Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (131.73)
CH - SO

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) Vom 30. November 2014 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 136 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

14. Januar 2014 (RRB Nr. 2014/65)

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnerge - meinden.
2 Es regelt insbesondere: a) den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Gemeinden und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Gemeinden; b) den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Las - tenausgleich sowie die Abgeltung der Zentrumslasten durch den Kanton.

§ 2 Ziele

1 Der Finanz- und Lastenausgleich soll: a) die kommunale Finanzautonomie stärken; b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern; c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden im innerkan - tonalen und interkantonalen Verhältnis erhalten; d) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressour - cen gewährleisten; e) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer geo - grafisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen.
1) BGS 111.1 . GS 2014, 67
1

§ 3 Grundsätze

1 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenaus - gleichs an den folgenden Grundsätzen: a) Trennung von Ressourcen und Lasten; b) Transparenz und Wirksamkeit; c) wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung; d) leitbildgerechtes Verhalten; e) Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.

§ 4 Wirksamkeitsbericht

1 Der Regierungsrat überprüft periodisch, erstmals nach Ablauf von drei Vollzugsjahren, die Erfahrungen und Auswirkungen dieses Gesetzes. Er legt dem Kantonsrat nach einer Überprüfung und Konsultation des Ver - bandes der Solothurner Einwohnergemeinden einen Wirksamkeitsbericht vor.
2 Der Wirksamkeitsbericht umfasst mindestens folgende Bereiche: a) das Finanz- und Lastenausgleichssystem; b) die Volksschule; c) die soziale Sicherheit.
3 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert mögliche Mass - nahmen für die kommende Periode.

2. Ressourcenausgleich durch Kanton und

Gemeinden

2.1. Grundlagen

§ 5 Zielsetzung und Instrumente

1 Der Ressourcenausgleich verringert die Unterschiede der finanziellen Leis - tungsfähigkeit der Gemeinden.
2 Die umverteilten Mittel werden den Gemeinden ohne Zweckbindung aus - gerichtet.
3 Instrumente sind der Disparitätenausgleich und die Mindestausstattung.

§ 6 Berechnungsgrundlagen

1 Grundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs sind das Staats - steueraufkommen und die Wohnbevölkerung der Gemeinde.

§ 7 Staatssteueraufkommen

1 Das Staatssteueraufkommen (SSA) einer Gemeinde ist die Summe der Staatssteuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemein - de bei einem Steuerfuss von 100 Prozent.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die darunter fallenden Steuerarten und Betreffnisse.
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§ 8 Wohnbevölkerung

1 Massgebend ist die Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohn - sitzprinzip der Gemeinde gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

§ 9 Steuerkraft und Steuerkraftindex

1 Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteuerauf - kommens zu ihrer Einwohnerzahl.
2 Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteuer - aufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl.
3 Der Steuerkraftindex (SKI) einer Gemeinde ist das in Prozenten ausge - drückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft des Staates.

2.2. Disparitätenausgleich

§ 10 Zweck und Funktionsweise

1 Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leis - tungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Gemein - den finanziert.
2 Gemeinden mit einem SKI grösser als 100 erbringen eine Abgabe.
3 Gemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.
4 Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde zum SKI von 100 um 30 bis 50 Prozent.
5 Der Kantonsrat bestimmt jährlich den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhanges.

2.3. Mindestausstattung

§ 11 Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwächsten Gemein - den ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufga - ben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert.
2 Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen.
3 Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.
4 Der Kantonsrat legt jährlich die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 80 bis 100 fest.
5 Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.
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3. Lastenausgleiche durch den Kanton

§ 12 Zielsetzung und Instrumente

1 Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte fi - nanzielle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.
2 Hierzu werden folgende Instrumente eingesetzt: a) Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Weite durch Berücksichtigung bei der Berechnung des geografisch- topografischen Lastenausgleichs (§ 13); b) Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Nähe durch Berücksichtigung bei der Berechnung des soziodemo - grafischen Lastenausgleichs (§ 14); c) pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Städte (§ 15).

§ 13 Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1 Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton jährlich einen Ausgleich.
2 Indikatoren für eine hohe Belastung sind: a) eine überdurchschnittlich hohe Fläche pro Einwohner (unterdurch - schnittliche Bevölkerungsdichte); b) eine überdurchschnittliche Strassenlänge pro Einwohner.
3 Dieser Ausgleich wird nach der Formel C des Anhanges berechnet.

§ 14 Soziodemografischer Lastenausgleich

1 Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation übermäs - sig belastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.
2 Indikatoren für eine hohe Belastung sind überdurchschnittlich hohe An - teile an: a) Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen; b) Ausländerinnen und Ausländern.
3 Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich zudem am Anteil der jungen Be - völkerung einer Gemeinde.
4 Dieser Ausgleich wird nach der Formel D des Anhanges berechnet.

§ 15 Zentrumslastenabgeltung

1 Städte erhalten zur teilweisen Abdeckung ihrer überdurchschnittlich ho - hen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen Kultur und Freizeit eine jährliche pauschale Abgeltung durch den Kanton.
2 Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden durch den Kantons - rat jährlich festgelegt.

§ 16 Dotation der Mittel

1 Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den geogra - fisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie für die Zentrumslastenabgeltung fest. Er berücksichtigt dabei die Ergebnis - se des letzten Wirksamkeitsberichts nach § 4.
2 Die entsprechenden Mittel werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
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4. Ausgleich bei Zusammenschlüssen

§ 17 Besitzstand und Projektpauschalen bei Fusionen

1 Gemeinden, welche durch einen Zusammenschluss bei der Mindestaus - stattung oder bei den Lastenausgleichen finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.
2 Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion be - teiligten Gemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.
3 Sofern sich an einem Zusammenschluss strukturell schwache Gemeinden beteiligen: a) können zusätzliche besondere Beiträge ausgerichtet werden für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zusam - menschluss mit einer anderen Gemeinde oder Bürgergemeinde füh - ren; b) kann der Ausgleich nach Absatz 1 während sechs Jahren gewährt werden.
4 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrich - tung dieser Beiträge.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung dieser Beiträge.
6 Die Finanzierung dieser Ausgleichszahlungen erfolgt aus dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds.

5. Verfahren und Rechtspflege

5.1. Datengrundlage

§ 18 Umfang, Erfassung und Termine

1 Die Grundlagen für die Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs bil - den insbesondere die Daten aus der Jahresrechnung der Gemeinden, die Einwohnerzahlen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weite - re in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Datenquellen, die Art und Weise der Da - tenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basis - jahre.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

5.2. Finanz- und Lastenausgleichskommission

§ 19 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Finanz- und Lastenausgleichskommission besteht aus acht Mitglie - dern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt wer - den. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements führt den Vor - sitz.
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2 Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt vier Mitglie - der vor.

§ 20 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Finanz- und Lastenausgleichskommission nimmt zu Handen des Re - gierungsrates Stellung zu der Festlegung der Steuerungsgrössen im Res - sourcen- und Lastenausgleich und zu Fragen des Finanz- und Lastenaus - gleichs, die der Kommission vom Regierungsrat oder vom Departement un - terbreitet werden.

5.3. Finanz- und Lastenausgleichsfonds

§ 21 Grundsatz

1 Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzie - rung der Beiträge im Ressourcenausgleich nach § 5, im Lastenausgleich nach § 12, bei Zusammenschlüssen nach § 17 und zur Deckung der Verwal - tungskosten nach § 26.
2 Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben der Gemeinden nach § 10 und Abgaben des Kantons nach § 11.

§ 22 Limitierung und Verzinsung

1 Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel 25 Prozent der durchschnittlichen Jahresaus - zahlungen nicht überschreitet.
2 Der Fonds ist zu verzinsen.

5.4. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung

der Beiträge und Abgaben

§ 23 Berechnung

1 Das Departement berechnet jährlich den Disparitätenausgleich, die Min - destausstattung und die Lastenausgleiche gemäss den Formeln des Anhan - ges und eröffnet sie den Gemeinden.
2 Das Departement nimmt die sich aus § 17 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Gemeinden.

§ 24 Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben

1 Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Gemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Gemeinde zu erhöhen, falls die Gemeinde: a) sich nicht leitbildgerecht verhält; b) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder c) die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rech - nungswesen der Gemeinden nicht befolgt.
2 Bevor das Department einen Entscheid nach Absatz 1 fällt, ist die Finanz- und Lastenausgleichskommission anzuhören.
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§ 25 Berichtigung der Beiträge und Abgaben

1 Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berech - nungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departement zu berichtigen und den Gemeinden zu eröffnen.
2 Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den Gemeinden verzinst zurückfordern beziehungsweise an die Gemeinden ausbezahlen.
3 Solche Berichtigungen werden über den Finanzausgleichsfonds eingelegt oder entnommen.
4 Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als fünf Jah - re zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.

5.5. Verwaltungskosten und Mindestzahlung

§ 26 Verwaltungskosten

1 Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichs er - wachsenden Verwaltungskosten werden dem Finanz- und Lastenaus - gleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

§ 27 Mindestzahlung

1 Beträge unter einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag werden im Finanz- und Lastenausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

5.6. Rechtspflege

5.6.1. Einsprache

§ 28 Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

1 Die Gemeinden können gegen Entscheide des Departements Einsprache erheben.
2 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
3 Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegege - setz) vom 15. November 1970 1 ) ist anwendbar.

5.6.2. Beschwerde

§ 29 Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

1 Die Gemeinden können gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.
1) BGS 124.11 .
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5.6.3. Verfahren

§ 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz

1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege - gesetz 1 ) .

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6.1. Vollzug

§ 31 Verordnung

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.

6.2. Übergangsbestimmungen

§ 32* Werte für das erste Vollzugsjahr

1 Der Kantonsrat legt auf den Inkraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang ge - nannten Werte, welche anschliessend jährlich durch diesen bestimmt wer - den, fest.

§ 33 Überführung in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds

1 Die Mittel des Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gemäss § 31 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsge - setz) vom 2. Dezember 1984 2 ) werden mit der Inkraftsetzung des vorliegen - den Gesetzes in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds gemäss § 21 über - führt.

§ 34 Härtefallausgleich: Zielsetzung und Instrument

1 Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Gemeinden, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Finanz - ausgleichssystem ergeben, abzufedern.
2 Der Härtefallausgleich wird während den ersten vier Vollzugsjahren gewährt.
3 Die Gemeinden finanzieren den Härtefallausgleich ausschliesslich unter sich selbst. Unter- oder Überdeckungen werden über den Finanz- und Las - tenausgleichsfonds ausgeglichen.
4 Der Regierungsrat legt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze sowie die Abstufung wäh - rend der vier Jahre fest.
5 Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des An - hanges.
1) BGS 124.11 .
2) BGS 131.71 .
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6 Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung aus - gerichtet.
7 Bei der Überprüfung der Erreichung des Mindestausstattungsziels nach § 11 werden die Leistungen aus dem Härtefallausgleich mitberücksichtigt.

§ 35 Besitzstandsregelung für altrechtliche besondere Beiträge

1 Diese Besitzstandsregelung gilt nur für Gemeinden, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf besondere Bei - träge nach den §§ 30 bis und 30 ter des Finanzausgleichsgesetzes 1 ) hatten.
2 Diese Gemeinden erhalten zusätzlich zu den Ausgleichsleistungen des vorliegenden Gesetzes den altrechtlichen Besitzstand als besonderen Bei - trag ausgerichtet. Sie erhalten diesen Beitrag während der ihnen nach der altrechtlichen Regelung noch zustehenden Anspruchsdauer.

§ 36 Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen

1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren um Investi - tionsbeiträge richten sich nach dem Finanzausgleichsgesetz 2 ) und den ge - stützt darauf erlassenen Verordnungen. Zuständig für diese Entscheide ist die Finanz- und Lastenausgleichskommission.
2 Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht erlischt fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

§ 37 Berechnungen und Anwendung der altrechtlichen Regelungen

1 Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangs - bestimmungen ergebenden Berechnungen vor.

6.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom

9. Februar 2020

*

6.3.1. Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich *

§ 38* Arbeitsmarktlicher Lastenausgleich

1 Gemeinden, die aufgrund von Steuerausfällen infolge der Umsetzung der Steuerreform und der AHV-Finanzierung 2020 (STAF 2020) übermässig be - lastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.
2 Indikatoren sind: a) eine überdurchschnittliche Anzahl an durch Verordnung näher zu bestimmenden Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner; b) eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesell - schaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner.
3 Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den arbeits - marktlichen Lastenausgleich fest.
1) BGS 131.71 .
2) BGS 131.71 .
9
4 Der arbeitsmarktliche Lastenausgleich wird während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision gewährt.
5 Dieser Ausgleich wird nach der Formel F des Anhanges berechnet. Vorbe - halten bleiben nicht auszurichtende Entlastungen nach § 39 Absatz 7.
6 Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung aus - gerichtet.

6.3.2. Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020 *

§ 39* Härtefallausgleich

1 Der Härtefallausgleich sorgt für einen zusätzlichen Ausgleich bei den Gemeinden, um Belastungen, welche sich aufgrund der STAF 2020 erge - ben, nach Massgabe der gemeindespezifischen Steuerausfälle abfedern zu können.
2 Der Härtefallausgleich wird während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision gewährt.
3 Die Ermittlung des Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt einma - lig auf der Grundlage der Härtefallbilanz.
4 In der Härtefallbilanz werden pro Gemeinde die bereinigten Steueraus - fälle für die ersten acht Vollzugsjahre ab der Inkraftsetzung der vorliegen - den Teilrevision ausgewiesen und von diesen pro Vollzugsjahr je der Bei - trag aus dem arbeitsmarktlichen Lastenausgleich für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision abgezogen, was die Restbelastung oder die Entlastung in Franken pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr ergibt. Die Restbelastung oder die Entlastung in Franken wird auf hundert Franken gerundet. Weiter wird pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr je die gerundete Restbelastung oder die Entlastung in Franken in Prozent des massgebenden Staatssteueraufkom - mens gemäss dem Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevi - sion ausgewiesen.
5 Die bereinigten Steuerausfälle pro Gemeinde und pro betroffenem Vollzugsjahr werden je wie folgt berechnet: a) Von den Staatssteuern der juristischen Personen gemäss dem jeweils beschlossenen Gemeindesteuerfuss jeder Gemeinde wird pro betrof - fenem Vollzugsjahr ein Pauschalabschlag für prognostizierte Steuer - ausfälle abgezogen:

1. für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden

Teilrevision von 33.89 Prozent;

2. für das zweite Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden

Teilrevision von 30.86 Prozent;

3. für das dritte bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorlie -

genden Teilrevision von 34.71 Prozent.
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b) In Fällen übermässiger Entlastungs- oder Belastungswirkungen auf - grund der nachgewiesenen Auswirkungen der STAF 2020 kann das Departement den Pauschalabschlag einzelner Gemeinden pro Basis - jahr und pro betroffenem Vollzugsjahr um maximal 60 Prozentpunk - te erhöhen oder kürzen. Gestützt auf solche Erhöhungen oder Kür - zungen kann das Departement die Härtefallbilanz für das zweite bis achte Vollzugsjahr jeweils nachträglich korrigieren. Solche Korrektu - ren sind den Gemeinden zusammen mit dem Finanz- und Lastenaus - gleich des von der Korrektur betroffenen Jahres zu eröffnen. c) Das Departement berechnet nach den Vorgaben der Buchstaben a und b je die prognostizierten Steuerausfälle der einzelnen Gemein - den pro Basisjahr und pro betroffenem Vollzugsjahr. d) Grundlage für die Berechnung der prognostizierten Steuerausfälle bildet der Durchschnitt dreier Basisjahre gemäss den beschlossenen Jahresrechnungen der Gemeinden. Die Basisjahre liegen für alle betroffenen Vollzugsjahre drei, vier und fünf Jahre hinter dem ers - ten Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.
6 Durch den Härtefallausgleich werden die Belastungen der Gemeinden, welche sich aufgrund der STAF 2020 ergeben, pro betroffenem Vollzugs - jahr je bis zu einem Zielwert der Restbelastung in Prozent nach Absatz 4 reduziert: a) für das erste bis dritte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorlie - genden Teilrevision von drei Prozent; b) für das vierte und fünfte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vor - liegenden Teilrevision von vier Prozent; c) für das sechste bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vor - liegenden Teilrevision von fünf Prozent.
7 Gemeinden, welche in einem betroffenen Vollzugsjahr in der Härtefallbi - lanz eine Entlastung ausweisen, wird diese Entlastung nicht ausgerichtet.
8 Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung aus - gerichtet.

6.3.3. Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen aufgrund der STAF

2020 *

§ 40* Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen

1 Die Finanzierung des Ausgleichs an die Gemeinden aufgrund der Steuer - ausfälle infolge der STAF 2020 erfolgt während den ersten acht Vollzugs - jahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision über einen be - sonderen Staatsbeitrag von a) 20.7 Millionen Franken für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftset - zung der vorliegenden Teilrevision; b) 18.85 Millionen Franken für das zweite Vollzugsjahr ab der Inkraft - setzung der vorliegenden Teilrevision; c) je 21.2 Millionen Franken für das dritte bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.
11
2 Dieser besondere Staatsbeitrag nach Absatz 1 kann für den arbeitsmarkt - lichen Lastenausgleich sowie für sämtliche übrige Finanz- und Lastenaus - gleichsinstrumente des vorliegenden Gesetzes eingesetzt werden. Der Kantonsrat kann jeweils im Rahmen der Festlegung der Steuerungsgrössen für das zweite bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegen - den Teilrevision den besonderen Staatsbeitrag nach Absatz 1 um maximal
100 Prozent erhöhen.
3 Die Finanzierung des Härtefallausgleichs erfolgt über nicht auszurichten - de Entlastungen nach § 39 Absatz 7 sowie im Übrigen über einen zusätzli - chen entsprechenden Staatsbeitrag.

6.3.4. Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen *

§ 41* Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen

1 Die Steuerungsgrössen für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich im Fi - nanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das Jahr 2020 werden wie folgt festgelegt: a) Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Vollzeit - äquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde be - trägt 1.25; b) Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Voll - zeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszwei - gen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 3.00; c) Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die steuer - pflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25; d) Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die steu - erpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 2.00; e) Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner beträgt 18'630'000 Franken; f) Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktien - gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genos - senschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner beträgt 2'070'000 Franken.
2 Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangs - bestimmungen ergebenden Berechnungen vor. KRB Nr. RG 003a/2014 vom 7. Mai 2014. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Referendum wurde ergriffen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. November 2014. Inkrafttreten § 32 FILAG EG und § 104 VSG am 1. März 2015. Inkrafttreten übrige Bestimmungen am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

30.11.2014 01.03.2015 § 32 eingefügt GS 2014, 67

09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3. eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.1. eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 38 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.2. eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 39 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.3. eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 40 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.4. eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 § 41 eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2020, 5
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 32 30.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 67

Titel 6.3. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 Titel 6.3.1. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 38 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

Titel 6.3.2. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 39 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

Titel 6.3.3. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 40 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

Titel 6.3.4. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

§ 41 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5

Anhang 1 09.02.2020 01.01.2020 Inhalt geän - dert GS 2020, 5
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1 Anhang
1) Formel A Berechnung des Disparitätenausgleichs nach § 10 Absatz 5 Berechnung SKI 〒 〩 = 〒 〩 〩 ∗100 Dabei gilt: 〒 〩 = 〒 〩 〒 〩 〩 = ∑ 〒 〩 ぁ 〒⢀⡩ ∑ 〒 〩 ぁ 〒⢀⡩ Es bedeuten: 〒 〩 Steuerkraftindex der Gemeinde i, berechnet nach den D aten der Basisjahre b 〒 〩 Steuerkraft der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Ba- sisjahre b 〩 Steuerkraft des Kantons, berechnet nach den Daten der Basisjahre b 〒 〩 Staatssteueraufkommen der Gemeinde i in den Basisjah ren b, gemäss § 7 〒 〩 Einwohnerzahl der Gemeinde i in den Basisjahren b
1) Anhang Fassung vom 9. Februar 2020.
2 Berechnung Disparitätenausgleich AiF i = (SKI i – 100) * WpI * EZ i * DAQ Es bedeuten: A iF i Abgabe in Franken für die Gemeinde i WpI Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Frank en EZ i Einwohnerzahl der Gemeinde i DAQ Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (vom Kanto nsrat festgelegter Prozentsatz)
3 Formel B Berechnung der Mindestausstattung nach § 11 Absatz 5 〒 = − 〒 , ∗ ∗ 〒 − 〒 , 々〒うぃ >0
0 Es bedeuten: 〒 Mindestausstattung an Einwohnergemeinde i in Franken Mindestausstattungsgrenze (vom Kantonsrat festgelegte r ga- rantierter Steuerkraftindex) 〒 , 々〒うぃ Steuerkraftindex der Einwohnergemeinde i nach Dispari täten- ausgleich (horizontalem Ausgleich) Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Frank en 〒 Einwohner der Einwohnergemeinde i
4 Formel C Berechnung des geografischen-topografischen Lastenausgleichs nach § 13 Absatz 3 Es gelten folgende Indikatoren: - Strassenlänge (SL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) - Fläche (FL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Fakt or ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht . Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abwe ichung vom Medi- anwert (mAM) fest. Überschreitet der Indikatorwert eine bestimmte maxi- male Abweichung vom Medianwert (maxAM) gegen oben, w ird die vom Kantonsrat bestimmte maximale Abweichung gewährleiste t. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Strassenlänge pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: 〒 / 〒 > ( / )∗(1+ )
5 Berechnung des Beitrags 〒 =0 〒 〒 < ∗(1+ ) 〒 = 〒 〒 − ∗ !
1+ " # ∗ 〒 ∑ $ 〒 〒 − ∗ !
1+ " # ∗ 〒 % 〠〓ぁ 〒⢀⡩ ∗ &' 〒 〒 > ( ∗ !
1+ " ) Fläche pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: ' 〒 / 〒 > ( ' / )∗(1+ ) Berechnung des Beitrags ' 〒 =0 ' 〒 〒 < ' ∗(1+ )
6 ' 〒 = ' 〒 〒 − ' ∗ !
1+ " # ∗ 〒 ∑ $ ' 〒 〒 − ' ∗ !
1+ " # ∗ 〒 % 〇〓ぁ 〒⢀⡩ ∗ &' ' 〒 〒 > ( ' ∗ !
1+ " ) Es bedeuten: 〒 Strassenlänge der Gemeinde i ' 〒 Fläche der Gemeinde i 〒 Einwohner der Gemeinde i Gemeinden, die auf Grund der Strassenlänge beitragsb erechtigt sind ' Gemeinden, die auf Grund der Fläche beitragsberechti gt sind minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat fes t- gelegt) &' Dotierung Indikator in Franken
7 Formel D Berechnung des soziodemografischen Lastenausgleichs nach § 14 Absatz 4 Es gelten folgende Indikatoren: - EL-Quote pro Gemeinde (ELQ) - Ausländerquote pro Gemeinde (ALQ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Fakt or ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht . Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abwe ichung vom Medi- anwert (mAM) fest. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Ergänzungsleistungsquote Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: * 〒 > ( * )∗(1+ ) Berechnung des Beitrags Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein J ugendkoeffizient herbeigezogen: + 〒 = ,
20 〒 〒
8 Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK): + 〒 > - ! + " −
../ ℎ , ! + " + 〒 = + 〒 ∗4 + 〒 < - ! + " −
../ ℎ , ! + " + 〒 = + 〒 Berechnung: * 〒 =0 * 〒 < ( * )∗(1+ ) 〒 = 〒 − ∗
1+ ∗ 〒 ∗ 〒 ∑ 〒 − ∗
1+ ∗ 〒 ∗ 〒 〆〓〘ぁ 〒⢀⡩ ∗ * 〒 > ( * )∗(1+ ) Ausländerquote Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: * 〒 > ( * )∗(1+ )
9 Berechnung des Beitrags Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein J ugendkoeffizient herbeigezogen. + 〒 = ,
20 〒 〒 Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK): + 〒 >
0 - ! + " −
../ ℎ , ! + "1 + 〒 = + 〒 ∗4 + 〒 <
0 - ! + " −
../ ℎ , ! + "1 + 〒 = + 〒
10 Berechnung: * 〒 =0 * 〒 < ( * )∗(1+ ) 〒 = 〒 − ∗
1+ ∗ 〒 ∗ 〒 ∑ 〒 − ∗
1+ ∗ 〒 ∗ 〒 。〓〘ぁ 〒⢀⡩ ∗ * 〒 > ( * )∗(1+ ) Es bedeuten: * 〒 EL-Quote der Gemeinde i * 〒 Ausländerquote der Gemeinde i ,
20 〒 Anzahl der unter 20-jährigen einer Gemeinde 〒 Gesamtbevölkerung einer Gemeinde mAM minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat festgelegt) * Gemeinden, die auf Grund der Ergänzungsleistungsquot e beitragsberechtigt sind * Gemeinden, die auf Grund der Ausländerquote beitrag s- berechtigt sind + 〒 Jugendkoeffizient der Gemeinde i + 〒 Gewichteter Jugendkoeffizient der Gemeinde i &' Dotierung Indikator in Franken
11 Formel E Berechnung des Härtefallausgleichs nach § 34 Absatz 5 Im neuen System besser gestellte Gemeinden wird die Besserstellung bis zu einem vom Kantonsrat bestimmten Prozentsatz an Staatsste ueraufkom- men unmittelbar gewährt. Die Besserstellung über ei nem gewissen Pro- zentsatz wird über 4 Jahre wie folgt gewährt: !
2 〒 −
2̅ " >0 + ℎ : !
2 〒 −
2̅ " ∗
4 ∗ 〒 +
2̅ ∗ 〒 Im neuen System schlechter gestellte Gemeinden müsse n die Schlechter- stellung bis zu einem vom Kantonsrat bestimmten Prozent satz an Staats- steueraufkommen unmittelbar tragen. Die Schlechters tellung über einem gewissen Prozentsatz wird über 4 Jahre wie folgt verte ilt: !
4 〒 −
45 " >0, + ℎ : !
4 〒 −
45 " ∗
4 ∗ 〒 +
45 ∗ 〒 Es bedeuten: Prozentsatz der Besserstellung in % Staatssteueraufkom men der Gemeinde i ̅ Grenze der unmittelbar gewährten Besserstellung in % Staats- steueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt) Prozentsatz der Schlechterstellung in % Staatssteuerauf kom- men der Gemeinde i Grenze der unmittelbar zu tragenden Schlechterstellung in % Staatssteueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt) Jahr t nach Einführung des FILAG EG Staatssteueraufkommen der Gemeinde i
12 Formel F
1) Berechnung des arbeitsmarktlichen Lastenausgleichs nach § 38 Ab- satz 5 Es gelten folgende Indikatoren: - Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszwei- gen des zweiten und dritten Sektors (VE) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) - Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschaf ten mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffe nden Gemeinde (JP) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Fakt or ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht . Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abwe ichung vom Medi- anwert (mAM) fest. Überschreitet der Indikatorwert eine bestimmte maxi- male Abweichung vom Medianwert (maxAM) gegen oben, w ird die vom Kantonsrat bestimmte maximale Abweichung gewährleiste t. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn:
6 〒 / 〒 > (
6 / )∗(1+ )
1) Formel F angefügt am 9. Februar 2020.
13 Berechnung des Beitrags 6 〒 =0
6 〒 〒 <
6 ∗(1+ ) 6 〒 =
6 〒 〒 −
6 ∗ !
1+ " # ∗ 〒 ∑ $
6 〒 〒 −
6 ∗ !
1+ " # ∗ 〒 % 〣〆ぁ 〒⢀⡩ ∗ &'
6 〒 〒 > (
6 ∗ !
1+ " ) Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: +7 〒 / 〒 > ( +7 / )∗(1+ ) Berechnung des Beitrags +7 〒 =0 +7 〒 〒 < +7 ∗(1+ )
14 +7 〒 = +7 〒 〒 − +7 ∗ !
1+ " # ∗ 〒 ∑ $ +7 〒 〒 − +7 ∗ !
1+ " # ∗ 〒 % 】〗ぁ 〒⢀⡩ ∗ &' +7 〒 〒 > ( +7 ∗ !
1+ " ) Es bedeuten:
6 〒 Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wi rt- schaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Ein wohner in Gemeinde i +7 〒 Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschafte n mit be- schränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in d er be- treffenden Gemeinde in Gemeinde i 〒 Einwohner der Gemeinde i
6 Gemeinden, die auf Grund der Vollzeitäquivalente an Ar beits- plätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors beitragsberechtigt sind +7 Gemeinden, die auf Grund der steuerpflichtigen Akti engesell- schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung u nd Genos- senschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde bei tragsbe- rechtigt sind minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat fes t- gelegt) &' Dotierung Indikator in Franken
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