Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge (920.17)
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Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge

Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge (LQBV) vom 16. Juni 2014 (Stand 1. Juli 2014) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Land - wirtschaft 1 ) , Art. 63 und 64 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft 2 ) und Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft 3 ) , verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton leistet Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2 Die Beiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleis - tungen ausgelöst werden können.

Art. 2 Umsetzungsprojekt

1 Der Regierungsrat erlässt für die Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbei - trägen ein kantonales Umsetzungsprojekt.
2 Das Umsetzungsprojekt legt mindestens die Landschaftsziele, die darauf ausgerichteten Massnahmen, die Beitragsansätze pro Massnahme, die Leis - tungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Bewirtschaf - tungsanforderungen, die Sanktionen sowie die Evaluation der Zielerrei - chung fest.
1) Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1 )
2) Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13 )
3) bGS 920.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Die zuständige kantonale Stelle schliesst mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern den Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsverein - barungen ab. Die Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Bei - tragsanpassung entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln.
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