Sportverordnung (415.010)
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Sportverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Sportverordnung (SportV) vom 19. Juni 2000 (Stand 23. Oktober 2017) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 10 des Sportgesetzes vom 30. April 2000 (SportG), * beschliesst: A. Sportförderung

Art. 1 * ...

Art. 2 * Jugendsport

1 Der Kanton kann die sportliche Betätigung der Jugendlichen ab dem 5. bis zum 20. Altersjahr fördern und unterstützen, soweit diese Aufgabe nicht durch die Sportförderung des Bundes wahrgenommen wird.

Art. 3 * Jugend- und Sport-Anlässe

1 Das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) sorgt für die Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen im Rahmen von J + S.
2 Es organisiert und unterstützt die Aus- und Fortbildung der Leiter 1 ) in Zu - sammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle.
1 Der Kanton fördert im Erwachsenen- und Seniorensport vor allem die Aus- und Fortbildung der Leiter. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und speziellen Organisationen soll angestrebt werden.
2 Mit Aufbau- und Schulungsprogrammen sowie Aktionen soll ein gezielter, dem Alter entsprechender Sportunterricht angeboten werden.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Trägerorganisationen sind Verbände, Vereine oder spezielle Gruppen.

Art. 5 * Sporttätigkeiten

1 Der Kanton kann Sporttätigkeiten in Form von Sportkursen, Sportlagern, kantonalen Einzelanlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter för - dern.
2 Einzelanlässe sind jährlich einmalig stattfindende Veranstaltungen von Ver - bänden, Vereinen und Organisationen, welche für Jugendliche zugänglich sind.
3 Anlässe mit innovativem Charakter sind Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, welche zum Kennenlernen einer Sportart die - nen und für Jugendliche zugänglich sind. B. Anerkennung, Betreuung und Aufsicht

Art. 6 * Leiteranerkennung

1 Sporttätigkeiten und Sportangebote stehen unter der Führung von Leitern, die über eine Anerkennung von J+S, J+S-Kids, Erwachsenensport Schweiz oder einem nationalen Sportverband verfügen.

Art. 7 Betreuung und Aufsicht

1 Die Fähigkeiten der Leiter, qualitativ anspruchsvollen Unterricht zu erteilen, werden mittels gezielter Betreuung und Begleitung geschult und verbessert.
2 Die Betreuung soll die Leiter auch dazu befähigen, voraussehbare Risiken zu erkennen und zu vermeiden.
3 Das kantonale Sportamt ernennt Betreuer und regelt deren Einsatz.
4 Die Aufsicht über die Leiter dient: a) der ordnungsgemässen Vorbereitung und Durchführung der Kurse; b) der Beachtung und Einhaltung der Sicherheits- und Fachbestimmun - gen des jeweiligen Sportfaches.

C. Leistungen des Kantons

Art. 8 Sportmaterial

1 Der Kanton kann Material für sportliche Zwecke, deren Anschaffung für die einzelnen Schulen, Verbände, Vereine und freien Gruppierungen wirtschaft - lich nicht sinnvoll wäre, selbst anschaffen.
2 Der Kanton stellt dieses Material den genannten Organisationen zur Verfü - gung.
3 Materialbeschaffungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen kön - nen vom Kanton unterstützt werden.

Art. 9 Beiträge an Sportanlagen

1 An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die schulischen Zwecken dienen, leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen der Schulge - setzgebung. *
2 An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die nicht schulischen Zwecken dienen, kann der Kanton Beiträge leisten, wenn diese Anlagen oder Anlagenteile ein wesentliches öffentliches Bedürfnis abdecken und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 10 * Beiträge an die Ausbildung

1 Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundes - stelle die Aus- und Fortbildung der Leiter.

Art. 11 * Unterstützung von Sporttätigkeiten

1 Der Kanton kann Sporttätigkeiten nach Art. 5 mit Beiträgen fördern, administrative Unterstützung leisten oder Sporttätigkeiten selber organisie - ren.

Art. 12 * Finanzielle Unterstützung

1 Die Standeskommission legt die Regeln für die finanzielle Unterstützung fest.
2 An Sportvereine, Sportverbände und Leiter im Erwachsenen- und Senio - rensport werden keine finanziellen Unterstützungen ausgerichtet.

D. Hallenbad *

Art. 13 * Betrieb des Hallenbades

1 Für den Betrieb des Hallenbades ist der Kanton verantwortlich.
2 Setzt er eine Betriebsgesellschaft oder eine andere Betriebsorganisation ein, sind daran die Schulgemeinden des inneren Landesteils angemessen zu beteiligen.
3 Bei Entscheiden, die sich erheblich auf die Betriebskosten auswirken kön - nen, sind die Schulgemeinden anzuhören. Den Schulgemeinden steht für solche Entscheide ein gemeinsames Antragsrecht zu. Art. 13a * Beiträge am Betriebsdefizit
1 Der Anteil der Schulgemeinden des inneren Landesteils am Betriebsdefizit des Hallenbades wird zu zwei Dritteln von der Schulgemeinde Appenzell ge - tragen, der restliche Drittel wird unter den übrigen Schulgemeinden nach Massgabe der Finanzkraft verteilt.
2 Die Finanzkraft entspricht den Steuereinnahmen für ein bestimmtes Steu - erjahr einer Körperschaft, geteilt durch den Steuerfuss der Körperschaft im fraglichen Steuerjahr, multipliziert mit 100.
3 Für die Berechnung der Finanzkraft gelten die Daten per 31. Dezember des Vorjahrs der Eröffnung des Hallenbades. Die Finanzkraftberechnung wird alle fünf Jahre angepasst. E. Organisation * Art. 13b * Aufgaben der Standeskommission
1 Die Standeskommission bestimmt die Organisation der kantonalen Sport - förderung. Sie wählt insbesondere eine das Departement beratende Kom - mission, in welcher namentlich Vertreter appenzellischer Sportvereine und des Schulsports vertreten sein sollen.
2 Sie erlässt zur Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
F. Schlussbestimmung *

Art. 14 *

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

19.06.2000 19.06.2000 Erlass Erstfassung -

23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 14 aufgehoben -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 1 aufgehoben -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 2 geändert -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 3 geändert -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 5 geändert -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 6 geändert -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 10 geändert -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 11 geändert -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 12 geändert -

28.03.2011 28.03.2011 Art. 13 geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Titel D. geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 13 geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 13a eingefügt -

23.10.2017 23.10.2017 Titel E. geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 13b eingefügt -

23.10.2017 23.10.2017 Titel F. eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 19.06.2000 19.06.2000 Erstfassung - Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 1 28.03.2011 28.03.2011 aufgehoben - Art. 2 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Art. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 3 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Art. 5 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Art. 6 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Art. 9 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 10 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Art. 11 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Art. 12 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 12 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Titel D. 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 13 28.03.2011 28.03.2011 geändert - Art. 13 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 13a 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Titel E. 23.10.2017 23.10.2017 geändert - Art. 13b 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Titel F. 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 14 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -
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