Verordnung über die Entschädigungen für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden
Verordnung über die Entschädigungen für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden vom 07.05.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG); gestützt auf Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staats - personal (StPG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 In dieser Verordnung werden die Entschädigungen festgelegt, die den Be - amtinnen und Beamten der Kantonspolizei für den Kauf und den Unterhalt von Polizeihunden gewährt werden.
2 Ferner wird die Beteiligung des Staates an den Kosten für die Behandlung durch einen Tierarzt geregelt.
Art. 2 Entschädigungen
1 Der Staat bezahlt den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei folgen - de Entschädigungen:
a) Für den Kauf eines Hundes (einmaliger Beitrag)
1. 45 % des Kaufpreises für einen Junghund im Alter von weniger als 7 Monaten;
2. 65 % des Kaufpreises für einen Hund im Alter von über 7 Mona - ten.
b) Für den Unterhalt eines Hundes (Beträge pro Tag, die für eine volle Entschädigung mit 365 multipliziert werden)
1. Fr. 3.50 für einen Hund in Ausbildung;
2. Fr. 7.50 für einen Einsatz- oder Suchhund;
3. 5 Franken für einen ausschliesslich für die Betäubungsmittel- oder Sprengstoffsuche ausgebildeten Hund.
c) Für Betreuungskosten
1. Bei Abwesenheiten aufgrund eines Einsatzes oder einer angeord - neten Weiterbildung, aufgrund eines Berufs- oder Nichtberufsun - falls, aufgrund einer Krankheit (auf Vorweisen eines Arztzeugnis - ses und auf Beschluss des Führungsstabs der Kantonspolizei) und während der Ferien der Hundeführerin oder des Hundeführers übernimmt der Staat die Kosten für die Unterbringung des Hundes in einem anerkannten Tierheim in der Höhe einer Tagespauschale von 20 Franken (ohne Abzug von der Jahresentschädigung) bis zu einem Höchstbetrag von 300 Franken pro Jahr.
2 Der Staat erstattet die Kosten für folgende tierärztliche Behandlungen:
a) 100 % der Kosten infolge einer Trainings- oder Dienstverletzung;
b) 100 % der Kosten für obligatorisches Röntgen auf Hüftgelenksdyspla - sie;
c) 80 % der Kosten für andere Behandlungen.
Art. 3 Anpassung
1 Die Beträge der Entschädigungen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b dieser Ver - ordnung werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern sich dieser um mindestens 10 % verändert hat.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.05.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2019_030 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.05.2019 01.07.2019 2019_030
Feedback