Beurkundungsverordnung
Beurkundungsverordnung (BeurkV) vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 28 und Art. 14 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes vom 26. Oktober 2009 1 ) , verordnet:
Art. 1 Registrierung (Art. 2 Abs. 2 BeurkG)
1 Anwältinnen und Anwälte, die sich als öffentliche Urkundsperson registrie - ren lassen möchten, melden dies schriftlich der Anwaltsaufsichtskommissi - on.
2 Die Registrierung ist durch die Anwaltsaufsichtskommission öffentlich zu machen.
Art. 2 Urkunde
a) Bezeichnung der Parteien und mitwirkenden Personen (Art.
11 BeurkG)
1 Die genaue Bezeichnung der Parteien und mitwirkenden Personen um - fasst: a) bei natürlichen Personen: die Personalien (Name und Vorname, Ge - burtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Wohnort); b) bei juristischen Personen: die Firma oder der im Handelsregister ein - getragene Name, Firmennummer, Sitz, handelndes Organ und für die - ses handelnde Personen (Personalien sowie Art der Zeichnungsbe - rechtigung).
1) BeurkG (bGS 211.2 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 b) Schrift (Art. 11 BeurkG)
1 Die Urkunde kann handschriftlich oder in Maschinenschrift hergestellt wer - den.
2 Papier und Schrift der Urkunde müssen gut haltbar sein.
3 Wichtige Zahlen sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben.
Art. 4 c) Ausfertigung
1 Mehrseitige Urkunden sind zu einer körperlichen Einheit zu verbinden oder von allen Beteiligten auf jeder Seite zu unterzeichnen oder zu paraphieren.
2 Beilagen, die Bestandteil einer Urkunde bilden, sind mit dieser zu verbin - den oder deutlich als Beilage zu kennzeichnen.
Art. 5 d) Änderung
1 Korrekturen sind in der Urkunde oder in einem beurkundeten Nachtrag vor - zunehmen und deutlich als solche zu kennzeichnen.
2 Wollen die Parteien vor Abschluss des Beurkundungsverfahrens an der Ur - kunde Änderungen vornehmen, so sind diese am Rande oder im Text der Urkunde anzubringen. Die öffentliche Urkundsperson hat jede Änderung zu visieren und darauf zu achten, dass diese durch die Beurkundungsformel eindeutig gedeckt ist.
3 Offenkundige Schreibfehler können auch nach Abschluss des Beurkun - dungsvorganges korrigiert werden. Jede solche Korrektur ist von der öffentli - chen Urkundsperson zu visieren und zu datieren.
Art. 6 e) Stempel
1 Die öffentlichen Urkundspersonen gemäss Art. 2 Abs. 1–4 BeurkG bezie - hen beim Departement Inneres und Sicherheit einen einheitlichen Beurkun - dungsstempel zum Selbstkostenpreis. *
2 Die Beglaubigungspersonen gemäss Art. 2 Abs. 5 BeurkG beziehen beim Departement Inneres und Sicherheit einen einheitlichen Beglaubigungs - stempel zum Selbstkostenpreis. *
Art. 7 Grundbuchsachen
a) Begriff (Art. 2 Abs. 1 BeurkG)
1 Unter den Begriff „Grundbuchsachen“ fallen im Grundbuch eintragungsfähi - ge oder vormerkbare Rechtsverhältnisse, Vorverträge zu eintragungsfähigen oder vormerkbaren Rechtsverhältnissen sowie Verträge und Erklärungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem grundbuchlichen Vor - gang stehen.
2 Die Übertragung von dinglichen Rechten und vormerkbaren Rechtsverhält - nissen im Rahmen eines Vorganges nach dem Fusionsgesetz
1 ) gilt nicht als Grundbuchsache.
3 Bildet eine Eigentumsänderung an einem Grundstück Gegenstand eines Ehevertrages mit Änderung des Güterstandes, einer Stiftungserrichtung, ei - oder Kapitalerhöhung, kann die öffentliche Beurkundung der Eigentumsän - derung am Grundstück auch von jeder für die genannten Fälle zuständigen öffentlichen Urkundsperson vorgenommen werden. In die Urkunde ist ein vollständiger Grundbuchauszug aufzunehmen.
Art. 8 b) Anwesenheit der Parteien (Art. 14 Abs. 2 BeurkG)
1 Bei der öffentlichen Beurkundung in Grundbuchsachen ist die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Partei - en nicht gleichzeitig, ist das Verfahren durch dieselbe öffentliche Urkunds - person mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer je - den Partei gesondert zu beurkunden.
2 Für die Beurkundung von Verträgen über Errichtung oder Abänderung ei - nes Grundpfandes genügt die Anwesenheit der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger im Handelsre - gister eingetragen ist.
Art. 9 Versammlungsbeschlüsse (Art. 18 BeurkG)
1 Die Urkunde über Versammlungsbeschlüsse enthält: a) Ort, Datum und allenfalls Zeit der Versammlung, die Firma der Gesell - schaft, den Namen der versammlungsleitenden, der protokollführen - den und der stimmenzählenden Personen;
1) FusG (SR 221.301 )
b) die Feststellungen der versammlungsleitenden Person über die geset - zes- und statutengemässe Einberufung der Versammlung, die Anzahl der Teilnehmenden sowie der durch sie vertretenen Rechte, die Be - schlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen zu c) Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmenden, deren Beur - kundung verlangt wird; d) bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Erwähnung der Dokumente, die den Beschlüssen zu Grunde lagen; e) die Unterschriften der versammlungsleitenden und der protokollführen - den Person; f) die Unterschrift der öffentlichen Urkundsperson mit der Bescheinigung, dass sie an der Versammlung teilgenommen hat.
2 Steht der Ablauf im Voraus fest, kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwesenheit der Teilnehmenden wie eine Vertragsbeurkundung durchge - führt werden.
3 Andernfalls hält die öffentliche Urkundsperson den Ablauf in geeigneter Weise fest und erstellt gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt die Ur - kunde. Verlangt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimm - te Personen, holt die öffentliche Urkundsperson deren Unterschriften ein, bevor sie selbst unterschreibt.
Art. 10 Beglaubigung
a) Unterschrift und Handzeichen (Art. 20 lit. a BeurkG)
1 Eine Unterschrift oder ein Handzeichen darf nur beglaubigt werden, wenn in Gegenwart der öffentlichen Urkundsperson die Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder von der betreffenden Person als echt aner - kannt wird.
Art. 11 b) Andere Beglaubigungen (Art. 20 lit. b BeurkG)
1 Bei der Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer anderen schriftlichen Wiedergabe hat sich die öffentliche Urkundsperson persönlich von der Übereinstimmung mit dem vorgelegten Schriftstück zu überzeugen.
Art. 12 c) Formale Bestandteile (Art. 20 BeurkG)
1 Die Angaben, welche in Art. 11 BeurkG verlangt werden, sind auch bei ei - ner Beglaubigung aufzuführen.
Art. 13 Sanktionen (Art. 26 BeurkG)
a) Bemessung
1 Die Art der Sanktion richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Ver - haltens der öffentlichen Urkundsperson nach der Schwere der Pflichtverlet - zung.
2 Eine Busse kann zusätzlich zum Entzug der Beurkundungsbefugnis ausge - sprochen werden.
Art. 14 b) Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis (Art. 26 Abs. 1 lit.
e BeurkG)
1 Ein Gesuch um Wiedererteilung einer dauernd entzogenen Beurkundungs - befugnis kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem rechtskräfti - gen Entzug bei der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe gestellt werden.
Art. 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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