Beschluss über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 und die Berechnung der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden des Kantons Freiburg
1 Beschluss vom 11. April 2000 über die Durchführung der eidg enössischen Volkszählung
2000 und die Berechnung der zi vilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden des Kantons Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 13. Januar 1999 über die eidgenössische Volkszählung 2000; in Erwägung: Um die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung vom 5. Dezember 2000 sicherzustellen, muss der Kanton: – eine Amtsstelle bestimmen, die für die Durchführung der Erhebung auf dem Kantonsgebiet verantwortlich is t und die als Verbindungsstelle zwischen den Gemeindebehörden und dem Bundesamt für Statistik dient; – eine Amtsstelle bestimmen, die für die Einhaltung des Datenschutzes zuständig ist; – die Instruktionskurse für die Verantwortlichen der Gemeinden organisieren; – die Verteilung der Aufgaben und der Kosten zwischen dem Kanton und den Gemeinden festlegen. Im Verlaufe der letzten zwei Jahrze hnte hat sich die zivilrechtliche Bevölkerung der Gemeinden als Grundlage für Verteilschlüssel bestens bewährt. Folglich muss ihre Berechn ung anlässlich der Volkszählung 2000 revidiert und bis zur nächsten Vo lkszählung weitergeführt werden. Auf Antrag der Volkswirtschafts-, Ve rkehrs- und Energiedirektion und der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,
2 beschliesst:
Art. 1
1 Das Amt für Statistik ist für die Koordination der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung auf dem Kantonsgebiet verantwortlich. Es dient als Verbindungsstelle zwisch en den Gemeindebehörden und dem Bundesamt für Statistik.
2 Es kümmert sich um die Instruktionskurse für die Verantwortlichen der Gemeinden für die Volkszählung.
Art. 2
Anlässlich der Erhebung wird das Amt für Statistik mit der Revision der Berechnung der zivilrechtlichen Bevölk erung der Gemeinden und mit ihrer jährlichen Aktualisierung bis zur nächsten Volkszählung, die für das Jahr
2010 geplant ist, beauftragt.
Art. 3
1 Die Kantonale Aufsichtsbehörde für Datenschutz wird damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit einem oder einer Delegierten für die Volkszählung
2000 die Einhaltung des Datenschutzes gemäss den Artikeln 35 und 36 der Verordnung vom 13. Januar 1999 über die eidgenössische Volkszählung
2000 sicherzustellen.
2 Sie kann sich an eidgenössischen und interkantonalen Organen beteiligen, um den Datenschutz für die Volk szählung 2000 sicherzustellen.
3 Im Zusammenhang mit den Daten, die die Gemeinden einer Dienstleistungszentrale anvertrauen, kann sie die Kontrolle einem Organ übertragen, das sich aus Vert reterinnen und Ve rtretern der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Kantone zusammensetzt.
4 Sie übt diese Kontrollfunktio n in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden für Datens chutz der Gemeinden aus.
Art. 4
1 Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgaben: a) eine Amtsstelle oder eine Pe rson zu bestimmen, die für die Durchführung der Erhebung auf Gemeindegebiet zuständig ist, und diese auszubilden und zu überwachen; b) eine der vom Bundesamt für Statistik vorgeschlagenen Erhebungsvarianten auszuwählen;
3 c) Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Gebäudeadressverzeichnis (GAV) auszuführen; d) Vorbereitungsarbeiten für die Erhebung der Personen und Haushalte auszuführen; e) das Zählpersonal zu bestimmen, falls die Variante «Classic» oder «Semi-classic» gewählt wurde, und dessen Ausbildung und Überwachung sicherzustellen; f) die Erhebung gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Statistik durchzuführen; g) die Erhebung von Personen, di e in Kollektivhaushalten leben, sicherzustellen (Spitäler, Heime, Internate, Gefä ngnisse usw.); h) die Erhebungs- und Hilfspapiere gemäss Artikel 23 der Verordnung vom 13. Januar 1999 über die eidgenössische Volkszählung 2000 zu kontrollieren und zu vervollständigen.
2 Die Gemeinden können den Vorbedruck, die Kuvertierung, den Versand, die Kontrolle und die Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere einer Dienstleistungszentrale übertragen.
Art. 5
1 Der Kanton trägt die Kosten für
2 Die Gemeinden tragen die Kosten fü r die Durchführung der Erhebung auf ihrem Gebiet sowie für die ih nen zufallenden Kontroll- und Vervollständigungsarbeiten. Sie übernehmen auch die Kosten für die einer Dienstleistungszentrale übertragenen Aufgaben.
Art. 6
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt verö ffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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