Benützungsreglement für das Staatsarchiv (421.111)
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Benützungsreglement für das Staatsarchiv

Benützungsreglement für das Staatsarchiv vom 23. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 17 des Archivgesetzes vom 22. März 2010
1 ) , beschliesst: I. Zugänglichkeit und Hausordnung (1.)

Art. 1 Zugänglichkeit

1 Während der Öffnungszeiten sind Lesesaal, Archivbibliothek und Mikrofilm - raum allen interessierten Personen zugänglich. Die Öffnungszeiten werden beim Archiveingang und im Internet bekannt gegeben.
2 Die Archivmagazine und die Diensträume sind nicht frei zugänglich.

Art. 2 Anmeldung und Bestellwesen

1 Wer Archiv- oder Bibliotheksgut im Lesesaal einsehen möchte, hat sich bei der Auskunftsperson anzumelden und das Benützungsformular auszufüllen.
2 Archivgut für den Lesesaal kann vor Ort, per Brief, Telefon, E-Mail oder In - ternet bestellt werden. Beim Weggang bzw. vor Schliessung des Lesesaals ist das Archivgut zurückzugeben.

Art. 3 Hausordnung

1 Mäntel, Jacken, Taschen, Ess- und Trinkwaren etc. sind in den Garderobe - kästen zu deponieren. Über Nacht dürfen keine Sachen darin belassen wer - den. Für die Garderobe wird nicht gehaftet.
1) bGS 421.10
2 Im Lesesaal sind Essen und Trinken sowie die Benützung von Mobiltelefo - nen verboten. II. Zugang zu Archivgut (2.)

Art. 4 Allgemein zugängliches Archivgut

1 Dokumente, an denen keine Schutzinteressen bestehen, sind im Rahmen der gesetzlichen Benützungsordnung und dieses Benützungsreglements all - gemein zugänglich.
2 Öffentliche Schutzinteressen gelten spätestens nach 30 Jahren, private Schutzinteressen gelten spätestens nach 120 Jahren seit Erstellung eines Dokumentes als erloschen.

Art. 5 Eingeschränkt zugängliches Archivgut

1 Dokumente, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, sind nicht allgemein zugänglich. Wer solches Archivgut einsehen will, hat dem Staatsarchiv ein schriftliches Gesuch einzureichen, worin das Interesse darzulegen ist und die interessierenden Dokumente möglichst genau zu be - zeichnen sind.
2 Die Einsicht wird gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben besondere Auflagen und Bedingun - gen.
3 Ist die Einsicht strittig, erlässt das Staatsarchiv eine rekursfähige Verfü - gung. III. Benützung von Archivgut (3.)

Art. 6 Sorgfaltsgebote

1 Archivgut ist mit grösstmöglicher Sorgfalt zu behandeln.
2 Einträge auf Archivgut und das Anbringen von Fremdmaterialien (Büro - klammern, Haftnotizzettel etc.) sind untersagt. Archivgut darf nicht als Schreibunterlage verwendet werden.
3 Bei Akten und Karteien ist die bestehende Ordnung samt Dokumenten - abfolge unverändert zu belassen.
4 Bei Benützung von Fotografien und anderer heikler Dokumente sind Textil - handschuhe zu verwenden.

Art. 7 Einsichtnahme und Ausleihe

1 Archivgut ist im Lesesaal einzusehen. Es darf nicht daraus entfernt wer - den.
2 Aus konservatorischen Gründen können anstatt gefährdete Originale Mi - krofilme oder Digitalisate vorgelegt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Originale.
3 Archivgut wird nicht an Privatpersonen ausgeliehen. Für Ausstellungs- oder Forschungszwecke kann Archivgut an Museen, Archive oder Bibliotheken ausgeliehen werden.

Art. 8 Reproduktionen

1 Das Fotografieren von allgemein zugänglichem Archivgut für den privaten Gebrauch ist erlaubt. Die Verwendung von Blitzlicht oder Fotolampen ist nicht gestattet.
2 Kopien oder Scans von Archivgut sind beim Archivpersonal zu bestellen.
3 Reproduktionen von Archivgut sind nur für den privaten Gebrauch frei - gegeben. Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Regelungen.

Art. 9 Veröffentlichungen

1 Bei der Publikation von Archivgut aus den Beständen des Staatsarchivs ist ein Hinweis auf die Herkunft (Staatsarchiv Appenzell Ausserrhoden) anzu - bringen.
2 Von Publikationen, die unter Verwendung von ausserrhodischem Archivgut entstanden sind, sind dem Staatsarchiv unentgeltlich zwei Belegexemplare abzugeben.
IV. Dienstleistungen und Gebühren (4.)

Art. 10 Beratung

1 Das Staatsarchiv hilft beim Auffinden einschlägigen Archivguts oder wichti - ger Publikationen.

Art. 11 Information und Findmittel

1 Mittels Druckschriften und im Internet informiert das Staatsarchiv über aus - serrhodische Archivbestände.
2 Das Staatsarchiv stellt im Lesesaal Findmittel zu Beständen von Staatsar - chiv, Gemeindearchiven und Kirchenarchiven zur Verfügung.

Art. 12 Bibliothek

1 Als Hilfsmittel zur Archivbenützung stellt das Staatsarchiv eine Präsenz - bibliothek zur Verfügung.
2 Der Bibliothekskatalog ist im Internet recherchierbar.

Art. 13 Technische Hilfsmittel

1 Zur Konsultation von Mikrofilmen steht ein Mikrofilm-Lesegerät zur Verfü - gung.
2 Zur Recherche im elektronischen Archivverzeichnis sowie zur Konsultation von digitalem Archivgut steht eine Arbeitsstation zur Verfügung.

Art. 14 Recherchen und Transkriptionen

1 Das Staatsarchiv erstellt gegen Entgelt archivbezogene Recherchen und quellenbasierte Transkriptionen oder vermittelt dafür ausgewiesene Fach - personen.

Art. 15 Digitalisierung und Mikroverfilmung

1 Das Staatsarchiv digitalisiert gegen Gebühr Archivdokumente im Haus oder lässt davon auf Rechnung Mikrofilme, Digitalisate und Fotos herstellen.

Art. 16 Unentgeltlichkeit und Kostenpflicht

1 - leistungen sind kostenpflichtig.

Art. 17 Pauschalgebühren

1 Es gelten nachfolgende Gebührenansätze: a) Kopie von Druckschriften (Selbstbedienung) Fr. -.20 b) Kopie ab Mikrofilm (Selbstbedienung) Fr. 1.00 c) Scan ab Mikrofilm (Selbstbedienung) Fr. 1.00 d) Kopie von Archivgut Fr. 1.00 e) Scan ab Originalvorlage (je nach Format) Fr. 10.00 bis Fr. 100.00 f) Foto ab Negativ/Dia/Scan (je nach Format) Fr. 20.00 bis Fr. 100.00 g) Benützung des Mikrofilmgeräts, pro Halbtag Fr. 10.00 h) Zustellgebühr (Porto, Verpackung) Fr. 5.00

Art. 18 Entgelt nach Aufwand

1 Recherchen und Transkriptionen im Auftrag (je Arbeitsstunde) Fr. 80.00

Art. 19 Entgelt nach Vereinbarung

1 Das Entgelt für die Veröffentlichung von Archivdokumenten sowie für wei - tere besondere Dienstleistungen des Staatsarchivs wird nach Vereinbarung festgelegt. V. Sanktionen (5.)

Art. 20 Ausschluss

1 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann von der weiteren Archivbenützung ausgeschlossen werden.

Art. 21 Busse

1 Wer vorsätzlich als archivwürdig bezeichnete Dokumente beschädigt, ver - heimlicht, veräussert oder auf andere Weise der geordneten Archivierung entzieht, wird mit Busse bestraft.
2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen das Benützungsreglement oder gegen im Einzelfall getroffene Anordnungen über die Benützung von Archiv - gut verstösst, wird mit Busse bestraft. VI. Inkrafttreten (6.)
Art. 22
1 Dieses Benützungsreglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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