Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen (646.101)
Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen (646.101)
Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
1) ,
fahrzeug verwendet werden und sind beidseitig am Bug vor der Kontroll- nummer anzubringen.
§ 4
1 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Auswei- ses erfordern, sind der kantonalen Schiffahrtskontrolle unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
2 Ergibt sich durch diese Veränderungen eine Differenz in der Höhe der Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstat- ten.
3 Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaff- hausen kann mit schriftlicher Einwilligung des früheren Halters das Kennzeichen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet werden.
§ 5 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für:
a) Steuerveranlagung und Steuerbezug; b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steu- ern.
§ 6 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskon-
trolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen.
2)
§ 7 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeug-
steuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ent- stehen des Anspruchs geltend gemacht werden.
§ 8 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 646.100.
2) SHR 172.200.
uar 1986 (Amtsblatt 1986, S. 167).