Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Kindergärten
1
1) unterstützt der Kinder- Geltungsbereich Aufgabe und Auftrag
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Kindergartenbesuch
§ 3
14)
§ 4
1
...
14)
2 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten, den Eintritt in den Kindergarten und da- mit den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben.
18) Nach Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag der Lehrper- son oder der Erziehungsberechtig ten, bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub möglich. 15)
3 Ein Kind, das infolge mangelnder Schulreife von der Primarschule zurückgestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Wiederaufnahme im Kindergarten, sofern nicht andere Massnahmen angezeigt sind.
§ 5
1 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Kindergar- tenbesuch des Kindes verantwortlich.
2 Erkrankungen oder andere Gründe, welche das Kind am Kinder- gartenbesuch hindern, sind der Kindergärtnerin sofort mitzuteilen. Auf das Absenzen- und Urlaubswesen im obligatorischen Kindergar- tenjahr
16) findet gemäss Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes die Schul- ordnung der Primar- und Orientierungsschulen sinngemäss Anwen- dung. 10)
§ 6
1 Die Kinder sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklasse zu fördern.
2 Erscheinen für körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie verhaltensgestörte, sprachbehinderte oder fremdsprachige Kinder fördernde Massnahmen angezeigt, so setzt die Kindergärtnerin die Eltern oder die Erziehungsberechtigten und die Kindergartenkom- mission oder die Schulbehörde bzw. Schulleitung davon in Kenntnis. Gleichzeitig müssen die betreffenden Kinder einer anerkannten Fachstelle (Kinderarzt, Schularzt, Erziehungsberatung, Pro Infirmis und andere) gemeldet werden. Die beigezogene Fachstelle bean- tragt bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern und der Kindergärtnerin eine bessere Förderungsmög- lichkeit. 18) Eintritt
15) Besuchspflicht, Absenzen, Urlaube Besondere Förderung
3
18)
5) sinngemäss auch für die Kindergärtnerin-
3) näher geregelten Verpflich- Unterrichtszeit
1/2018 Arbeitsverhält- nis, Rechte und Pflichten Zusammen- arbeit
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Rekurswesen
§ 14
1 Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Rahmen dieser Verordnung kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben wer- den.
18)
2 Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in be- sonders dringlichen Fällen die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Frist abkürzt.
18)
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 6) . VI. Schlussbestimmung
§ 15 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat
am 14. April 1986 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Vom Regierungsrat genehmigt am 19. November 1985. Fussnoten:
1) SHR 410.100.
3) SHR 410.110.
5) SHR 180.100.
6) SHR 172.200.
7) Amtsblatt 1985, S. 993.
9) Aufgehoben durch ERB vom 25. Juni 2003, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1077).
10) Fassung gemäss ERB vom 23. Juni 2004, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2004 (Amtsblatt 2004, S. 935).
13) Aufgehoben durch ERB vom 31. Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2006 (Amtsblatt 2006, S. 750).
14) Aufgehoben durch ERB vom 25. Juni 2014, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 964).
15) Fassung gemäss ERB vom 25. Juni 2014, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 964).
16) heute: während der gesamten Kindergartenzeit (vgl. Art. 17 und 17a des Schulgesetzes [SHR 410.100]).
17) Fassung gemäss ERB vom 24. Juni 2015, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2015 (Amtsblatt 2015, S. 906).
18) Fassung gemäss ERB vom 24. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1007). Instanzen, Fristen, Verfahren Inkrafttreten
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