Kantonale Weinverordnung (920.16)
CH - AR

Kantonale Weinverordnung

Kantonale Weinverordnung (kWeinV) vom 11. Februar 2013 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 63 Abs. 3 und Art. 178 des Bundesgesetzes über die Land - wirtschaft vom 29. April 1998 1 ) , auf die Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 2 ) sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998 3 ) , verordnet: I. Zweck (1.)
Art. 1
1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft. II. Rebpflanzungen (2.)

Art. 2 Neuanpflanzung

1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält: a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein; b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
1) SR 910.1
2) Weinverordnung (SR 916.140)
3) bGS 920.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur und Landschaft angehört. *
3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflich - tig.
4 Neuanpflanzungen bis 400 m 2 für den Eigengebrauch sind nicht bewilli - gungspflichtig. 1 )

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen

1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das Landwirtschaftsamt.
2 Die Meldung enthält folgende Angaben: a) Weinbaugemeinde; b) Parzellen-Nummer; c) Rebfläche; d) Rebsorten; e) Pflanzjahr.

Art. 4 Rebbaukataster

1 Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst. III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) (3.)

Art. 5 Grundsatz

1 Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Vorausset - zungen für AOC-Wein nach Art. 6 bis 11 erfüllt sind.
1) Vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein

Art. 6 Abgrenzung des geografischen Gebiets

1 AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke
2 ) zu mindestens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen.

Art. 7 Zugelassene Rebsorten

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.

Art. 8 Zugelassene Anbaumethoden

1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt: a) Stickelbau; b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung); c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.
2 Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

Art. 9 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag

1 Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Reb - sorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.

Art. 10 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung

1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.

Art. 11 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen

Weins
1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organolepti - schen Prüfung.
2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure.
2) SR 817.022.110
3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungs - schemen statt. Sie umfasst: a) Aussehen; b) Geruch; c) Geschmack; d) Gesamteindruck.
4 Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prü - fung beauftragen.
5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unent - geltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.
6 Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung.
7 Der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

Art. 12 Geografische Zusatzbezeichnung

1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen: a) Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau - benanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt; b) der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau - benanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt; c) der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenan - teil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.

Art. 13 Weinspezifische Begriffe

1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Er - gänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden weinspezifischen Begriffe fest.
IV. Systematische Weinlesekontrolle (4.)
Art. 14
1 Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt.
2 Das Landwirtschaftsamt kann die systematische Weinlesekontrolle und die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Markierungen
Leseansicht