Verordnung über die Vollzugseinrichtungen
                            Verordnung  über die Vollzugseinrichtungen  vom 16. Dezember 2014 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 22. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen  (1.)  I. Allgemeines  (1.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regelungsbereich
                            1  Diese Verordnung  enthält Bestimmungen über  die Strafanstalt Gmünden,  das Kantonale Gefängnis Appenzell Ausserrhoden und die übrigen Haftzel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Richtlinien
                            1  Der Vollzug richtet sich nach den von der Ostschweizer Strafvollzugskom  -  mission  2  )   erlassenen Richtlinien, soweit das Gesetz oder diese Verordnung  keine andere Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  JVG (bGS  341.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ostschweizer Strafvollzugskonkordat  (bGS  341.2  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Gesundheit  (1.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Medizinische Versorgung
                            1  Die medizinische Versorgung obliegt der Anstaltsärztin oder dem Anstalts  -  arzt sowie der Anstaltspsychiaterin oder dem Anstaltspsychiater. Das zu  -  ständige Departement schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsärzte und -psychiater erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenar  -  beit mit dem Gesundheitsdienst nach Art. 4. Durch sie erfolgt im Bedarfsfall  die Zuweisung zu weiteren medizinischen und/oder therapeutischen Fach  -  personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  findet wöchentlich eine Krankenvisite in der Vollzugseinrichtung statt.  Im  Bedarfsfall wird sofort eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und not  -  wendig sind. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den  Zahnarzt. Für die Kosten kommt die eingewiesene Person selbst auf oder,  wenn  sie dazu  nicht in der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige  Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesundheitsdienst
                            1  In der Strafanstalt Gmünden besteht ein Gesundheitsdienst, welcher von  der Direktorin oder vom Direktor eingesetzt wird. Der Gesundheitsdienst ist  erste Anlaufstelle für gesundheitliche Fragen in der Strafanstalt und dem  Kantonalen Gefängnis Appenzell Ausserrhoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesundheitsdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Er  a)  führt mit den neu eintretenden Personen ein Gespräch zur Einschät  -  zung der gesundheitlichen Situation. Er klärt verordnete Medikamente  ab und erstellt das Medikamentenblatt;  b)  beurteilt kranke eingewiesene Personen, versorgt diese mit Medika  -  menten der Hausapotheke, versorgt kleinere Wunden, führt sofern nö  -  tig Blutentnahmen durch und zieht bei Bedarf den Anstaltsarzt oder  den Anstaltspsychiater bei;  c)  führt die Anmeldeliste für die wöchentliche Krankenvisite des Anstalts  -  arztes und koordiniert die Sprechstunden des Anstaltspsychiaters;  d)  verwaltet die Hausapotheke, nimmt die Medikamentenbestellungen vor  und richtet Medikamente für die eingewiesenen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  unterstützt eingewiesene Personen beim Selbstmanagement im Um  -  gang mit Erkrankungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stationäre Behandlung
                            1  Erfordert der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person eine statio  -  näre Behandlung, holt die Vollzugseinrichtung vor der Verlegung die Zustim  -  mung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen veranlasst die  Anstaltsleitung die Verlegung unter umgehender Information der einweisen  -  den Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweigepflicht
                            1  Die medizinische Versorgung erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schwei  -  gepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   es   die   spezielle   Situation   der   Zwangsgemeinschaft   auf   engem  Raum, die Betreuungsaufgaben oder die Sicherheit erfordern, kann die be  -  handelnde ärztliche Fachperson das Anstaltspersonal informieren, wenn:  a)  die eingewiesene Person zustimmt;  b)  sie von der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbunden wur  -  de;  c)  die eingewiesene Person selbst oder Dritte akut und ernsthaft gefähr  -  det sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist sicherzustellen, dass nur Berechtigte Einsicht in die Krankenge  -  schichte der eingewiesenen Person nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Drogen und unerlaubte Medikamente
                            1  Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von uner  -  laubten Medikamenten sind in der Vollzugseinrichtung verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrie  -  ben, von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt geprüft und vom Gesund  -  heitsdienst der Vollzugseinrichtung abgegeben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verpflegung und Betreuung  (1.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verpflegung
                            1  Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten. Ausgewoge  -  ne und ausreichende Ernährung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diätkost und zusätzliche Verpflegung oder Nahrungszusätze werden auf  Verschreibung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes verabreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Wünsche, die eingewiesene Personen mit ihrer Weltanschau  -  ung oder Religion begründen, werden soweit möglich berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für eingewiesene Personen, welche sich in den Haftzellen der Kantonspo  -  lizei aufhalten, ist die Verpflegung durch die Kantonspolizei zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hungerstreik
                            1  Wenn eine eingewiesene Person aus Protest die Aufnahme von Essen und  Trinken verweigert, wird die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt klärt die eingewiesene Person über  die Risiken der Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf. Beeinträchtigen  sprachliche Probleme die Verständigung, wird eine Übersetzerin, ein Über  -  setzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die eingewiesene Person urteilsfähig und mit freiem Willen schriftlich  bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins nicht künstlich ernährt  werden will, respektiert die Vollzugseinrichtung diesen Wunsch. Die Einwei  -  sung in ein Spital richtet sich nach Art.  5 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der  eingewiesenen Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der je  -  derzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Seelsorge
                            1  Ein evangelisch-reformierter und ein römisch-katholischer Anstaltsseelsor  -  gedienst sorgen für die regelmässige seelsorgerische Betreuung der einge  -  wiesenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingewiesene Personen, die anderen Religionsgemeinschaften angehö  -  ren, können um Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger  ihres Glaubens ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor entscheidet im Einzelfall über die Zulas  -  sung. Diese wird verweigert, wenn sie  a)  den Betrieb der Vollzugseinrichtung empfindlich stören könnte oder  b)  eine Umgehung der Regeln über das Besuchsrecht darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Seelsorgerin oder der Seelsorger leitet keine Mitteilungen oder Gaben  von Dritten an die eingewiesene Person weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann in Absprache mit der Direktorin  oder dem Direktor Gottesdienstbesuche organisieren.  IV. Ordnung  (1.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Umgang des Personals mit den eingewiesenen Personen
                            1  Das Anstaltspersonal behandelt die eingewiesenen Personen anständig  und menschlich und vermeidet verletzendes Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ihm untersagt, mit den eingewiesenen Personen Rechtsgeschäfte  abzuschliessen,   insbesondere   sich   von   diesen  Arbeiten   ausführen   oder  Dienstleistungen erbringen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Hygiene
                            1  Jeder eingewiesenen Person wird in der Regel einmal täglich Gelegenheit  zum Duschen gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Haftung und Verantwortlichkeit
                            1  Die Kosten für die Behebung von selbstverschuldeten Beschädigungen an  der Zelle und ihren Einrichtungen werden der eingewiesenen Person belas  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem ist das zuständige Departement berechtigt, Strafantrag wegen  Sachbeschädigung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schmuggelgut
                            1  Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der  Anstaltsleitung zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung entscheidet je nach Art der Sache des Schmuggelguts  über dessen Vernichtung oder Verwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fall einer Verwertung fällt der Erlös in den Gefangenenunterstützungs  -  fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Hausordnung
                            1  Die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen werden durch die  Hausordnungen näher geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hausordnung enthält insbesondere Vorschriften über den Eintritt und  Austritt, persönliche Effekten, Vollzugs- und Massnahmenplan, Wohnen und  Freizeit   einschliesslich   Verpflegung,   elektronische   Geräte   und   Kleidung,  Arbeit, Beziehungen nach Aussen, medizinische Versorgung, therapeutische  Angebote   und   Seelsorge,   Verbote,   Disziplinarwesen   sowie   über   die  Vollzugsstufen, das Arbeitsexternat und die Halbgefangenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einweisende Behörde kann zugunsten von Kindern und Jugendlichen  von der Hausordnung abweichende Verfügungen treffen.  V. Kontakte inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung  (1.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geschenke
                            1  Die   eingewiesenen   Personen   dürfen   Geschenke   empfangen.   Die   Ge  -  schenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einweisende Behörde kann Beschränkungen anordnen, wenn der Um  -  fang der Geschenke eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einweisende Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass nur Geschen  -  ke ausgehändigt werden, die auf Kosten des Dritten durch das Anstaltsper  -  sonal beschafft worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Elektronische Geräte
                            1  Den Besitz und die Benutzung von elektronischen Geräten wie  Fernseher  und  IT-Geräte regelt die Hausordnung. Sie legt insbesondere die Bedingun  -  gen für die Miete und die private Anschaffung solcher Geräte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen elektronischen  Geräten oder mit der Aussenwelt dienen sowie Datenträger, deren Inhalt den  gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder die Sicherheit und Ordnung in  der Vollzugseinrichtung gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geräte und Datenträger können jederzeit kontrolliert werden. Die Anstalts  -  leitung kann den Besitz und die Benutzung bei Missbrauch und Verstössen  gegen die Ordnung und Sicherheit einschränken oder untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen
                            1  Rechtsgeschäfte   unter   eingewiesenen   Personen,   insbesondere   Kauf,  Tausch, Schenkung, Ausleihen von Gegenständen und die Gewährung von  Darlehen sind grundsätzlich untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse der  betroffenen eingewiesenen Personen liegt und mit dem Strafvollzug oder  dem Haftzweck vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Vollzugsgefangene  (2.)  I. Aufnahme und Vollzugsplanung  (2.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufnahme
                            1  Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder  der stellvertretende Direktor entscheidet in Anwendung der massgeblichen  Vorschriften  1  )  über Gesuche von Strafvollzugsbehörden um Aufnahme von  eingewiesenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Eintritt
                            1  Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die eingewiesene Person in ei  -  ner ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die  massgeblichen  Bestimmungen werden ihr abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. insbesondere Art. 9 Ostschweizer  Strafvollzugskonkordat  (bGS  341.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vollzugsplanung
                            1  Der Vollzug der Strafen orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial  und dem Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person und zielt auf die  Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration in  der Schweiz oder im Heimatland.  II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub  (2.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Spaziergang
                            1  Vollzugsgefangene haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von  mindestens einer Stunde im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der tägliche Spaziergang steht in der Regel auch disziplinarisch Bestraften  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeit und Bildung
                            1  Die eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet. Bei der Zuweisung der  Arbeit wird, soweit möglich, ihren Fähigkeiten und Interessen Rechnung ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingewiesene Person hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitsentgelt wird anteilsmässig auf ein Sperr- und ein Freikonto auf  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vollzugseinrichtung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote  zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schulbesuch   und   Besuch   von  Aus-   und   Weiterbildungsveranstaltungen  sind für eingewiesene Personen, bei denen dies im Vollzugsplan vorgese  -  hen ist, obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausgang und Urlaub
                            1  Die einweisende Behörde kann der eingewiesenen Person Ausgang und  Urlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind der Anstaltsleitung schriftlich unter Angabe des Grundes ein  -  zureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die einwei  -  sende Behörde weiter, sofern die Bewilligungskompetenz für Ausgang und  Urlaub nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Post, Telefon und Besuche  (2.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Postverkehr
                            1  Der ein- und ausgehende Briefverkehr wird kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Briefverkehr ist mengenmässig grundsätzlich nicht beschränkt. Eine  Beschränkung kann durch die Anstaltsleitung angeordnet werden, wenn der  Umfang des Verkehrs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist für die Kontrolle von fremdsprachigen Briefen eine Übersetzung erfor  -  derlich, können die Kosten der Übersetzung der eingewiesenen Person be  -  lastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwalts- und Beschwerdepost unterliegt keinen Beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die eingewiesene Person darf Pakete nach Weisung der Anstaltsleitung  empfangen   und   versenden.   Ein-   und   ausgehende   Pakete   werden  kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Telefon
                            1  Telefongespräche werden den eingewiesenen Personen nach Weisung der  Anstaltsleitung bewilligt. Die eingewiesene Person wird nicht ans Telefon ge  -  rufen. Die Gespräche können nach vorgängiger schriftlicher Information der  eingewiesenen Person überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Besuche
                            1  Die  Anstaltsleitung   bewilligt   den   eingewiesenen   Personen   Besuche   im  Rahmen der Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch das  Einhalten des Vollzugsplans gefährden. Nur eingewiesene Personen, die  nicht urlaubsberechtigt sind, können Besuche empfangen. Als Besucherin  -  nen oder Besucher  können Angehörige oder sonst nahe stehende Personen  zugelassen werden, wobei pro Besuch nicht mehr als drei erwachsene Per  -  sonen gestattet sind. Kinder im Alter bis zu  16 Jahren werden nur in Beglei  -  tung Erwachsener zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besprechungen mit Rechts- und Behördenvertretern, ärztlichen Fachperso  -  nen, Personen aus der Seelsorge und der Bewährungshilfe gelten nicht als  Besuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Besucherinnen und Besucher  haben sich auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Besuchsräumen kann Anstaltspersonal anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei ungebührlichem Verhalten einer Besucherin oder eines Besuchers oder  bei Verdacht auf Übergabe von unzulässigen Gegenständen kann das An  -  staltspersonal den Besuch sofort unterbrechen, bei der Besucherin oder  dem Besucher eine oberflächliche Leibesvisitation durchführen oder andere  angemessene Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder  in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheb  -  lich gefährdet haben, können durch die Anstaltsleitung für höchstens drei  Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen wer  -  den. Der dauerhafte Ausschluss gilt nicht für Ehe- und Lebenspartner, Kin  -  der, Eltern und Geschwister.  IV. Wiedergutmachung  (2.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz
                            1  Wiedergutmachung kann zugunsten von Personen geleistet werden, die  durch eine Straftat unmittelbar beeinträchtigt worden sind, oder zugunsten  von ihnen nahe stehenden Personen, die durch die Straftat mittelbar betrof  -  fen worden sind. Sie soll von einer Tataufarbeitung begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingewiesene Person wird im Rahmen der Wiedergutmachung durch  geschultes Anstaltspersonal unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiedergutmachung wird auf freiwilliger Basis geleistet. Sie hat die materiel  -  len und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person und die Be  -  dürfnisse der Opfer zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Form der Wiedergutmachung
                            1  Das Vollzugsregime der eingewiesenen  Personen bestimmt, in welcher  Form Wiedergutmachung geleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gibt die direkte und die substitutive Wiedergutmachung. Sie kann in der  Form von Arbeitsleistung, materieller Hilfe oder auf andere Weise geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingewiesenen Personen können im Rahmen ihrer finanziellen Mög  -  lichkeiten Wiedergutmachungszahlungen zugunsten von Opfern oder von ih  -  nen nahe stehenden Personen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Direkte und substitutive Wiedergutmachung
                            1  Direkte Wiedergutmachung zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe  stehenden Personen ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Zustimmung der Opfer oder ihnen nahe stehender Personen nicht  vorliegt, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfebe  -  ratungsstelle,   einer   sozialen   oder   therapeutischen   Institution   oder   einer  anderen gemeinnützigen Einrichtung geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Persönlichkeitsschutz
                            1  Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihnen nahe stehenden Personen ge  -  mäss Artikel 28 Absatz 1 hat durch qualifizierte Fachpersonen zu erfolgen.  Dadurch soll eine erneute Schädigung der Opfer vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehnt das Opfer den Kontakt zur eingewiesenen Person ab oder lehnt es  jegliche Art von direkter Wiedergutmachung ab, so kann lediglich substitutive  Wiedergutmachung geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen  (3.)  I. Organisation und Zuständigkeiten  (3.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO gilt als einweisende Behörde.  II. Unterbringung  (3.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Eintritt
                            1  Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die strafprozessual eingewiese  -  ne Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten  informiert. Die massgeblichen Bestimmungen   werden ihr abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Effekten
                            1  Den strafprozessual eingewiesenen Personen werden die Effekten abge  -  nommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die  der   Zimmerordnung   und   dem   Haftzweck   nicht   widersprechen,   behalten.  Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Einzelhaft
                            1  Strafprozessuale Haft wird grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. Die ein  -  weisende Behörde kann davon abweichen, wenn der Haftzweck die Einzel  -  haft nicht mehr erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Spaziergang
                            1  Strafprozessual eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen tägli  -  chen Spaziergang von einer Stunde im Freien.  III. Post, Telefon und Besuche  (3.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Postverkehr
                            1  Die ein- und ausgehende Post wird kontrolliert. Die Kontrolle obliegt der  einweisenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder anderweitig  den Haftzweck gefährden, werden zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 25 Abs. 2 - 4 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pakete darf die  strafprozessual eingewiesene Person nur mit Bewilligung  der einweisenden Behörde empfangen und versenden. Ein- und ausgehen  -  de Pakete werden kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Telefon
                            1  Strafprozessual eingewiesene Personen dürfen grundsätzlich keine Tele  -  fongespräche führen. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet die  einweisende Behörde. Vorbehalten bleibt der grundsätzlich freie Verkehr mit  der Verteidigung nach Art. 235 Abs. 4 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besuche
                            1  Strafprozessual eingewiesene Personenbedürfen für Besuche einer Bewil  -  ligung der einweisenden Behörde; dieser sind die entsprechenden Gesuche  frühzeitig einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den  Haftzweck gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.  IV. Arbeit und Sozialberatung  (3.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Arbeit
                            1  Strafprozessual eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betriebli  -  chen Möglichkeiten und auf eigenen Wunsch eine geeignete Arbeit angebo  -  ten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Soziale Betreuung
                            1  Strafprozessual eingewiesene Personen können zur Behandlung persönli  -  cher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der  Entlassung soziale Betreuung nach Art. 96 StGB beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen  der Bewährungshilfe mit, wenn eine strafprozessual eingewiesene Person  soziale Betreuung benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontakte im Rahmen der sozialen Betreuung erfolgen in der Regel unbe  -  aufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten  hergestellt werden, ist die Zustimmung der einweisenden Behörde einzuho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die einweisende Behörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme  und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen  (4.)  I. Organisation und Zuständigkeiten  (4.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Inneres  1  )   ist die einweisende Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt für Inneres  kann in Absprache mit der Anstaltsleitung zugunsten  der   ausländerrechtlich   eingewiesenen   Person   Regelungen   treffen,   die  vom  1. Abschnitt  dieser Verordnung oder der Hausordnung abweichen. Die  -  se dürfen den Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht stö  -  ren.  *  II. Unterbringung  (4.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Eintritt
                            1  Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die ausländerrechtlich einge  -  wiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und  Pflichten informiert. Die massgeblichen  Bestimmungen werden ihr abgege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Effekten
                            1  Den ausländerrechtlich eingewiesenen Personen werden die Effekten ab  -  genommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten,  die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten.  Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einweisende Behörde kann das Belassen von weiteren Effekten bewilli  -  gen, sofern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis  nicht gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Spaziergang
                            1  Ausländerrechtlich eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täg  -  lichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und  die Ausländer (bGS  122.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Postverkehr
                            1  Die ein- und ausgehende Post wird aus Sicherheitsgründen kontrolliert. Die  Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf das Vorliegen von Fremdgegen  -  ständen. Der geschriebene Inhalt der Briefe kann bei konkreten Sicherheits  -  bedenken nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich  eingewiesenen Person überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 25 Abs. 2 - 5 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Telefon
                            1  Ausländerrechtlich eingewiesene Personen dürfen im Rahmen der Haus  -  ordnung grundsätzlich  ohne Aufsicht auf eigene Kosten telefonieren.  Sie  werden nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger  schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person über  -  wacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Besuche
                            1  Ausländerrechtlich eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Be  -  willigung der Vollzugseinrichtung; dieser sind die entsprechenden Gesuche  frühzeitig einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche werden nur abgelehnt im Falle konkreter Anhaltspunkte für Vor  -  bereitungen einer Flucht, Drogenschmuggel oder für andere Gefährdungen  der Anstaltsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.  III. Arbeit  (4.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausländerrechtlich eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betriebli  -  chen Möglichkeiten  eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haft  -  zweck nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 42 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 42 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.