Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen
                            Verordnung  über die teilweise Steuerbefreiung  emissionsarmer Personenwagen  vom 14. September 2010 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  3  Abs.  3 des Einführungsgesetzes vom 24. April 1983 zum  Bundesgesetz vom 19.  Dezember 1958 über den Strassen  verkehr  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ermässigung der Strassenverkehrssteuer
                            1  Die ordentliche Steuer gemäss Art.  3  Abs.  1  Ziff.  1 der Verordnung zum  Einführungsgesetz   vom   24.  April   1983   zum   Bundesgesetz   vom   19.  De  -  zember 1958 über den Strassenverkehr  2  )   wird für Personenwagen mit einem  maximalen CO2-Ausstoss von 120g/km um 50  Prozent ermässigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeuge mit Dieselmotoren dürfen überdies einen Feinstaub  ausstoss  von 0.01g/km nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug die Er  -  mässigungskriterien erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiede  -  nen Getriebe- oder Antriebsarten genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Besondere Regelungen
                            1  Ausgenommen von der Ermässigung gemäss Art.  1  Abs.  1 sind Fahrzeu  -  ge,   welche   dem   Rabatt   für   elektrischen   oder   Hybridantrieb   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983
                            zum Bundesgesetz vom 19.  Dezember 1958 über den Strassenverkehr  3  )   un  -  terliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG SVG (bGS  761.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  761.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  761.111  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr ge  -  setzt, ist für das nach Abzug der Ermässigung gemäss Art.  1  Abs.  1 am  höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und für die Wechselfahr  -  zeuge die ermässigte Steuer gemäss Art.  3  Abs.  1  Ziff.  8 der Verordnung  -  zember 1958 über den Strassenverkehr  4  )   zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anpassung des Grenzwertes
                            1  Das Departement Sicherheit und Justiz prüft den Grenzwert für den CO2-  Ausstoss nach Art.  1  Abs.  1 alle zwei Jahre und stellt dem Regierungsrat ge  -  gebenenfalls Antrag auf Anpassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  761.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 1 Abs. 1  geändert  1245 / 2012, S. 1443
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.