Submissionsgesetz
GS 2021, 38
1 Submissionsgesetz (SubG) Vom 31. August 2021 (Stand 1. Juli 2022)
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Aufträ ge in Ergänzung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche B eschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019
1)
.
§ 2 Unterstellte Auftraggeber und Aufträge
1 Diesem Gesetz unterstehen die Auftraggeber gemäss I VöB.
2 Nach diesem Gesetz werden auch Aufträge an Organisa tionen der Ar- beitsintegration vergeben.
§ 3 Zuschlagskriterien
1 Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB erwähnten Kriter ien können, unter Beachtung der IVöB und der internationalen Verpflich tungen der Schweiz, die Kriterien «unterschiedliche Preisniveaus in den Lä ndern, in welchen die Leistung erbracht wird» und «Verlässlichkeit des Prei ses» berücksichtigt werden.
§ 4 Rechtsschutz und Verfahrensrecht
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für d as Einladungsver- fahren nach Artikel 20 Absatz 1 IVöB
2) massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
2 Wird das Schadenersatzbegehren nach Artikel 58 Absat z 4 IVöB nicht im Beschwerdeverfahren entschieden, kann dieses nachträ glich mit Klage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.
3 Das Verfügungs-, das Beschwerde- und das Klageverfahr en richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssa chen (Verwal- tungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970
3) , soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.
4 Für den Rückgriff des Auftraggebers auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemein- den, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und A nstalten und die Ver- antwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlic hen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 26. Juni 1966
4) massgebend.
1 ) BGS 721.532 .
2 ) BGS 721.532 .
3 ) BGS 124.11 .
4 ) BGS 124.21 .
2
§ 5 Mitteilungsrechte und -pflichten
1 Die Auftraggeber teilen dem für die Anordnung von Sa nktionen zustän- digen Departement sämtliche Wahrnehmungen mit, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB
1) führen könnten.
2 Die kantonalen Strafbehörden teilen dem für die Ano rdnung von Sankti- onen zuständigen Departement sämtliche Urteile, Straf befehle, Eröff- nungs-, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügunge n nach Artikel
322 ter – 322 novies des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
2) im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge mit.
3 Die kantonalen Strafbehörden dürfen dem für die Ano rdnung von Sank- tionen zuständigen Departement sämtliche Urteile, Str afbefehle, Eröff- nungs-, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung en, welche im Zu- sammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge ste hen und ein Ver- brechen oder Vergehen eines Unternehmens oder eines seiner Organe gegen staatliche Behörden, einschliesslich der Einr ichtungen des öffentli- chen Rechts, und andere Träger kantonaler und kommu naler Aufgaben zum Gegenstand haben, mitteilen.
4 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen d em für die An- ordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtli che Wahrneh- mungen mitteilen, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könnten. Sie alle dürfen auch einen Auftragg eber über Sachverhal- te informieren, welche zum Ausschluss vom Vergabeverfah ren oder zum Widerruf des Zuschlags nach Artikel 44 IVöB führen k önnten.
§ 6 Verordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmun gen durch Verord- nung, insbesondere: a) zu den Zuständigkeiten in der kantonalen Verwaltu ng, insbesondere für die Durchführung von Vergabeverfahren, die Beratun g, die Aus- und Weiterbildung, die Datenerhebung sowie die inte rkantonale Zusammenarbeit im öffentlichen Beschaffungswesen, w ie den Be- trieb der gemeinsamen Internetplattform von Bund und Kantonen; b) zu den Zuständigkeiten für die Kontrollen bei Anbi etern und die Anordnung von Sanktionen gegen diese; c) zu den Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren.
2 Er kann die Departemente durch Verordnung ermächtig en, ihre Zustän- digkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b an Ämter oder diesen gleich- gestellte Verwaltungseinheiten zu delegieren.
§ 7 Reglemente der Gemeinden
1 Die Reglemente der Gemeinden sind aufgehoben, sowe it sie der IVöB
3) oder diesem Gesetz widersprechen. KRB Nr. RG 0129b/2021 vom 31. August 2021. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.
1 ) BGS 721.532 .
2 ) SR 311.0 .
3 ) BGS 721.532 .
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