Reglement über die Grundsätze der Vermögensanlage der Pensionskasse des Basler Staat... (166.400)
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Reglement über die Grundsätze der Vermögensanlage der Pensionskasse des Basler Staatspersonals

Reglement über die Grundsätze der Vermögensanlage der Pensionskasse des Basler Staatspersonals Vom 16. Dezember 2003 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 54 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals vom 20. November 1984
1) , das folgende Reglement:

1. Grundsätze

§1. Das Anlagereglement legt im Rahmen des BVG und des Pen-

sionskassengesetzes die Grundsätze, Richtlinien, Aufgaben und Kom- petenzen fest, die bei der Bewirtschaftung des Vermögens der Pen- sionskasse des Basler Staatspersonals zu beachten sind. Es basiert grundsätzlich auf den gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestim- mungen, insbesondere auf denjenigen des BVG (BVV2).

§2. Entscheidend für die Bewirtschaftung des Vermögens sind die fi-

nanziellen Interessen der Versicherten und Rentenbeziehenden der Pensionskasse.

§3. Die Bewirtschaftung des Vermögens wird im Rahmen einer drei-

stufigen Aufgaben- und Kompetenzenteilung vollzogen (Anlagekom- mission, Anlageausschuss und mit der Vermögensbewirtschaftung be- auftragte Mandatsträgerinnen und Mandatsträger).

§4. Der Sicherheit kommt bei der Vermögensbewirtschaftung erste

Priorität zu:
2 Das Vermögen der Pensionskasse ist so zu bewirtschaften, dass a) die Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden kön- nen, b) im Rahmen eines angemessenen Risikos eine optimale Gesamt- rendite (laufender Ertrag plus realisierte Wertveränderungen) er- zielt wird.
3 Bei Festlegen und Umsetzen der strategischen Vermögensstruktur sind die langfristigen Rendite- und Risiko-Eigenschaften der verschie- denen Anlagekategorien zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird das Vermögen a) schwergewichtig in liquide und gut handelbare Anlagen investiert, b) auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Bran-

2. Aufgaben und Kompetenzen der Anlagekommission

§5. Die Anlagekommission beschliesst eine langfristig ausgerichtete

Anlagestrategie und überprüft die strategische Vermögensstruktur und die Bandbreiten periodisch.
2 Die Anlagekommission befindet über die Bewirtschaftung des Ver- mögens. Sie kann diese an einen Anlageausschuss sowie an weitere in- terne und externe Spezialistinnen und Spezialisten delegieren. Sie bleibt aber verantwortlich für die Vermögensanlage und führt ad- äquate Kontrolle durch.
3 Die Anlagekommission erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen ergänzende Reglemente (z.B. betreffend Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Hypotheken, Immobilien, Derivate), die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

§6. Die Anlagekommission genehmigt das Budget und die Abrech-

nung für die Kosten der Anlagetätigkeit.
2 Sie wählt den Anlageausschuss und legt dessen Aufgaben und Kom- petenzen fest.

§7. Die Anlagekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens

5 von 8 Mitgliedern anwesend sind. Sie fällt alle Beschlüsse mit einfa- cher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident der Anlagekommission den Stichentscheid.

§8. Die Mitglieder der Anlagekommission sind kollektiv zu zweien

zeichnungsberechtigt, wobei eine Unterschrift den Namen der Präsi- dentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizeprä- sidenten der Anlagekommission zu tragen hat. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Anlagereglement der Pensionskasse des Basler Staatspersonals vom 19. April 1995 aufgehoben.
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