Verordnung über die Landschaftsqualitätsbeiträge
                            Verordnung  über die Landschaftsqualitätsbeiträge  (LQBV)  vom 16. Juni 2014 (Stand 1. Juli 2014)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Land  -  wirtschaft  1  )  , Art. 63  und 64  der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die  Direktzahlungen an die Landwirtschaft  2  )    und Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes  vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton leistet Landschaftsqualitätsbeiträge zur Erhaltung, Förderung  und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleis  -  tungen ausgelöst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umsetzungsprojekt
                            1  Der Regierungsrat erlässt   für die Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbei  -  trägen ein kantonales Umsetzungsprojekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Umsetzungsprojekt legt mindestens  die Landschaftsziele, die darauf  ausgerichteten Massnahmen, die Beitragsansätze pro Massnahme, die Leis  -  tungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Bewirtschaf  -  tungsanforderungen,   die   Sanktionen  sowie   die   Evaluation   der   Zielerrei  -  chung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR  910.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Direktzahlungsverordnung (DZV; SR  910.13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  920.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Stelle schliesst mit den Bewirtschafterinnen und  Bewirtschaftern  den Massnahmen entsprechende  Bewirtschaftungsverein  -  barungen ab. Die Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Bei  -  tragsanpassung entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln.