Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald * (EG WaG) vom 26. April 1998 (Stand 1. Januar 2013) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober
1991 (Waldgesetz, WaG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsver - fassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über den Wald (WaG) und der eidgenössischen Verordnung vom
30. November 1992 über den Wald (WaV).
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Wald und dessen Verordnung ist die Standeskommission, soweit dies im vorliegenden Gesetz nicht anders geregelt ist.
Art. 3 Begriff des Waldes
1 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien er - füllt sein: a) eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Wald - saumes von
1. 800 m² innerhalb der Bauzone;
2. 500 m² ausserhalb der Bauzone;
b) eine Mindestbreite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsau - mes von 12 m;
c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren.
Art. 4 Waldungen ausserkantonaler Körperschaften
1 Die Beförsterung öffentlicher Waldungen ausserkantonaler Eigentümer wird mit den Regierungen der Nachbarkantone geregelt.
II. Schutz des Waldes
II.1. Rodung und Waldfeststellung
Art. 5 Rodungsbewilligung: Zuständigkeit
1 Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes (nachfolgend Departement genannt). *
2 Rodungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzu - reichen.
3 Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Verordnung geregelt.
Art. 6 Ersatzabgabe
1 Ersatzabgaben im Zusammenhang mit Rodungen werden dem kantonalen Fonds für Walderhaltung zugewiesen.
Art. 7 Ausgleich von erheblichen Vorteilen
1 Für die durch Rodungsbewilligungen entstehenden erheblichen Vorteile ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten, der je zur Hälfte dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und dem Standortsbezirk zuzuweisen ist. Er entspricht der Hälfte des Mehrwerts.
2 Das Departement setzt den Ausgleichsbeitrag nach Anhören des Standortsbezirkes in der Rodungsbewilligung oder durch eine selbständige Verfügung fest und regelt die Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
3 Für Vorhaben von besonderem öffentlichen Interesse kann ausnahmswei - se auf die Erhebung eines Ausgleichsbeitrags verzichtet werden.
Art. 8 Waldfeststellung
1 Wer feststellen lassen will, ob eine Fläche Wald ist, hat sein Gesuch schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzureichen.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordinati - on mit der Baugesetzgebung.
II.2. Wald und Raumplanung
Art. 9 Forstliche Bauten und Anlagen
1 Für die Erteilung der Baubewilligung für forstliche Bauten und Anlagen, bei der keine Rodungsbewilligung notwendig ist, ist die Zustimmung des Depar - tementes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erforderlich.
II.3. Betreten und Befahren des Waldes
Art. 10 Zugänglichkeit
1 Sowohl kurz- als auch langfristige Vorrichtungen, die die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten. Ausgenommen sind Vorrichtun - gen, die im Interesse der Walderhaltung erstellt werden.
2 Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse so - wie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich be - einträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.
Art. 11 Verkehr
1 Das Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentü - mern 1 ) , nach Anhören des zuständigen Bezirksrates, der Eigentümer der Strassen und des Bodens jene Verkehrswege, die als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichti - gen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement kann, im Einvernehmen mit dem Departement und dem zuständigen Bezirksrat sowie nach Anhören der Eigentümer der Strassen und des Bodens, die Benützung von Waldstrassen zu folgenden Zwecken gestatten, sofern die Strassenträgerschaft die Fahr - bewilligungspraxis geregelt hat: a) Land- und Alpwirtschaft; b) Unterhalt von Werken des öffentlichen Interesses; c) Wildhege.
3 Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf bewilligten und be - festigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Senntumrechte.
II.4. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 12 Nachteilige Nutzungen
1 Nachteilige Nutzungen, insbesondere Weidgang, Trattrechte, Streuenut - zung, Niederhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind dann unzu - lässig, wenn sie die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes ge - fährden oder beeinträchtigen.
Art. 13 * ...
III. Schutz vor Naturereignissen
Art. 14 Wälder mit besonderer Schutzfunktion
1 Wälder, welche in Gebieten mit drohenden Naturgefahren wegen ihrer Lage massgebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten beitragen, werden als Wälder mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet.
2 Die kantonale Waldplanung bezeichnet ihre Lage.
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
IV.1. Bewirtschaftung und forstliche Planung
Art. 15 Bewirtschaftungsgrundsätze
1 Die Waldpflege hat sich insbesondere an den natürlichen Abläufen zu ori - entieren. Die Waldverjüngung soll grundsätzlich durch Naturverjüngung ge - schehen. Wo Pflanzungen notwendig und sinnvoll sind, müssen sie mit standortgerechten Baum- und Straucharten erfolgen. *
2 Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktion beein - trächtigt oder Gefahren für benachbarte Wälder schafft, kann durch den Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen. Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
Art. 16 Kantonale Waldplanung
1 Die kantonale Waldplanung legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbe - wirtschaftung.
2 Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der inter - essierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffent - lich bekannt gemacht. *
3 Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden verbindlich.
4 Sie ist periodisch zu überprüfen.
Art. 17 Forstlicher Betriebsplan
1 Der forstliche Betriebsplan wird für öffentliche Wälder und Korporationswäl - der mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 ha erlassen.
2 Er legt die mittelfristigen Ziele und Massnahmen fest, die zur Umsetzung des kantonalen Waldplanes notwendig sind.
3 Er ist für die Waldeigentümer verbindlich. *
4 Er wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer durch das Oberforstamt erar - beitet und muss durch das Departement genehmigt werden. *
Art. 18 Holznutzung
1 Für alle Holznutzungen ist eine forstamtliche Bewilligung erforderlich.
2 Die Verordnung regelt allfällige Ausnahmen, zum Beispiel für Eigennut - zung.
Art. 19 Holzeinmessung
1 Das für den Verkauf bestimmte Holz ist einzumessen und dem Oberforst - amt das entsprechende Protokoll einzureichen.
2 Der Waldeigentümer kann auf seine Kosten sein Holz durch den Forst - dienst sortieren und einmessen lassen.
Art. 20 * Veräusserung und Teilung
1 Soweit die Veräusserung und die Teilung von Wald einer Bewilligung be - dürfen, ist das Departement zuständig. Dabei ist auf eine sinnvolle Arrondie - rung des Waldareals zu achten.
IV.2. Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 21 Massnahmen des Kantons
1 Der Kanton sorgt für die erforderlichen forstlichen Massnahmen zur Verhü - tung und Behebung von Waldschäden.
2 Der Wildbestand ist den örtlichen Gegebenheiten entsprechend so zu re - gulieren, dass die nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen gewährleistet bleibt. Insbesondere muss die Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen sichergestellt sein.
3 Personen, Amtsstellen und Verbände aus Jagd, Tourismus, Naturschutz sowie Forst-, Land- und Alpwirtschaft erarbeiten und verwirklichen gemein - sam Konzepte zur Schadensverhütung.
V. Förderungsmassnahmen
V.1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung
Art. 22 Ausbildung und Beratung
1 Der Kanton fördert und beaufsichtigt die Aus- und Weiterbildung des Forst - personals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten.
2 Er kann sich an vom Bund anerkannten Försterschulen beteiligen.
3 Der Kanton sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümer, so - fern diese im öffentlichen Interesse liegt.
V.2. Finanzierung
Art. 23 Grundsätze
1 Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Massnahmen zur Walderhaltung, zum Schutz vor Naturereignissen, zur Bewirtschaftung des Waldes und für die Ausbildung.
2 Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass a) sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen; b) Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfi - nanzierung herangezogen werden; c) die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden; d) eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Kon - flikten getroffen wird.
3 Die Kantonsbeiträge werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden Bundesbeiträge, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller, der Bedeutung und der Kosten der Projekte, deren Schwierigkeitsgrad und Lage durch die Standeskommission festgelegt.
4 Die Standeskommission kann Beiträge unabhängig von den Leistungen des Bundes sprechen.
Art. 24 Beiträge
1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Beiträge von
5% bis 40% an die vom Bund unterstützten Massnahmen.
2 An diese Beiträge kann in Härtefällen oder beim Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse ein Zusatzbeitrag von bis zu zehn Prozent gewährt werden. *
3
... *
V.3. Fonds für Walderhaltung
Art. 25 Zweckbestimmung
1 Der Kanton führt einen Fonds für Walderhaltung. Er ist bestimmt für Mass - nahmen, für die keine oder nur eine ungenügende Subventionierung mög - lich ist, insbesondere für: a) Neubegründung von Wald; b) Ertragsausfall bei Nutzungsbeschränkungen; c) Ablösung von nachteiligen Nutzungen; d) Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald und am Waldrand.
V.4. Forstreservefonds
Art. 26 Verpflichtung
1 Die Eigentümer öffentlicher Waldungen von mehr als 20 ha produktiver Waldfläche sind verpflichtet, einen Forstreservefonds anzulegen.
VI. Strafbestimmungen *
Art. 27 Strafbestimmungen
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf abgestützten Verord - nung verletzt, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestim - mungen des Bundes.
2 Wird die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe, der Gesellschaft oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für sie gehan - delt haben oder hätten handeln sollen, anwendbar. Dabei haften jedoch die juristische Person, die Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft oder die öf - fentlich-rechtliche Körperschaft für die ausgefällten Bussen und die Kosten solidarisch.
Art. 28 Strafverfolgung: Zuständige Behörde, Strafanzeige
1 Vergehen werden durch die Staatsanwaltschaft beurteilt. *
2 Übertretungen des Bundesgesetzes und des kantonalen Forstrechtes wer - den durch das Departement beurteilt.
3 Vergehen sind der Staatsanwaltschaft, Übertretungen dem Oberforstamt zu verzeigen. *
Art. 29 * Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizeri - schen Strafprozessordnung.
VII. Vollzug
Art. 30 * ...
Art. 31 * Erlass von Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.
Art. 32 Forstorganisation
1 Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis.
2 Die Standeskommission bezeichnet auf Antrag des Departementes die Forstreviere; sie bestehen in der Regel aus einem oder mehreren Bezirken.
3 Zum kantonalen Forstdienst gehören das Oberforstamt und die Forstrevie - re.
Art. 33 Gebühren
1 Es werden folgende Gebühren erhoben: a) Schlaganzeichnung: Fr. 1.-- bis Fr. 10.-- pro Festmeter; b) Holzeinmessung: Fr. 1.-- bis Fr. 10.-- pro Kubikmeter; c) Rodungsbewilligung: Fr. 1.-- bis Fr. 100.-- pro Quadratmeter; d) Erstellung forstlicher Betriebspläne: Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- pro Plan; e) Aufsicht über forstliche Projekte: 2 bis 20 ‰ der Gesamtkosten; f) Verfügungen: bis Fr. 1'000.--.
2 Die nähere Ausgestaltung der Gebühren erfolgt durch den Grossen Rat. *
VIII. Schlussbestimmung
Art. 34 * ...
Art. 35 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 1 ) am 1. Januar 1999 in Kraft.
1) Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geneh - migt am: 9. September 1998.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
26.04.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 30 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Erlasstitel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 13 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 16 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 17 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 17 Abs. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 20 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 24 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel VI. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 31 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 33 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 34 aufgehoben -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 29 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 13 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.04.1998 01.01.1999 Erstfassung - Erlasstitel 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 5 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 13 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 13 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 20 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 24 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 24 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Titel VI. 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 28 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 28 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 29 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 30 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 31 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 33 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 34 24.04.2005 24.04.2005 aufgehoben -
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