Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (257.100)
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Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

EG StPO Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) Vom 13. Oktober 2010 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 339 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
1 ) und auf Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober
2007
2 ) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.1110.01 vom 4. August
2009 und in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 09.1110.02 - tember 2010, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 1 StPO)

1 Dieses Gesetz führt die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 aus und gilt für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und des vorliegenden Einführungsge - setzes gelten auch für die Verfolgung und Beurteilung der im baselstädtischen Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 aufgeführten Übertretungen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015.
3 )

§ 2 Parlamentarische Immunität (Art. 7 Abs. 2 StPO)

1 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Grossen Rates richtet sich nach § 6 des Ge - setzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006 über die parlamentari - sche Immunität.

§ 3 Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden (Art. 14 Abs. 1 StPO)

1 Strafverfolgungsbehörden sind: die Kantonspolizei; die Staatsanwaltschaft; die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis.

§ 4 Bezeichnung der Gerichte

1 Gerichte sind: das Strafgericht als erstinstanzliches Gericht; das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts; das Berufungsgericht des Appellationsgerichts.
1) SR .
2) SR .
3) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
1
EG StPO

§ 5 Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden und Auf -

sicht über die Strafbehörden (Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO)
1 Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden sowie die Aufsicht über die Strafbehörden regeln:
4 )
5 ) das Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996,
6 ) das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976,
7 ) das Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichts - organisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015.
1bis Der Regierungsrat kann für die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Kantonspolizei Schwerpunkte der Kriminalitätsbekämpfung einschliesslich Strafverfolgung festlegen.
8
2 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft.

§ 6 Befugnis der Kantonspolizei und anderer ermittelnder Behörden zur Vornahme der

notwendigen Massnahmen
1 Ist eine strafbare Handlung begangen worden oder besteht ein entsprechender Verdacht, so trifft die Kantonspolizei die zur Feststellung des Sachverhalts und der Täterschaft sowie zur Auffindung und Sicherung der Beweismittel notwendigen Massnahmen, soweit diese ohne nachteilige Folgen für die Abklärung der Tat nicht verschoben werden können.
2 Wo andere Behörden zur selbständigen Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens er - mächtigt sind, sind sie auch zur Vornahme der notwendigen Massnahmen befugt.

§ 7 Befugnis der Kantonspolizei zur Ermittlung von Übertretungen und Vergehen

1 Die Kantonspolizei führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr durch Verordnung zuge - wiesenen Übertretungen und Vergehen.

§ 8 Beizug der Kantonspolizei durch andere Strafverfolgungsbehörden

1 Die anderen Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, im späteren Verlauf des Verfahrens nach Be - darf die Kantonspolizei beizuziehen.

§ 9 Befugnis von Abteilungen der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens
1 Die Kriminalpolizei, die Abteilung Wirtschaftsdelikte und die Jugendanwaltschaft führen das polizei - liche Ermittlungsverfahren, so weit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.

§ 10 Befugnis von Angehörigen von Abteilungen der Staatsanwaltschaft zu polizeilichen

Handlungen und zur Zwangsausübung
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Kriminalpolizei, die Jugendanwältinnen und Jugendan - wälte, die Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre und die Detektivinnen und Detektive der Kriminalpolizei, der Abteilung Wirtschaftsdelikte und der Jugendanwaltschaft sind befugt, polizei - liche Handlungen vorzunehmen und Zwang auszuüben. Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
5) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
6) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
7) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
8) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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EG StPO

§ 11 Befugnis der Abteilungen der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Untersu -

chungsverfahrens
1 Alle Abteilungen der Staatsanwaltschaft haben die Befugnis, das Untersuchungsverfahren durchzu - führen.

§ 12 Befugnis von Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis zur Durchführung des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens
1 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Übertretungen durch Verordnung denjenigen Verwaltungsbehörden übertragen, in deren Aufga - benbereich diese Delikte begangen werden (Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis).
2 Die Staatsanwaltschaft kann Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich diese Delikte began - gen werden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen. Auf - sicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.

§ 13 Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der von der Kantonspolizei und den

Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis polizeilich ermittelten Übertretungen und Vergehen
1 Die Staatsanwaltschaft beurteilt auf Überweisung mit Antrag durch die Kantonspolizei oder durch die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis hin Übertretungen und unter den Voraussetzungen des Art. 352 StPO Vergehen mit einem Strafbefehl oder erhebt gegebenenfalls Anklage.
9 )

§ 14

10 )
...

§ 15

11 )
...

§ 16

12 )
...

§ 17

13 )
...

§ 18

14 )
...

§ 19 Übertragung der Verfolgung von Übertretungen auf Verwaltungsbehörden (Art. 17

Abs. 1 StPO)
1 Die Verwaltungsbehörden verfolgen die Übertretungen, die in ihrem Aufgabenbereich begangen wer - den. Die Weisungsbefugnis verbleibt bei der Staatsanwaltschaft.
2 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die für die Verfolgung der Übertretungen zustän - digen Verwaltungsbehörden.
3 Übertretungen, für deren Verfolgung keine Behörde bezeichnet ist, werden von der Kantonspolizei verfolgt.
4 Die Kantonspolizei und die Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis sehen unter den Voraus - setzungen des Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft ab oder überweisen die Täterin oder den Täter mit einem Antrag an die Staatsanwaltschaft.
9) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
11) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
12) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
13) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
14) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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§ 20 Übertragung der Beurteilung von Übertretungen auf die Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft beurteilt die ihr mit Antrag überwiesenen Übertretungen in der Form eines Strafbefehls. )

§ 21

16 )
...

§ 22

17 )
...

§ 23 Deutsch als Verfahrenssprache (Art. 67 Abs. 1 StPO)

1 Verfahrenssprache der Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt ist Deutsch.

§ 24

18 )
...

§ 25 Mitteilung an weitere Behörden (Art. 75 Abs. 4 StPO)

1 Die Strafbehörden sind zu Mitteilungen an Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfah - ren und deren Beteiligte berechtigt, wenn hiefür berechtigte Interessen vorliegen.
2 Zur Mitteilung an Behörden sind sie insbesondere bei Strafverfahren gegen folgende Personen be - rechtigt: gegen Mitglieder einer Behörde, Angestellte von Gemeinden, Kanton oder Bund, gegen Ärztinnen und Ärzte und Medizinalpersonal, Lehr-, Erziehungs- und Betreuungspersonal sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Notarinnen und Notare, sofern die ih - nen zur Last gelegte Straftat mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Zusammenhang steht oder die weitere ordnungsgemässe Ausübung der Tätigkeit in Frage steht, an die zuständi - ge vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsbehörde; gegen Ausländerinnen und Ausländer an die zuständige Migrationsbehörde; gegen Personen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass sie gegenüber Steuerbe - hörden oder Sozialhilfestellen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen un - richtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, an die zuständige Behörde.
2bis Die Strafverfolgungsbehörden melden Strafverfahren von besonderer Tragweite unverzüglich dem Regierungsrat.
19 )
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Gesetze über die Berechtigung der Strafbehörden zur Mitteilung an andere Behörden.

§ 26 Kantonsblatt als Amtsblatt (Art. 88 StPO)

1 Veröffentlichungen gemäss Art. 88 StPO erfolgen im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt.

§ 27

20 )
...

§ 28 Mass der Einvernahmebefugnis (Art. 142 Abs. 1 Satz 2 StPO)

1 - schaft, der Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis und der Gerichte befugt sind, Einvernah - men durchzuführen.
15) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
17) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
18) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
19) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
20) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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EG StPO

§ 29 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

1 Wenn die Gefährdung nach Abschluss des Verfahrens andauert, trifft das zuständige Departement für im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO gefährdete Personen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Das zuständige Departement darf die gefährdete Person im Sinne von Art. 288 StPO mit einer Legen - de und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 30 Dauernd bestellte und amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)

1 Der Regierungsrat ist berechtigt, für bestimmte Bereiche in einer Verordnung dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorzusehen.

§ 31 Belohnung (Art. 211 Abs. 2 StPO)

1 Die Staatsanwaltschaft kann für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausset - zen und ausrichten.

§ 32 Ermächtigung zur Anordnung einer länger als 3 Stunden dauernden vorläufigen Fest -

nahme von Übertretungstäterinnen und Übertretungstätern (Art. 219 Abs. 5 StPO)
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Angehörigen der Kantonspolizei zur Anord - nung ermächtigt sind, Personen, welche die Kantonspolizei bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen angetroffen hat und die vorläu - fig festgenommen worden sind, länger als drei Stunden festzuhalten.

§ 33 Verordnung über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO)

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Be - schwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.

§ 34 Pflicht zur Meldung aussergewöhnlicher Todesfälle (Art. 253 Abs. 4 StPO)

1 Liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall vor, so ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Tod fest - gestellt hat, zu umgehender Meldung an die Kantonspolizei verpflichtet.

§ 35 Anzeigepflicht anderer Behörden (Art. 302 Abs. 2 StPO)

1 Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel- Stadt oder einer baselstädtischen Gemeinde Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbre - chen oder Vergehen erhalten, haben diese anzuzeigen.
2 Diese Anzeigepflicht entfällt für: Personen, deren behördliche oder dienstliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhält - nis zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt; Personen, welche die Verbrechen oder Vergehen ihrer vorgesetzten Person zur Kenntnis gegeben haben.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze, die jemanden zur Erstattung von Strafanzei - gen verpflichten oder davon befreien.

§ 36 Untersuchungshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwalt -

schaft (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO)
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchem Umfang Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitenden übertragen können.

§ 37

21 )
...
21) Aufgehoben am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
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EG StPO

§ 38 (Art. 363 Abs. 1 und 3 StPO)

1 Die Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) vom 11. Februar 2014 be - zeichnet die Zuständigkeiten der Vollzugsbehörde für nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 3 StPO.
22 )
2 Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Vollzugsbehörde ist im Verfahren ge - mäss Art. 363 Abs. 1 StPO Partei mit vollen Parteirechten. Sie stellt insbesondere beim Gericht die Anträge und vertritt diese vor Gericht. )
3 Die Staatsanwaltschaft wird bei Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO beigeladen. Erklärt sie, dass sie am Verfahren teilnehmen will, so hat sie neben der Vollzugsbehörde die Rechte und Pflichten einer Partei. Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme, so stehen die Parteirechte ausschliesslich der Vollzugsbehörde zu.
24 )

§ 39 Justizvollzugsverordnung (Art. 439 Abs. 1 StPO)

)
1 Die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Behörde wird durch die JVV be - stimmt.
26 )

§ 40 Grundsatz

1 Ist ein Strafurteil in Rechtskraft erwachsen, so wird es beförderlich vollzogen unter Beachtung des vom Gericht angeordneten Aufschubs einzelner Sanktionen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des urteilenden Gerichtes erlässt die nötigen Verfügungen und stellt sie den verurteilten Personen sowie der für den Vollzug zuständigen Behörde zu.
3 Beim Vollzug rechtskräftig gewordener Strafbefehle hat die Staatsanwaltschaft die nach den Bestim - mungen dieses Abschnitts der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten zustehenden Befug - nisse.

§ 41

27 )
...

§ 42 Sicherungsmassnahmen

1 Erwächst das Urteil nicht mit der Verkündung in Rechtskraft, so sind die nötigen Verfügungen zu treffen, um den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme sicher - zustellen.
2 Verhaftete Personen, gegen die keine vollziehbare freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, sind auf freien Fuss zu setzen, sofern die Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar nach der Urteilsverkündung die Fortdauer der Haft beantragt. Über einen solchen Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Prä - sident des Berufungsgerichts nach Anhörung der Betroffenen unverzüglich. Bis zum Entscheid bleiben die Beurteilten in Haft.

§ 43 Vollzugsverfahren

1 Zum Vollzug eines rechtskräftigen Urteils, das eine vollziehbare Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet, erlässt die Präsidentin oder der Präsident des urteilenden Gerichtes einen Vollstreckungsbefehl, der das Urteilsdispositiv sowie die erforderlichen Angaben über Antritt und Dauer der Sanktion enthält. Der Vollstreckungsbefehl geht an die zuständige Verwaltungs -
22) Fassung vom 13. November 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.11.2019) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
24) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
25) Fassung vom 13. November 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.11.2019)
26) Fassung vom 13. November 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.11.2019)
27) Aufgehoben am 13. November 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.11.2019)
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EG StPO
2 Die zuständigen Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher oder die von ihnen ermäch - tigte Verwaltungsabteilung sind befugt, den Vollzug vorübergehend aufzuschieben, wenn der Vollstre - kungsbefehl dies nicht ausschliesst, oder vorübergehend zu unterbrechen (§ 41). Ein Aufschub oder eine Unterbrechung von mehr als 60 Tagen bedarf der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des urteilenden Gerichts.
3 Erscheint der Vollzug einer Sanktion als dauernd ausgeschlossen, so hat das urteilende Gericht nach Anhörung der Gerichtsärztin oder des Gerichtsarztes über die Einstellung des Vollzuges zu beschlies - sen. Fällt der Grund der Einstellung weg, so erneuert das Gericht den Vollstrekungsbefehl.

§ 44 Eintreibung finanzieller Leistungen (Inkassostelle) (Art. 442 Abs. 3 StPO)

1 Das zuständige Departement treibt die finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus - sen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen) ein.

§ 45 Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)

1 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nehmen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden amtlichen Bekanntmachungen vor.

§ 46 Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 445 StPO)

1 Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 wird aufgehoben.
. Änderung bisherigen Rechts
28 )

§ 47

29 )
...

§ 48

1 Das Gesetz über den Vollzug der Strafurteile (Strafvollzugsgesetz) vom 13. Dezember 2007
30 ) wird wie folgt geändert: Publikation, Referendum und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es wird auf den 1. Januar 2011 wirk - sam.
28) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
29) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
30) SG 258.200.
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