Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen (165.111)
CH - SH

Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

1) und der Verordnung zu diesem Gesetz vom 24. Mai
2)
3)

§ 4 Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft;

ihr obliegt als kantonalem Wahlbüro insbesondere: die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge, die Ermittlung und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse sowie die Verteilung der Sitze des Wahlkreises.

§ 5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77–82 des Bundes-

gesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.
1)
§ 6
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. November 1919 und zur Vollzie- hungsverordnung zu demselben vom 8. Juli 1919 (Eidgenössisches Pro- porzverfahren) vom 3. September 1919. Fussnoten:
1) SR 161.1.
2) SR 161.11.
3) Fassung gemäss RRB vom 29. November 1994, in Kraft getreten am 9. De- zember 1994 (Amtsblatt 1994, S. 1530).
4) Vom Bundesrat genehmigt am 28. November 1978.
5) Amtsblatt 1978, S. 996.
Markierungen
Leseansicht