Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
                            Vorläufige Verordnung  zum Bundesgesetz über internationale  Kindesentführung und die Haager  Übereinkommen zum Schutz von Kindern  und Erwachsenen  vom 4. Mai 2010 (Stand 4. Mai 2010)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.  vom 30.  April 1995  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über internatio  -  nale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von  Kindern und Erwachsenen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz
                            von Kindern und Erwachsenen  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern  und Erwachsenen ist das Departement Inneres und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständiges oberes Gericht für Kindesentführungsverfahren 4 )
                            1  Zuständiges kantonales Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesu  -  chen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 BG-KKE ist das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BG-KKE (SR  211.222.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen 1 )
                            1  Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen ist das Departement Si  -  cherheit und Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständige Behörden im Bereich des Schutzes des persönli -
                            chen Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs  ist das Departement Inneres und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafftreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesent -
                            führung   (Haager   Kindesentführungsübereinkommen;   HKÜ;   SR  0.211.230.02  );
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
                            Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sor  -  gerechts   (Europäisches   Sorgerechtsübereinkommen;   ESÜ;   SR  0.211.230.01  );
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Aner -
                            kennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verant  -  wortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzüber  -  einkommen; HKsÜ; SR  0.211.231.011  )