Beschluss zur Bezeichnung des Stundungs- und Konkursgerichtes, sowie der Nachlassbehörden im Bankwesen
Beschluss vom 26. April 1935 zur Bezeichnung des Stundungs- und Konkur sgerichtes, sowie der Nachlassbehörden im Bankwesen Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 21. Februar 1935; im Hinblick auf die Artikel 29, 36 und 37 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934; im Hinblick auf die Bundesratsverordnung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen: auf Antrag der Justizdirektion, beschliesst:
Art. 1
Das Kantonsgericht wird als Stundungsgericht, Konkursgericht und Nachlassbehörde im Bankwesen bezeichnet.
Art. 2
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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