Reglement betreffend Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat unter Mitwirkung der Justizkommission
Reglement betreffend Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat unter Mitwirkung der Justizkommission
1 ) Vom 22. September 1969 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat erlässt, gestützt auf § 50 des Gerichtsorganisati - onsgesetzes
2 ) , folgendes Reglement: In Ausübung seiner Aufsichtspflicht überwacht der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Justizkommission, die Geschäftstätigkeit der Staatsanwaltschaft. Er lässt sich zu diesem Zweck von der Staatsan - waltschaft und der Justizkommission regelmässig informieren. Insbe - sondere sind dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes zuhanden des Regierungsrates vorzulegen: Ziff. 1. Jahresbericht
1 Die Staatsanwaltschaft erstattet gemäss § 50 des Gerichtsorganisati - onsgesetzes dem Regierungsrat alljährlich bis zum 31. Januar schriftli - Rechenschaftsbericht soll sich nicht auf statistische Angaben be - schränken, sondern auch Fragen von allgemeinem Interesse behan - deln, welche die Staatsanwaltschaft im Berichtsjahr beschäftigt haben (z.B. Probleme der Organisation und Personalpolitik, der Rechtsan - wendung usw.). Ziff. 2. Budget und Jahresrechnung
1 Die Staatsanwaltschaft hat dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jeweilen vor dem 1. Juli den Entwurf ihres Budgets für das folgende Kalenderjahr einzugeben und bis zum 31. Januar über die Jahresrech - nung des vergangenen Jahres zu berichten. Ziff. 3. Berichterstattung über besondere Fälle
1 Ist gegen einen Beamten, ein Mitglied einer Behörde oder einen No - tar ein Strafverfahren eingeleitet worden, so hat dies der Erste Staats - anwalt dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes um - gehend mitzuteilen. Ebenso gibt er ihm ohne Verzug Kenntnis von an - deren Verfahren von besonderer Tragweite.
2 Der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes orientiert den Gesamtregierungsrat, wenn dies geboten erscheint.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkei - ten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zustän - digkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 10 (wirksam seit 1. 1. 2009, publi - ziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist das vorliegende Reglement an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (Einleitungssatz, Ziff. 2,
3, 4, 5).
2) SG 154.100 .
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Ziff. 4. Periodische Rückständeberichte
1 Zweimal jährlich, im April und im Oktober, übermittelt der Erste Staatsanwalt dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements einen Rückständebericht. Es sind in diesem Bericht alle Verfahren aufzuführen, deren Einleitung mehr als sechs Monate zurückliegt, und es ist in jedem Fall kurz zu begründen, weshalb noch nicht Anklage erhoben wurde oder Einstellung erfolgte. Ziff. 5. Visitationsberichte
1 Mindestens einmal jährlich hat ein Mitglied der Justizkommission die Staatsanwaltschaft zu visitieren und sich hierbei vom Ersten Staatsanwalt und den Leitenden Staatsanwälten insbesondere über bestehende Rückstände, Organisationsfragen und alle wichtigen Vor - kommnisse orientieren zu lassen. Der Visitierende kann auch direkt in den gesamten Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (§ 2 Amtsord - nung
3 ) ) Einblick nehmen. Er ist zudem berechtigt, die Protokolle der Geschäftsleitung einzusehen.
2 Das visitierende Mitglied erstattet dem Vorsteher des Justiz- und Si - cherheitsdepartementes einen kurzen Visitationsbericht. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt sofort in Wirksamkeit.
3) Ziff. 5 Abs. 1: Die hier genannte Amtsordnung (und allgemeines Geschäftsre - glement) vom 6. 6. 2000 der Staatsaanwaltschaft ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Be - fugnisse der Staatsanwaltschaft vom 22. 11. 2011 (SG 257.120).
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