Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen (761.112)
Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen (761.112)
Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen
Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen vom 14. September 2010 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassen verkehr 1 ) , verordnet:
Art. 1 Ermässigung der Strassenverkehrssteuer
1 Die ordentliche Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. De - zember 1958 über den Strassenverkehr 2 ) wird für Personenwagen mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 120g/km um 50 Prozent ermässigt. *
2 Fahrzeuge mit Dieselmotoren dürfen überdies einen Feinstaub ausstoss von 0.01g/km nicht überschreiten.
3 Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug die Er - mässigungskriterien erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiede - nen Getriebe- oder Antriebsarten genehmigt sind.
Art. 2 Besondere Regelungen
1 Ausgenommen von der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 sind Fahrzeu - ge, welche dem Rabatt für elektrischen oder Hybridantrieb gemäss
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983
zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr 3 ) un - terliegen.
1) EG SVG (bGS 761.11 )
2) bGS 761.111
3) bGS 761.111 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr ge - setzt, ist für das nach Abzug der Ermässigung gemäss Art. 1 Abs. 1 am höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und für die Wechselfahr - zeuge die ermässigte Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 der Verordnung - zember 1958 über den Strassenverkehr 4 ) zu entrichten.
Art. 3 Anpassung des Grenzwertes
1 Das Departement Sicherheit und Justiz prüft den Grenzwert für den CO2- Ausstoss nach Art. 1 Abs. 1 alle zwei Jahre und stellt dem Regierungsrat ge - gebenenfalls Antrag auf Anpassung.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4) bGS 761.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.11.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 1 geändert 1245 / 2012, S. 1443
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.