Verordnung über die Gebühren für Geodaten
                            Verordnung  über die Gebühren für Geodaten  vom 23. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 15 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 26.  März 2012  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug und die Nutzung von  Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts  sowie für die Nut  -  zung von Geodiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den Bezug  und die Nutzung von den übrigen Geodaten des Kantons,  insbesondere der 3-D-Daten gilt sie sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mehrwertsteuer und Teuerung
                            1  Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tarife werden periodisch der Teuerung gemäss dem  Landesindex der  Konsumentenpreise  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  kGeoIG (bGS  723.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Gebühren  (2.)  I. Bemessung der Gebühren  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bemessungselemente
                            1  Die Gebühr für den Bezug und  die Nutzung von Geobasisdaten setzt sich  zusammen aus:  a)  der Grundgebühr (G);  b)  den Rabatten (R);  c)  dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN);  d)  den Bereitstellungskosten (B);  e)  den Transportkosten (T).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren können detailliert oder als Pauschalen abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berechnung der Gebühr
                            1  Die Gebühr berechnet sich nach der Formel: G x R + GN + B + T.  II. Grundgebühr  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Grundgebühr entspricht der Gebühr für die Nutzung zum Eigenge  -  brauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nut  -  zung im Rahmen der Bedingungen gemäss Anhang Ziff. 1.1 ohne Zusatz  -  kosten erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berechnung der Grundgebühr
                            a) Georeferenzdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundgebühr für die im Anhang 1 und 2  der kantonalen Geoinformati  -  onsverordnung  1  )    als   Georeferenzdaten   bezeichneten   Geobasisdatensät  -  ze  berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punkte nach folgender  Formel: G = Z_I-III x IE x M^0.75. Dabei bedeuten:  a)  IE: Einheitspreis pro Informationseinheit gemäss Anhang Ziff. 1.2;  b)  M: Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel);  c)  Z_I-III: Faktoren der Beitragszonen gemäss Anhang Ziff. 1.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Übrige Geobasisdatensätze
                            1  Für die übrigen Geobasisdatensätze gemäss Anhang 1 und 2 der kantona  -  len Geoinformationsverordnung  2  )   gelten die pauschalen Grundgebühren ge  -  mäss Anhang Ziff. 1.3, für 3-D-Daten Ziff. 1.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Zusammengesetzte Produkte
                            1  Bei zusammengesetzten Produkten berechnet sich die Grundgebühr als  Summe der verwendeten standardisierten Produkte und/oder Geobasisda  -  tensätze.  III. Rabatt  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Anhang  Ziff. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger bezeich  -  net, die eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festge  -  legten Dauer von mindestens 5 Jahren beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigengebrauch  als auch für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  kGeoIV (bGS  723.101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kGeoIV (bGS  723.101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Gewerbliche Nutzung  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich wie folgt:  a)  Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung gemäss Anhang Ziff. 3;  b)  Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung gemäss An  -  hang Ziff. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewerliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder einer Reduktion füh  -  ren gemäss Anhang Ziff. 3.  V. Bereitstellungs- und Transportkosten  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Feste Bereitstellungskosten
                            1  Die festen Bereitstellungskosten  enthalten die administrativen Aufwendun  -  gen und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren  erhoben:  a)  nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler  Form: eine Pauschale gemäss Anhang Ziff. 4.1;  b)  netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form: eine Pauscha  -  le für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für je  -  den Anschluss gemäss Anhang Ziff. 4.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätz  -  lich zur Mindestgebühr nach Abs. 2 gemäss den effektiven Kosten verrech  -  net. Für personelle Aufwendungen gelten die Stundenansätze nach Anhang  Ziff. 4.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Variable Bereitstellungskosten
                            1  Die variablen Bereitstellungkosten enthalten die von der Bestellung abhän  -  gigen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebunde  -  ner Bereitstellung (offline) werden  Gebühren gemäss Anhang Ziff. 4.3 erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungkosten bei netzgebundener Be  -  reitstellung (online) werden Gebühren gemäss Anhang Ziff.  4.4 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bereitstellungskosten, welche nicht in Abs. 2 und 3 aufgeführt sind, werden  dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet. Für personelle Auf  -  wendungen gelten die Stundenansätze gemäss Anhang Ziff. 4.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit Abonnentinnen und Abonnenten sowie gewerblichen Nutzerinnen und  Nutzern kann vertraglich in Abweichung von Abs. 3 eine Pauschale für eine  bestimmte oder unbeschränkte Anzahl Informationseinheiten oder Anzahl  Nutzungen eines Geodienstes vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Transportkosten
                            1  Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Be  -  stellerin oder des Bestellers mit Anbieterinnen und Anbietern von Transport  -  diensten, werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.  VI. Pauschalgebühren  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für:  a)  analoge und digitale Produkte;  b)  Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung;  c)  Beglaubigungen;  d)  Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen;  e)  nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Ver  -  fügung zur Vernichtung oder Einziehung von Daten;  f)  Bereitstellungs- und Transportkosten;  g)  Aufwendungen der GIS-Fachstelle bei der technischen Prüfung und  Weiterleitung von Geodaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschalgebühren bemessen sich nach Anhang Ziff. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Gebührenbefreiung  (2.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Nach Art der Nutzung
                            1  Die folgenden Arten der Nutzung von Geobasisdaten sind mit Ausnahme  der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit:  a)  Verwendung für das Erstellen, Nachführen und Verwalten der amtli  -  chen Vermessung;  b)  Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstim  -  mungsvorlagen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;  c)  Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von  Kanton oder der Gemeinde;  d)  Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke,  insbesondere in Forschungsarbeiten und in qualifizierten Arbeiten wie  Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen  sind von Gebühren befreit:  a)  Benützung der Suchdienste;  b)  Benützung der öffentlichen Darstellungsdienste inklusive das Ausdru  -  cken der angebotenen Inhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Nach Eigenschaft des Nutzers
                            1  Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Geobasis  -  daten für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen mit Ausnahme  der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr   befreit werden:  a)  öffentliche Bildungsinstitutionen des Bundes, der Kantone und der  Gemeinden: für den Eigengebrauch;  b)  Forschungsinstitutionen des Bundes und der Kantone: für den Eigen  -  gebrauch;  c)  steuerbefreite schweizerische gemeinnützige Organisationen gemäss  der schweizerischen Zertifizierungsstelle (ZEWO): für alle Nutzungen,  ausser für die Weitergabe an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Übergangsbestimmung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Gebüh  -  ren- und Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrages, längs  -  tens aber bis zum  31. Dezember 2014  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang Gebührenverordnung (Gebührentarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Berechnung Grundgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Bedingungen Nutzung zum Eigengebrauch  a)  Auflage  bis  zu  100  gedruckten,  kopierten,  vervie  lfältigten  Exemplaren  respektive elektronische Medien (CD, DVD usw.) oder  b)  vorgefertigte Bilddatei im Internet (PDF, JPG, T  IFF usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Grundgebühren für Georeferenzdaten  Für Georeferenzdaten, die nach Fläche abgerechnet w  erden, sind folgende  Faktoren einzusetzen:  a)  Baugebiete (Beitragszone I gemäss Anhang FVAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ):  1;  b)  Talgebiete (Beitragszone II gemäss Anhang FVAV):  1/10;  c)   Berggebiete (Beitragszone III gemäss Anhang FVAV  ):  1/100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 Informationsebenen AV  Informationsein-  heit  Einheitspreis Fr.  Baugebiete  Einheitspreis Fr.  alle Gebiete  Fixpunkte FP2  und FP3  Pkte  5.00  Bodenbedeckung  ha  30.00  Einzelobjekte  ha  10.00  Höhen (DTM-AV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2mGrid)  ha  1.00  Nomenklatur  ha  10.00  Liegenschaften  ha  50.00  Gebäudeadres-  sen (2- oder 3-D-  Koordinate)  Pkte  1.00  Hoheitsgrenzen  ha  0.05  Rohrleitungen  ha  0.05  Erweiterungen  und Mehranforde-  rungen gemäss  DM-01.AV-AR  ha  0.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verordnung über die Finanzierung der amtlichen Ver  messung (SR 211.432.27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Weitere Daten  Informationsein-  heit  Einheitspreis Fr.  Baugebiete  Einheitspreis Fr.  alle Gebiete  Rasterdaten bis  Format Plan für  das Grundbuch  (Raster)  Megapixel  2.00  Basisplan 1:5000  und 1:10000  Megapixel  2.00  Orthofotos  Megapixel  2.00  Übersichtplan  (amtliche  Vermessung AR)  ha  3.00  Höhenkurven  (amtliche  Vermessung AR)  ha  2.00  Dienstbarkeiten  (amtliche  Vermessung AR)  ha  0.05  Kantonsstrassen-  netz (Strassen-  verzeichnis)  ha  0.05  Strassen- und  Wegenetz der  Gemeinden  (Strassenver-  zeichnis)  ha  0.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Pauschale Grundgebühren  Pauschale Grundgebühren enthalten die Gebühren für  die gewerbliche Nut-  zung. Nicht enthalten sind die Bereitstellungs- und   Transportkosten gemäss  Ziff. 4.1 und 4.2.  Geobasisdatensatz (mit Download-  service)  Einheit  Fr.  alle Datensätze  Pro Bestellung (online) ist eine pau-  schale Grundgebühr von Fr. 50.00  fällig, unabhängig von der Daten-  menge und der Anzahl Datensätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzung ist, dass ein Download-Dienst für all  e bestellten Datensätze  vorhanden ist. Bei Fehlen eines Download-Dienstes w  ird eine Grundgebühr  von Fr. 10.00 pro Datensatz ohne Download-Dienst fä  llig und zusätzlich wird  die händische Bereitstellung der Datensätze nach Zi  ff. Art. 4.5 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Datenausgabe 3-D-Daten  Die  Gebühren  für  die  3-D-Daten  berechnen  sich  über  die  Anzahl  Gebäude  nach der Formel: AF * (BW + GG * (Anzahl Gebäude)  E  ).  Dabei ist:  a)  der Anwendungsfaktor (AF):  1.21;  b)  der Basiswert (BW):  100;  c)   der Gebäudegrundfaktor (GG):  40;  d)  der Exponent:  0.7.  Die GIS-Fachstelle kann in besonderen Fällen eine G  ebührenreduktion oder  -befreiung beschliessen, wenn das öffentliche Inter  esse dies rechtfertigt.  Die Bereitstellungskosten werden nach effektiven Ko  sten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Rabatte  Beim  Abschluss  eines  Abonnements  über  mindestens  5  Jahre  beträgt  der  Rabatt 70 % (Faktor 0.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Gewerbliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Kategorie 1: Normale gewerbliche Nutzung  -  Auflage bis zu 10'000 gedruckten Exemplaren  resp. elektronischen Medien (CD, DVD etc.)  Zuschlag 25 %  -  Verwendung im Internet, max. Pixelzahl: 1 Mio.  Zu  schlag 25 %  Die Zuschläge werden kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Kategorie 2: Vertraglich zu regelnde gewerblich  e Nutzung  -  Auflage höher als 10'000 gedruckte Exemplare  resp. elektronische Medien (CD, DVD etc.)  Zuschlag > 25 %  -  Verwendung im Internet, Pixelzahl: unbegrenzt  Zus  chlag > 25 %  -  Erhebliche Umarbeitung oder Filterung der Daten     R  eduktion bis 90 %  Die Zuschläge und die Reduktion werden kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Bereitstellungkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Feste Bereitstellungskosten (offline)  Einheit  Fr.  Nicht netzgebundene Bereit-  stellung (offline)  analoge Form, pro Bestel-  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.00  digitale Form, pro Bestellung  50.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Feste Bereitstellungskosten (online)  Einheit  Fr.  Netzgebundene Bereitstel-  lung (online)  pro Bestellung  30.00  pro Anschluss  max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10’000.00  URL auf Fremdsystem  pro Jahr  1’000.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Variable Bereitstellungskosten (offline)  Einheit  Fr.  Datenträger inbegriffen  CD  0.00  DVD  0.00  Papier (normal)  0.00  weitere  Einstandspreis  Beschreiben Datenträger  fixer Preis pro elektronisc  her  Datenträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.00  Verpackung (nach Versand-  einheit)  Brief (bis A4)  5.00  Paket  10.00  Gebinde (z.B. Rohr)  20.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Variable Bereitstellungskosten (online)  Einheit  Fr.  Downloaddienst  in 4.2 eingerechnet  0.00  Suchdienst  0.00  Darstellungsdienst  reine Visualisierung  0.00  WMS-Dienst, URL  s. Ziff. 5.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Personelle Aufwendungen  Die Stundenansätze richten sich nach der jeweiligen   Weisung des Departe-  ments Bau und Volkswirtschaft über die Honorierung  der Leistungen im Pla-  nungsbereich und den folgenden Kategorien:  Kategorie  Leitende Funktion  B  Sachbearbeitung  C-D  Technisches Personal, Hilfspersonal  E-G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Pauschalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Analoge Produkte  Pauschalen enthalten Bereitstellungs- und Transport  kosten  (Grundgebühr = 0).  Einheit  Fr.  Katasterkopien bis A3 (exkl. Be-  glaubigung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Exemplar  20.00  jedes weitere Exemplar  5.00  Plan für das Grundbuch  1. Exemplar  80.00  jedes weitere Exemplar  10.00  Plot bis Format DIN A0  1. Exemplar  80.00  jedes weitere Exemplar  10.00  Planauszug Leitungskataster  bis DIN A3  50.00  jedes weitere Exemplar  10.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Digitale Daten und Produkte der amtlichen Verme  ssung  Pauschalen enthalten Bereitstellungs- und Transport  kosten  (Grundgebühr = 0).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.1 Digitale Daten  Einheit  Fr.  einzelne statische Ausschnitte in  öffentlichen Netzen (Internet) bis  max. 1.0 Mio. Pixel  pro Bezug  50.00  Auszug Terravis (eGRIS), Teil AV   pro Stück  10.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.2 Geodienste  Einheit  Fr.  Suchdienst  0  Darstellungsdienst  0  Abgabe der URL (WMS):  -    AV-WMS, MOPublic, Basisplan  Pauschale pro Jahr  2'000-10'000  -    Orthofoto und Liegenschaften    Pauschale pro Jahr  2  ’000-10'000  -    Bodenbedeckung und Liegen-  schaften  Pauschale pro Jahr  2’000-10'000  Die Gebühr variiert je nach Service-Level und nach  Verfügbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Veröffentlichung von analogen Daten der amtlich  en Vermessung  Pauschalen  enthalten  die  Gebühren  für  die  gewerblic  he  Nutzung  und  die  Bereitstellungs- und Transportkosten.  a)  Veröffentlichungen von Daten der amtlichen Verme  ssung pro Ausschnitt  bis zu einer Fläche von max. 12,5 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (A3) und bis zu einer Auflage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Exemplaren:  Fr.  Nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vere  ins-  anlässe und dergleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.00  Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Gratisprospek  -  ten und ähnlichen nicht kommerziellen Druckerzeugni  ssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.00  Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Büchern, Bro-  schüren und Karten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.00  Aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleitete  Produkte (z.B. Ortsplan)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.00  Bei Auflagen über 10'000 Exemplaren kann die Pausch  algebühr wie folgt  erhöht werden:  bis und mit 25'000 Exemplare  Faktor 2  bis und mit 50'000 Exemplare  Faktor 3  bis und mit 75'000 Exemplare  Faktor 4  höhere Auflagen bzw. über 75'000 Exemplare  Faktor 5  b)  Veröffentlichungen von Daten der amtlichen Verme  ssung pro Ausschnitt  und pro Veröffentlichung:  Fr.  Zeitungen und Zeitschriften  100.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Beglaubigung, Einwilligungen, Lizenzen und Verf  ügungen  a)   Erteilung von Beglaubigungen, Änderung von Einwi  lligungen und Lizenzen  Einheit  Fr.  Beglaubigung (Art. 73a TVAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  1. Exemplar  50.00  jedes weitere Exemplar  5.00  Änderungen von Einwilligungen  und Lizenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.00  b)   Nachträgliche Beglaubigung, Einwilligung oder Ve  rfügung zur Vernichtung  Fr.  Nachträgliche Beglaubigung (inkl. Beglaubigungsgebü  hr)  nach Aufwand  Nachträgliche Erteilung der Einwilligung (Art. 33 A  bs. 1  GeoIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.00  Erlass einer Verfügung zur Vernichtung oder Einzieh  ung  (Art. 33 Abs. 2 GeoIV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 GIS-Fachstelle  Einheit  Fr.  Technische Prüfung eines Geoda-  ten  satzes und Weiterleitung an die  katasterführende Stelle  pro Datensatz  200.00  Überführung eines nicht standar-  disierten Geodatensatzes ins gel-  tende Datenmodell  pro Datensatz  500.00  Erstmalige Überführung eines  nicht standardisierten Geodaten-  satzes ins geltende Datenmodell  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Technische Verordnung des VBS über die amtliche Ver  messung (SR 211.432.21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geoinformationsverordnung (SR 510.620)