen Mittelschule ist für Lernende mit stipendienrechtli - chem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden unentgeltlich.
2 Die Lernenden beziehungsweise die Inhaber der elterlichen Sorge tragen die Kosten für den Schulweg, die persönlich benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien sowie für besondere schulische Aktivitäten.
3 Für den Besuch des freiwilligen Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben.
4 Für den Besuch von Freifächern können Gebühren erhoben werden.
5 In Härtefällen können Gebühren gemäss Abs. 3 und 4 erlassen werden.

Art. 38 Schulgeld für ausserkantonale oder ausländische Lernende

1 Besuchen Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons die kantonale Mittelschule, so entrichten sie ein Schulgeld.
2 Besteht für Lernende gemäss Abs. 1 mit dem Herkunftskanton oder dem Herkunftsland keine Vereinbarung, so richtet sich das Schulgeld nach beste - henden Vereinbarungen. 1 )
3 In Härtefällen kann auf die Entrichtung eines Schulgeldes verzichtet wer - den. II. Voranschlag und Rechnung (5.2.)
Art. 39
1 Die kantonale Mittelschule wird mit Globalkredit und Leistungsauftrag nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes 2 ) geführt.
1) Insbesondere nach dem Regionalen Schulabkommen (bGS 411.7 )
2) bGS 612.0
III. Hochschulen (5.3.)

Art. 40 Kostenbeiträge der Studierenden

1 Die vom Kanton zu tragenden Schulgelder für den Besuch einer ausser - kantonalen Hochschule richten sich nach den entsprechenden Vereinbarun - gen.
2 Der Kanton erhebt von den Studierenden nur dann Kostenbeiträge, wenn eine Vereinbarung dies ausdrücklich vorsieht.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)

Art. 41 Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

1 Die zuständige kantonale Behörde erhebt die für die Planung und Führung notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden.
2 Mitarbeitende von Sekundarschulen informieren Mittelschulen über Zeug - nisnoten und weitere Beurteilungen von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen von Aufnahmeprüfungen.
3 Die Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer Mittel- oder Hochschule aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

Art. 42 Übergangsbestimmungen

1 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der Hoch - schulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich 1 ) gelten Akkreditierungen von Studiengängen von Hochschulen durch die Schweize - rische Universitätskonferenz (SUK) auf der Basis einer Überprüfung des Or - gans für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) als anerkannt.
1) BBl 2011 7455
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