Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutz... (772.420)
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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie

Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie
1 ) Vom 4. Juli 2011 (Stand 1. Januar 2023) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Netzebenenzugang

1 Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten wird das Schweizerische Übertragungs- und Verteil - netz in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und somit also in sieben Netzebenen aufge - teilt. Zusätzlich zu den sieben Netzebenen führen die IWB für die Versorgung des öffentlichen Ver - kehrs eine separate Netzebene (auf Gleichspannung).
2 Die Kriterien des Netzzugangs sind kundensegmentunabhängig und sind in den Ausführungsbestim - mungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 21. Februar
2020 festgelegt.
3 )
3 Über die Zuteilung einer Verbrauchsstelle zu einer Netzebene entscheiden die IWB aufgrund netzto - pologischer Anforderungen abschliessend.

§ 2 Grundsätze der Tarifgestaltung

1 Die Tarife für die Netznutzung bestehen entweder aus Einfachtarifen in Rp./kWh oder aus nach Zeiten differenzierten Doppeltarifen (Normal und Spartarif) in Rp./kWh.
2 Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A ist für die Bemessung des Netznut - zungsentgelts die Höhe des Wirkenergieverbrauchs massgebend.
3 Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung gleich 100 A ist für die Bemessung des Netznutzungs - entgelts zusätzlich die höchste monatlich beanspruchte viertelstündliche Wirkleistung während der Normaltarifzeit massgebend.
4 )
4 Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung grösser 100 A kann für die Bemessung des Netznut - zungsentgelts zusätzlich die Höhe des Blindenergieverbrauchs berücksichtigt werden.
5 Für Bezugsstellen ohne oder mit sehr geringem Energieverbrauch wird für die Bemessung des Netz - nutzungsentgelts ein Minimalentgelt in Rechnung gestellt.
6 Die Tarife für elektrische Energie sind im Gebührentarif für elektrische Energie geregelt.
7 Die IWB kann zu gross oder zu klein dimensionierte Messeinrichtungen von Netznutzenden auf die tatsächlich bezogene Leistung jederzeit zu Lasten der netznutzenden Person umbauen lassen. Der jähr - lich gemessene Höchstwert der Wirkleistung bei einer Bezügersicherung von grösser oder gleich
300 A muss mindestens 145 kW betragen. ) Fassung vom 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
2) SG 772.300 .
3) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
4) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
5) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
1
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif
8 Beim Wahltarif für unterbrechbare Stromlieferungen wird der Netzzugang bis zu dreimal täglich für bis zu zwei Stunden durch die IWB unterbrochen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Unterbrechungen werden durch die IWB bestimmt. Die Freigabezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbre - chungen beträgt mindestens zwei Stunden. )
9 Beim Wahltarif für unterbrechbare Stromlieferungen für Elektromobilität und Wärmepumpen wird der Netzzugang zweimal täglich für zwei Stunden durch die IWB unterbrochen. Die Unterbrechungs - zeiten sind auf 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr und 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgelegt.
7 )

§ 3 Normal und Spartarife

1 Der Normaltarif wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr angewendet, der Spartarif während der restlichen Zeit.

§ 4 Messeinrichtungen

1 Die Messung und Messdatenbereitstellung richtet sich nach §§ 39 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB für Leistungen im Bereich Elektrizität.
8 )
2
...
9 )
3 Die IWB legt fest, welche Bezugsstellen mit einer Steuerung ausgerüstet werden müssen, damit be - stimmte Verbrauchsapparate lediglich in den Spartarifzeiten betrieben werden können.
10

§ 5 Bestimmung der Wirkleistung

)
1 Der viertelstündliche Höchstwert der bezogenen Wirkleistung wird monatlich während der Normalta - rifzeit ermittelt. )

§ 6 Blindenergiebezug

1 Ist der Blindenergiebezug grösser als 50 % des Wirkenergiebezuges, wird der die Hälfte des Wirk - energiebezuges übersteigende Blindenergiebezug mit 3.00 Rp./kVarh in Rechnung gestellt.
13 )

§ 7 Steuern und Abgaben

1 Auf alle Netznutzungsentgelte wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben.
2 Gemäss § 16 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Förderabgabe.
3 Gemäss §§ 17–27 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Len - kungsabgabe in Rp./kWh.
4 Die Finanzierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen kostendekenden Einspeisevergütung (KEV) wird zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten erhoben.
5 Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben.
14

§ 8 Gebühren und Kosten für Systemdienstleistungen, öffentliche Beleuchtung, Uhren und

1 Die Kosten für Leistungen an den Kanton Basel-Stadt in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sowie die Finanzierung der ungedeckten Kosten für die Vergütungen von Solar - - deckt werden gemäss § 14 Abs. 4 Energiegesetz (EnG) vom 16. November 2016, werden zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten gemäss den folgenden Abs. 2 und 3 erhoben:
15 )
6) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
7) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
8) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
9) Aufgehoben am 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
10) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
12) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
13) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
14) Eingefügt am 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
15) Fassung vom 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
2
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif
2 Kosten für öffentliche Beleuchtung und Uhren und Finanzierung der ungedeckten Kosten der Vergü - tung von Solarstrom:
16 )
17 ) Netzebene 3 0.37 Rp./kWh
18 ) Netzebene 5 0.55 Rp./kWh
19 ) Netzebene 7 (mit Leistungsmessung Zone 2) 0.55 Rp./kWh
20 ) Netzebene 7 (mit Leistungsmessung Zone 1) 0.95 Rp./kWh
21 ) Netzebene 7 (ohne Leistungsmessung) 0.95 Rp./kWh
...
3 Kosten für Systemdienstleistungen an die Swissgrid:
22 ) Systemdienstleistung 0.46 Rp./kWh II. Netznutzungsentgelt Netzebene 7 (Niederspannungsebene) A. Netzebene 7 ohne Leistungsmessung

§ 9 Definition

1 Diese Netzebene entspricht dem Verteilnetz kleiner 1000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öf - fentliche Versorgungsnetz sowie einer Bezugstelle mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A. Die Ta - rife richten sich nach den folgenden §§ 10 bis 12.

§ 10 Einfachtarif

1 Der Einfachtarif beträgt 13.60 Rp./kWh.
23 )

§ 10a Tarif für unterbrechbare Verbraucher

1 Für unterbrechbare Stromlieferungen gemäss § 2 Abs. 8 und Abs. 9 beträgt der Tarif 8.55 Rp./kWh. Falls im Notfall die Unterbrechung aufgehoben wird, gilt in diesem Zeitraum ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 41.40 Rp./kWh. Dies entspricht dem Dreifachen des Normaltarifs gemäss § 11 Abs. 1 lit. a.
24 )

§ 10b

25 )
...

§ 11 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt: )
27 ) als Normaltarif 13.80 Rp./kWh
28 ) als Spartarif 8.55 Rp./kWh

§ 12 Minimalentgelt

1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 10 pro Monat in Rechnung gestellt. )
16) Fassung vom 9. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (KB 03.03.2018, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
17) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021)
18) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021)
20) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021)
21) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021)
22) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
23) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
24) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Aufgehoben am 27. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 19.10.2019, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
26) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
27) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
28) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
29) Fassung vom 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
3
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif B. Netzebene 7 mit Leistungsmessung

1. ...

30 )

§ 13

31 ) Definition
1 Die Bestimmungen dieser Netzebene kommen beim Verteilnetz kleiner 1'000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz sowie einer Bezugsstelle mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A zur Anwendung. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 14 bis 16.
32 )

§ 14 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt: )
34 ) als Normaltarif bis und mit 50'000 kWh 8.40 Rp./kWh
35 ) als Normaltarif ab 50'000 kWh 5.30 Rp./kWh
36 ) als Spartarif bis und mit 50'000 kWh 5.60 Rp./kWh
37 ) als Spartarif ab 50'000 kWh 3.60 Rp./kWh

§ 15

1 Der viertelstündliche Höchstwert der bezogenen Wirkleistung wird monatlich ermittelt und be - trägt:
38 )
39 ) bis und mit 27 kW 13.90 CHF/kW
40 ) ab 27 kW 10.00 CHF/kW

§ 16 Minimalentgelt

1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 50 pro Monat in Rechnung gestellt.

2. ...

41 )

§ 17

42 )
...

§ 18

43 )
...

§ 19

44 )
...

§ 20

45 )
...
30) Abschnittstitel 1 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
31)

§ 13 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbe -

stimmung. Siehe diesbezüglich Anhang.
32) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
34) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
35) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
36) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
37) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
38) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
40) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
41) Abschnitt 2 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013).
42)

§ 17 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
43)

§ 18 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
44)

§ 19 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
45)

§ 20 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 20. 6. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestim -

mung. Siehe diesbezüglich Anhang.
4
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif C. Baustellen und temporäre Netzanschlüsse auf Netzebene 7 )

§ 21 Definition

1 Baustellen und temporäre Netzanschlüsse werden immer auf der Netzebene 7 mit Energie versorgt.
47 )

§ 22 Einfachtarif

1 Für Baustellen und temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezugsstelle mit einer Bezügersicherung bis und mit 100 A wird ein Einfachtarif festgelegt. Er beträgt 13.60 Rp./kWh.
48 )

§ 23 Minimalentgelt

1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 10 pro Monat in Rechnung gestellt. )

§ 24 Besondere Bestimmungen

1 Für Anschlüsse auf Baustellen oder für temporäre Netzanschlüsse mit Bezügersicherungen von grös - ser 100 A kann die IWB eine Leistungsmessung verlangen. In diesem Fall kommen die Tarife gemäss §§ 14 - 20 zur Anwendung.
50 )
2 Die Kosten der Montage und Demontage der Messeinrichtungen werden von der IWB zusätzlich in Rechnung gestellt.
51 ) D. Pauschalen auf Netzebene 7

§ 25

1 Ist die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismässig, kann die IWB mit den Netznutzenden individuelle Pauschalen pro Bezugstelle vereinbaren.
52 )
2 Änderungen der vereinbarten Bezugssituation sind der IWB schriftlich zu melden.
53 ) III. Netznutzungsentgelt Netzebene 5 (Mittelspannungsebene)

§ 26 Definition

1 Die Bestimmungen der Netzebene 5 kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzenden die Energie direkt ab Mittelspannung (11'700 Volt AC) beziehen und eine eigene Transformatorenstation nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 27 - 29.
54 )

§ 27 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt:
55 ) als Normaltarif 4.80 Rp./kWh
56 ) als Spartarif 3.20 Rp./kWh

§ 28 Leistungstarif

1 CHF/kW verrechnet.
57 )
46) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
48) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
49) Fassung vom 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017, Übergangsbestimmung siehe Anhang)
50) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
51) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
52) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
54) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
55) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
56) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
57) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
5
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif
2 Beim Tarif für unterbrechbare Stromlieferungen gemäss § 2 Abs. 8 und Abs. 9 kommt der Leistungs - tarif nur bei Notbetrieb zur Anwendung. Andernfalls wird kein Leistungsentgelt erhoben.
58 )

§ 29 Minimalentgelt

1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 200 pro Monat in Rechnung gestellt. IV. Netznutzungsentgelt Netzebene 3 (Hochspannungsebene)

§ 30 Anwendung

1 Die Bestimmungen der Netzebene 3 kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzenden die Energie direkt ab Hochspannung (50'000/150'000 Volt AC) beziehen und ein eigenes Unterwerk mit Transfor - mierung nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgenden §§ 31 33.
59 )

§ 31 Doppeltarif

1 Der Doppeltarif beträgt:
60 ) als Normaltarif 3.40 Rp./kWh
61 ) als Spartarif 2.20 Rp./kWh

§ 32 Leistungstarif

1 Der viertelstündliche Höchstwert der bezogenen Wirkleistung wird monatlich ermittelt und mit 6.30 CHF/kW verrechnet.
62 )

§ 33 Minimalentgelt

1 Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 400 pro Monat in Rechnung gestellt.
63 ) V. Netznutzungsentgelt Netzebene «öffentlicher Verkehr» (Gleichspannungsebene)

§ 34

1 Die IWB schliesst mit Netznutzenden auf der Netzebene «öffentlicher Verkehr» individuelle Netz - nutzungsverträge ab.
64 ) V bis
. Anschlussgebühren und Netzkostenbeiträge )

§ 34a

66 ) Anschlussgebühren der Netzebene 7 mit und ohne Grabarbeiten
1 Für die Netzebene 7 gelten die Anschlussgebühren gemäss Anhang 2.

§ 34b

67 ) Anschlussgebühren der Netzebene 3 oder 5
1 Aufwand verrechnet.
68 )

§ 34c

69 ) Netzkostenbeiträge bei Ausspeisung ab Netzebenen 3, 5 oder 7
1 Ab Netzebene 3 (Ausspeisung ab 150 / 50 kV-Netz) gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 20 pro kVA.
58) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
60) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
61) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
62) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
63) Fassung vom 25. Juni 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 28.08.2021)
64) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022) Eingefügt am 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
66) Eingefügt am 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
67) Eingefügt am 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
68) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
69) Eingefügt am 21. Februar 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
6
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif
2 Ab Netzebene 5 (Ausspeisung ab 12 kV-Netz, Stichleitung) gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 50 pro kVA.
3 Ab Netzebene 5 für öffentlichen Verkehr (Ausspeisung ab 12 kV-Netz, Stichleitung) gilt ein Netz - kostenbeitrag von CHF 50 pro kVA.
4 Ab Netzebene 7 (Ausspeisung ab 400 V / 500 V-Netz), Anschluss ab IWB-Trafostation auf der glei - chen Parzelle, gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 60 pro kVA.
5 Ab Netzebene 7 (Ausspeisung ab 400 V / 500 V-Netz), Anschluss ab öffentlichem Raum, gilt ein Netzkostenbeitrag von CHF 100 pro kVA. VI. Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmung

1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2012, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2012, welcher mit den in diesen Aus - führungsbestimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Schlussbestimmung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Netznutzungs - entgelte vom 10. Dezember 2010 aufgehoben.
7
Anschluss und Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Anhang Anhang 2 Anschlussgebühren der Netzebene 7 mit und ohne Bauarbeiten 1 ) Sicherungsgrösse des Anschluss-Überstro- munterbrechers 63 A 100 A 160 A 250 A 315 A max. übertragbare Leistung ≤ 44 kVA ≤ 70 kVA ≤ 111 kVA ≤ 174 kVA ≤ 218 kVA ≤ 277 kVA Bauarbeiten mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne Kabellänge [m] Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
1 3060 1'550 3'485 1'650 4'845 1'750 6'765 1'850 8'350 2'200 9'550 2'795
2 3270 1'610 3'710 1'710 5'090 1'825 7'030 1'935 8'700 2'300 10'000 2'940
3 1'670 3'935 1'770 5'335 1'900 7'295 2'020 9'050 2'400 10'450 3'085
4 1'730 4'160 1'830 5'580 1'975 7'560 2'105 9'400 2'500 10'900 3'230
5 1'790 4'385 1'890 5'825 2'050 7'825 2'190 9'750 2'600 11'350 3'375
6 1'850 4'610 1'950 6'070 2'125 8'090 2'275 10'100 2'700 11'800 3'520
7 1'910 4'835 2'010 6'315 2'200 8'355 2'360 10'450 2'800 12'250 3'665
8 1'970 5'060 2'070 6'560 2'275 8'620 2'445 10'800 2'900 12'700 3'810
9 2'030 5'285 2'130 6'805 2'350 8'885 2'530 11'150 3'000 13'150 3'955
2'090 5'510 2'190 7'050 2'425 9'150 2'615 11'500 3'100 13'600 4'100 Je weiterer Meter 210 60 225 60 245 75 265 85 450 145
1) Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB vom 24.12.2022).
Anschluss und Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Anhang Es wird von normalen Bauarbeiten bis 1,5 m Tiefe und Verwendung von Standardverlegematerial ausgegangen. Bei Spezialfällen sowie bei grösseren Kabelquer- schnitten müssen gemäss § 32 Abs. 2 die Trassen durch die Eigentümerin resp. den Eigentümer erstellt werden oder die Trassen werden durch die IWB erstellt und an die Bezügerinnen und Bezüger verrechnet.
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Anhang Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. II des VR-Beschlusses vom 12. 7. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014) betreffend § 8 Abs. 2 und 3, §§ 10, 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2014, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2014, welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015) betreffend § 2, § 8 Abs. 3, §§ 10, 10a, 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2015, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2015, welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. II des VR-Beschlusses vom 2. 7. 2015 (wirksam seit 1. 1. 2016) betreffend § 8 Abs. 2 und 3, §§ 10, 10a, 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2016, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2016, welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 24. 6. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2017) betreffend §§ 8 Abs. 3, 10, 10a, 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2017, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2017, welcher mit den in dieser Änderung festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 21. 6. 2017 (in Kraft seit 1. 1. 2018) betreffend § 2 Abs. 8 und 9, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 10, 10a, 10b, 11, 12, 15, 22, 23, 28 und 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2018, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 9. 2. 2018 (in Kraft seit 1. 3. 2018) betreffend § 7 Abs. 5: Die Bestimmung gemäss § 7 Abs. 5 ist beginnend mit der Abrechnungsperiode, die auf den Rechnungs- monat Februar 2018 folgt, anzuwenden.
Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2018 (in Kraft seit 1. 1. 2019) betreffend § 14 Abs. 1: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2019, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2019, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020) betreffend § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 10b: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2020, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2020, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 25. 6. 2021 (in Kraft seit 1. 1. 2022) betreffend §§ 8 Abs. 2, 10 - 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 - 33: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2022, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2022, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 30. 6. 2022 (in Kraft seit 1. 1. 2023) betreffend §§ 8 Abs. 3, 10 - 11, 14, 15, 22, 27, 28, 31 - 32: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei- lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2023, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2023, welcher mit den in dieser Änderung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird.
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