Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (817.001)
CH - SH

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz

1 s vom 9. Oktober 1992 über Le-
2) , der Verordnung vom 23. No-
4) , der Verordnung vom 24.
5) sowie gestützt auf Art. 11 des Ein-
9) leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit antonstierarzt (Veterinäramt) lei- Departement des Innern
1/2011 Interkantonales Labor
9) und Veterinäramt
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) der Tierhaltung und der Schlachtung; b) der Betriebe, die ausschliesslich der Flei schzerlegung dienen; c) der Fleischverarbeitungsbetriebe, die einer Schlachtanlage an- gegliedert sind oder einer Bewilligung nach Art. 13 LGV bedür- fen.
3 Das Interkantonale Labor
9) und das Veterinäramt koordinieren ih- re Vollzugstätigkeiten.
4 Das Interkantonale Labor
9) untersucht Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gemäss der Vereinbarung über eine ge- meinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserr- hoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen
7)
.
5 Die kantonalen Vollzugsorgane beurteilen die Gesuchsunterlagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, wel- che der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, auf deren Recht- mässigkeit. Im Sinne der eidgenössischen Hygienebestimmungen können die kantonalen Vollzugsor gane Richtlinien betreffend die Anforderungen an Räume und Einrichtungen erlassen, die der Her- stellung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport oder der Abgabe von Lebensmitteln dienen; dasselbe gilt entsprechend für Personalräume von Lebensmittelbetrieben.
§ 3
1 Das Veterinäramt ist zuständig für den Vollzug der Bundesge- setzgebung im Bereich der Hygiene der Milchproduktion und voll- zieht die entsprechenden Massnahmen. Für die Inspektion der Milchproduktionsbetriebe zieht das Veterinäramt wenn möglich entsprechend ausgebildete Kontro lleure des Landwirtschaftsamtes bei.
2 Bei Betrieben mit Direktzahlungen wird die Hygiene der Milchpro- duktion in der Regel im Rahm en der ÖLN-Kontrolle geprüft.
3 Das Landwirtschaftsamt koordiniert im Einvernehmen mit dem Veterinäramt die Kontrollen in der Milchproduktion mit weiteren Kontrollen in den Tierhaltungsbet rieben wie ÖLN-Kontrollen, amts- tierärztlichen Kontrollen und Tierschutzkontrollen.
4 Das Veterinäramt bildet geeignete ÖLN-Kontrolleure für die Kon- trolle im Bereich der Bundesgesetzgebung der Milchproduktion aus.
§ 4
1 Das Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontroll- organe im Sinne von Art. 44 VSFK. Kontrolle von Milch- produktions- betrieben Schlachttie r - und Fleischunter- suchung
3 erseuchengesetzgebung.
9) nn der Bau und die Einrichtungen hen Anforderungen erfüllt sind. llung von Mängeln der Schlachtan- Verordnung werden aufgehoben: Oktober 1992 (LMG), der Betriebs- bewilligung für Schlacht- anlagen Aufhebung bisherigen Rechts
1/2011 Änderung bisherigen Rechts
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 1 Marginalie Betriebe mit geringer Kapazität

§ 1 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK betragen: lit. a bis i unverändert

§ 2 Satz 1 Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in

Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. k VSFK beträgt Fr.
0.023 pro Kilogramm Schlachtgewicht.

§ 3 lit. b b) Grundgebühr pro Gang der Fleischkontrollorgane Fr. 20.--

§ 4 Die unter den §§ 1 - 3 aufgeführten Gebühren enthalten die

Leistungen der Fleischkontrollorgane für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäss Art. 29 bis 35 und Art. 37 VSFK.

§ 5 Für Verrichtungen der Fleischkontrollorgane, für die nach Art.

45 Abs. 2 lit. c und d LMG in Verbindung mit Art. 63 VSFK Gebühren erhoben werden, sowie bei Beanstandungen im Rahmen der Schlachttieruntersuchung ist der Zeitaufwand im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tier- schutzes, zuzüglich eines Ve rwaltungszuschlages von 25%, zu entrichten.
2 Die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrolleurin- nen und Fleischkontrolleure vom 14. Januar 2004 (SHR 817.103) wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane Ingress In Ausführung von Art. 39, 40 und 45 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Okto- ber 1992 (LMG) sowie Art. 48 der Verordnung vom 23. No- vember 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK),
5 nger Kapazität und bei Einzel-
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 7 Marginalie Grossbetriebe

§ 7 Die Entschädigung der Fleischkontrollorgane für die Verrich-

tungen in Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. k VSFK er- folgt entsprechend dem Zeitaufwand, der Art des Einsatzes und der Anstellung im Sinne von § 3 und 4 dieser Verord- nung.
§ 8
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsbla tt zu veröffentlichen
8) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 817.0.
2) SR 817.02.
3) SR 817.190.
4) SR 817.190.1.
5) SR 916.402.
6) SHR 817.100.
7) SHR 817.002.
8) Amtsblatt 2008, S. 545.
9) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli
2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). Inkrafttreten
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