Gesetz über die staatliche Besoldungsreform (423.581.1)
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Gesetz über die staatliche Besoldungsreform

Gesetz über die staatliche Besoldungsreform Vom 17. Februar 1918 (Stand 23. November 1941) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst: A.-F. 1 ) G. 2 ) H. Reorganisation des Pfarrer-Pensionsfonds Ziffer I.
1 Der Pfarrer-Pensionsfonds ist im Verhältnis der Anzahl der römisch-katho - lischen Pfarreien zu der Anzahl der christkatholischen Pfarreien in 2 Teile auszuschneiden. Die Berechnung und Ausscheidung findet auf den Tag der regierungsrätlichen Genehmigung der Statuten der in Ziffer II genannten Pensionsstiftung statt. Ziffer II.
1 Der im Sinne von Ziffer I nach Massgabe der Anzahl der römisch-katholi - schen Pfarreien ausgeschiedene Teil erhält unter dem Namen St.-Ursen- Stiftung. Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Welt - geistlichen des Kantons Solothurn die Rechte einer juristischen Person. Die Stiftung ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen auszugestalten. Der Beitritt ist für die römisch-katholische Geistlichkeit obligatorisch und die Pensionsberechtigten sind zu angemessenen Prämienbeiträgen anzu - halten. Ziffer III.
1 Die Pensionsstiftung steht unter Aufsicht des Staates. Die Statuten und deren Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
1) Abschnitte A-F aufgehoben durch § 63 Abs. 2 lit. b StPG vom 23. November 1941; GS 75, 337.
2) Abschnitt G publiziert unter BGS 822.81. GS 66, 910
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Ziffer IV.
1 An der Spitze der Verwaltung dieser Stiftung steht eine Kommission von
7 Mitgliedern, von denen die Generalversammlung der Pensionsstiftung 5 und der Regierungsrat 2 ernennt. Ziffer V.
1 Der im Sinne von Ziffer I nach Massgabe der Anzahl der christkatholi - schen Pfarreien ausgeschiedene Teil bleibt unter dem Namen „Pensions - fonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn“ unter Verwaltung des Staates bestehen. Der Kantonsrat kann im gegebenen Zeitpunkt nach versicherungstechnischen Grundsätzen zum Zwecke der Al - ters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung der christkatholischen Geistlichkeit diesen Fonds umgestalten und mit Zustimmung der Geistlich - keit der christkatholi-schen Kirche eine Verschmelzung mit den gleicharti - gen Versicherungen für die Staatsbeamten und -angestellten, oder für die Lehrer der Kantonsschule, mit jeder besonders oder mit beiden gemeinschaftlich oder mit Zuzug weite-rer Kreise (protestantischer Geist - lichkeit) im Sinne von § 27 des Kantons-schulgesetzes vom 29. August 1909 vornehmen. 1 ) Ziffer VI.
1 Artikel 17 litera e des Dekretes über die Klösteraufhebung vom 4. Okto - ber 1874, lautend: «Der Zinsabfluss von 200’000 Franken soll für Besserstel - lung der ärmeren katholischen Pfarreien verwendet werden», sowie Ziffer
8 des Kantonsratsbeschlusses vom 23. November 1883 über den Allgemei - nen Schulfonds, soweit sie sich auf die vorgenannte litera e bezieht, sind aufgehoben. I.-L. 2 )
1) Vgl. KRB: Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evan- gelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 1920; BGS 424.581.1.
2) Abschnitte I-L sind obsolet.
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